Änderung Fälligkeit der Raten

  • Hallo,

    folgender Fall:

    PKH-Bewilligung für den Bekl. mit Raten, fällig ab 15.11.2015. Da mir die Akte später vorgelegt wurde hab' ich als Fälligkeit der 1. Rate den 15.12.2014 genommen und die Erstanordnung erstellt. Jetzt hat der Beklagte der LJK geschrieben, dass er die erste Rate nicht vor dem 15.02.2015 leisten kann! Die LJK hat das Schreiben ans Amtsgericht weitergeleitet mit der Bitte um weitere Veranlassung.

    Was hab' ich jetzt zu tun? Oder wird das dem Richter vorgelegt?

    Vielen Dank!

  • Wenn ich Dich richtig verstehe, dann handelt es sich nicht um eine PkH, die Du selbst gewährt hast, sondern um eine, die vom Richter gewährt wurde.

    Zumindest dann, wenn es sich dabei um ein streitiges Zivilverfahren handelt, würde ich dies unbedingt dem Richter vorlegen, damit der sich überlegen kann, ob er es dabei belässt oder die PkH-Aufhebung einleitet. Das kann gravierende Folgen für die Prozessführung haben, wegen der Vorschusspflicht des PkH-Antragstellers für die Beweisaufnahme.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Siehe bitte hier zu den Auswirkungen (und irgendwann lerne ich auch noch das "schöne" zitieren)

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=Vorschuss , dort Beitrag #6

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (31. Januar 2015 um 12:13) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Zitat

    Zumindest dann, wenn es sich dabei um ein streitiges Zivilverfahren handelt, würde ich dies unbedingt dem Richter vorlegen, damit der sich überlegen kann, ob er es dabei belässt oder die PkH-Aufhebung einleitet.

    Woraus soll sich eine Pflicht zur Vorlage an den Richter ergeben?

    Der Rechtspfleger ist sowohl für die Aufhebung der PKH (mit Ausnahme von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) als auch für eine Abänderung nach § 120a ZPO (worunter auch die Änderung des Fälligkeitszeitpunktes fallen dürfte) funktionell zuständig (§§ 3 Abs. 3 Nr. 3a, 20 Abs. 1 Nr. 4c).

    Eine Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG halte ich aus dem Bauch geschossen für eher fernliegend (habe jetzt aber auch keinen Kommentar hier). Denn dann müssten während dem laufenden Prozess alle Eingänge, die sich auf die bewilligte PKH beziehen, dem Richter vorgelegt werden.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich habe eigentlich keine Vorlagepflicht gemeint, obwohl man wegen der geschilderten Zusammenhänge durchaus mal kurz über § 5 RPflG nachdenken könnte. Immerhin hat die Willensbildung des Rechtspflegers zur Frage, ob die PkH aufgehoben wird, erhebliche Auswirkungen auf meinen Rechtsstreit, nämlich ob Vorschusszahlungen erbracht werden können oder nicht.
    Unabhängig davon, ob man von einer Vorlagepflicht ausgehen will oder nicht, halte ich ein Vorbeisenden der Akte zur Kenntnisnahme aus diesem Grund für sachlich sinnvoll.

    Und offen gesagt, wenn ich in einem meiner streitigen Verfahren eine solche Vorlage erhalten würde, würde ich die weitere Frage der Aufhebung zumindest dann an mich ziehen § 6 RPflG, wenn ich nach Prüfung zum Ergebnis komme, dass aufzuheben ist. Dann brauche ich auch nicht mit dem sachlich unabhängigen Rechtspfleger darüber zu diskutieren, ob hier eine Aufhebung veranlasst ist oder nicht und bringe den nicht in Entscheidungsschwierigkeiten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bei den ganz seltenen Ausnahmefällen, in denen während des noch laufenden Verfahrens Eingaben zur PKH-Bewilligung gekommen sind, habe ich immer die Richtervorlage praktiziert und man war (wohl nicht zuletzt aus den von AndreasH genannten Gründen) dankbar dafür und es wurde immer richterseits eine Entscheidung getroffen.

  • Wenn ich Dich richtig verstehe, dann handelt es sich nicht um eine PkH, die Du selbst gewährt hast, sondern um eine, die vom Richter gewährt wurde.

    Richtig.

    Also dann ab mit der Akte zum Richter - DANKE!

