Angabe gewillkürter Vertreter im MB-Antrag

  • Hallo,

    es kommt immer wieder vor, dass "meine Schuldner" nicht durch Betreuer als gesetzliche Vertreter, sondern auf Basis von General- und Vorsorgevollmachten vertreten werden.

    Bei der Bezeichnung des Antragsgegnervertreters sehen die amtlichen Formulare aber nur gesetzliche Vertretungen vor. Wie handhabt Ihr diese Konstellation an den Mahngerichten, wenn im Antrag zum Feld der Stellung des gesetzlichen Vertreters z. B. "Generalbevollmächtiger" eingetragen ist? Die Ausfüllhilfen bringen mich bei der Frage nicht weiter. Um Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden, klage ich in diesen Fällen lieber, als einen MB zu beantragen. Der Aufwand ist aber für mich in unstreitigen Fällen deutlich größer. Den möchte ich gerne vermeiden.

    2 Mal editiert, zuletzt von RAtlos (2. Februar 2015 um 13:41)

  • M.E. muss der gewillkürte Vertreter nicht im MB-Antrag angegeben werden (und daher ist kein Feld dafür vorgesehen). Der Fall der gesetzlichen Vertretung ist ja nicht nur für natürliche Personen vorgesehen, sondern auch und insbesondere für juristische Personen.

    Partei des Verfahrens ist Max Müller - oder aber Max Müller, gesetzlich vertreten durch den Betreuer Peter Petersen. Die gewillkürte Vertretung ist letzten Endes "nur" erforderlich, um eine wirksame Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten nachzuweisen (bei Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers) - eine Prüfung, die das Mahngericht nicht vornehmen kann oder darf. Mal ganz davon abgesehen, dass dann auch durch das Mahngericht die Zulässigkeit der Unterbevollmächtigung erfolgen müsste...

    Daher gibt es die Möglichkeiten:
    a) Nur gewillkürte Vertretung ohne (weiteren) Prozessbevollmächtigten - dann müsste der gewillkürte Vertreter im Feld "Prozessbevollmächtigter" angegeben werden
    oder
    b) Gewillkürte Vertretung und (durch den Bevollmächtigten erteilte) Prozessvollmacht - da ist mein Tipp: Den Bevollmächtigten "schlabbern", da dieser Zwischenschritt im Mahnverfahren keine gewichtige Rolle spielen dürfte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mir geht es um den Antragsgegner, denn da haben wir die Zustellungsprobleme, wenn ich den Vertreter nicht in den Antrag aufnehmen würde. Ich habe es oben mal etwas deutlicher herausgestellt, damit es sich nicht überliest.

    Einmal editiert, zuletzt von RAtlos (2. Februar 2015 um 13:41)

  • Danke für die Hervorhebung ;)

    Da bietet es sich ggf. an, einen c/o-Zusatz aufzunehmen, also:
    "Max Müller c/o Peter Petersen,
    Straße
    Ort"

    Geht im automatisierten Mahnverfahren i.d.R. durch.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das wäre für einen Teil der Fälle denkbar. Was ist aber, wenn Bevollmächtigter und Vollmachtgeber z. B. bei einem Heimaufenthalt unterschiedliche Adressen haben? Bei manchen Mahngerichten gibt es Beanstandungen, andere lassen es durchlaufen. Eine klare Linie ist mir bisher nicht erkennbar, daher wollte ich hier mal das Stimmungsbild einholen.

  • Im Zweifelsfall: Neuzustellungsantrag mit Anlage versehen und einen nicht-maschinellen Fall provozieren. Dauert dann zwar zwei - drei Werktage länger, läuft dafür dann aber sauber durch.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!