  • Nachtrag: Siehe bitte hier zu den Auswirkungen (und irgendwann lerne ich auch noch das "schöne" zitieren)

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=Vorschuss , dort Beitrag #6

    Der Sachverhalt in dem verlinkten Thread unterscheidet sich aber dadurch, dass dort fünf Raten rückständig waren (nicht erkennbar ist, ob im laufenden Verfahren oder danach) und somit der Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorlag.

    Beim hiesigen Sachverhalt sind gegenwärtig die Voraussetzungen vorgenannter Vorschrift nicht gegeben, denn wenn ursprünglich ab 15.11.2014 gezahlt werden sollte und dies nunmehr "nicht vor dem 15.02.2015" möglich ist, stellt das für den Moment nur eine Ankündigung dar und würde auch bei Zahlung bis 15.02.2015 nicht die Aufhebungsvoraussetzungen verwirklichen (da der Rückstand dann nicht länger als drei Monate besteht).

    Wegen

    Da mir die Akte später vorgelegt wurde hab' ich als Fälligkeit der 1. Rate den 15.12.2014 genommen und die Erstanordnung erstellt.

    - womit vermutlich die Rechnungserstellung gemeint ist :gruebel:, was ich aber nur raten kann, da es hier keine Kostenbeamtentätigkeit im gD mehr gibt - würde ich trotz Soll-Vorschrift (die ein Ermessen nicht ausschließt, sondern nur reduziert) eine Aufhebung bei Eingang der ersten Zahlung bis 15.03.2015 nicht für angezeigt halten, da durch diese Erstanordnung mit Fälligkeit ab 15.12.2014 der Eindruck vermittelt wurde, dass erst ab dann gezahlt werden muss.

  • ...

    Beim hiesigen Sachverhalt sind gegenwärtig die Voraussetzungen vorgenannter Vorschrift nicht gegeben, denn wenn ursprünglich ab 15.11.2014 gezahlt werden sollte und dies nunmehr "nicht vor dem 15.02.2015" möglich ist, stellt das für den Moment nur eine Ankündigung dar und würde auch bei Zahlung bis 15.02.2015 nicht die Aufhebungsvoraussetzungen verwirklichen (da der Rückstand dann nicht länger als drei Monate besteht).

    ...

    Das ist richtig. Auf der anderen Seite ist es dem Richter aber durchaus möglich, durch geeignete Wahl von Terminen etc. erst einmal abzuwarten, ob die abgekündigte Zahlung dann erstmal kommt, oder ob die Sache nicht doch zur "Aufhebungslage" heranreift.

    Daher würde ich auch in diesem Fall vorlegen oder zumindest kurz nachfragen, ob Einverständnis mit der geänderten Ratenfestsetzung besteht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ... Das ist richtig. Auf der anderen Seite ist es dem Richter aber durchaus möglich, durch geeignete Wahl von Terminen etc. erst einmal abzuwarten, ob die abgekündigte Zahlung dann erstmal kommt, oder ob die Sache nicht doch zur "Aufhebungslage" heranreift. Daher würde ich auch in diesem Fall vorlegen oder zumindest kurz nachfragen, ob Einverständnis mit der geänderten Ratenfestsetzung besteht. Mit freundlichen Grüßen AndreasH


    Ich lehne mich mal aus dem Fenster, das ist klare Befangenheit und da beteilige ich mich nicht. Zieht er das Verfahren an sich, soll er. Bis dahin entscheide ich allein, wenn ich zuständig bin.

    Wenn die Akte mal zwischen Ri. und Rpfl. wandert, dann weil der Ri. nicht entscheiden will, so meine Erfahrung.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ...

    Ich lehne mich mal aus dem Fenster, das ist klare Befangenheit und da beteilige ich mich nicht. ...

    Interessante Sicht der Dinge.

    Es gibt einen Bewilligungsbeschluss mit Zahlungsbeginn - und der Petent zahlt nicht. Die Umsetzung des Zahlungsbeginns verzögert sich aufgrund Organistionsproblemen der Justiz - und der Petent zahlt weiterhin nicht, er kündigt an, in der Zukunft eine Zahlung aufnehmen zu wollen.
    Nunmehr könnte abgewartet werden, ob der Petent irgendwann geruht, seiner angeordneten Verpflichtung zu genügen und mit den Zahlungen zu beginnen, oder ob es sich doch um einen Fall handelt, wo jemand unter bewusster Täuschung über seine Zahlungswilligkeit (wegen der Zahlungsfähigkeit gibt es ja die angeordnete Ratenzahlung) einen gesetzlich nicht vorgesehenen Sondervorteil, nämlich eine Prozessführung ohne den ihm zumutbaren Vorschuss in Form von Ratenzahlung, zu erlangen. Und dieses Abwarten soll Befangenheit auslösen.

    Mit echten Befangenheitsgründen hast Du aber noch nicht viel zu tun gehabt, oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wieso bloß warten, bis die Partei mit den Zahlungen begonnen hat? Wenn, dann schon konsequent und warten, bis die gesamten voraussichtlichen Kosten bezahlt sind oder die max. 48 Monate. Könnte ja sein, dass die Partei nur durch 1. Zahlung vortäuscht, zahlungswillig zu sein. Dauert zwar ein bisschen, bis man ein Urteil oder nen Termin bekommt, aber als PKH-Partei hat man ja Zeit.

    So lange die PKH bewilligt ist, ist dem Verfahren genauso Fortgang zu geben wie bei der nicht mittellosen Partei. Anders ist es sachfremde Benachteiligung.

    (Btw: Ja, mit echten Befangenheitsgründen hatte ich noch nicht viel zu tun.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wieso bloß warten, bis die Partei mit den Zahlungen begonnen hat? Wenn, dann schon konsequent und warten, bis die gesamten voraussichtlichen Kosten bezahlt sind oder die max. 48 Monate. Könnte ja sein, dass die Partei nur durch 1. Zahlung vortäuscht, zahlungswillig zu sein. Dauert zwar ein bisschen, bis man ein Urteil oder nen Termin bekommt, aber als PKH-Partei hat man ja Zeit.

    So lange die PKH bewilligt ist, ist dem Verfahren genauso Fortgang zu geben wie bei der nicht mittellosen Partei. Anders ist es sachfremde Benachteiligung.

    (Btw: Ja, mit echten Befangenheitsgründen hatte ich noch nicht viel zu tun.)


    Ich sehe jetzt, warum Du so sehr anderer Auffassung bist.

    Zur Klarstellung: Vom Abwarten der kompletten Zahlung habe ich nichts geschrieben, das würde ich auch für abwegig halten. Aber dass zumindest mal mit den Zahlungen begonnen wird, halte ich für sachgerecht. Immerhin lautete der Beschluss ja nicht "PkH wird gewährt". Er lautete auch nicht: "PkH wird gewährt, es wird in das Ermessen des Antragstellers gestellt, ob und wann er anfängt zu zahlen." Vielmehr lautete er, soweit ich das Ausgangsposting richtig verstanden habe: "PkH wird gewährt. Dem Antragsteller wird auferlegt, ab ... monatliche Raten in Höhe von ... zu zahlen." Und diese Zahlungen sind bisher nicht gekommen und sollen auch auf weiteres zunächst nicht kommen.

    Und anders als Du sehe ich die Gefahr einer nur vorgeschobenen Zahlungswilligkeit als reale, nicht nur als fiktive Gefahr. Hier in zweiter Instanz, in der die Terminierung nicht von der Einzahlung der Gerichtsgebühren abhängig gemacht werden kann, kann man in der Hinsicht einiges erleben. Und auch erstinstanzlich zeigt sich in nicht seltenen Fällen, dass gerade Ansprüche, an denen "nichts dran ist", besonders intensiv mit PkH geltend gemacht werden sollen. An der Erfolgsaussicht kommt man regelmäßig nicht vorbei, weil eine solche nach der Rechtsprechung des BVerfG regelmäßig nicht mehr verneint werden kann, sobald aus Rechtsgründen eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss und der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel anbietet. Eine Beweisantizpation im PkH-Verfahren ist ja nicht gestattet.

    Daher führt der Weg zur Begrenzung mutwilliger, aber mittels "Beweisaufnahmepflicht" betriebener PkH-Verfahren ausschließlich über die Prüfung der finanziellen Voraussetzungen der PkH-Gewährung - und ggf. der Beobachtung angeordneter Ratenzahlungen. Die Erfahrung zeigt, dass in den Fällen, in denen an dem Anspruch etwas "dran" sein kann, auch die ersten Raten bezahlt werden.

    Spielen wir das doch mal weiter: Der Prozess geht, wie absehbar war, verloren nach Durchführung der Beweisaufnahme. Eine Kostenerstattung ist für die Gegenseite nicht zu erlangen. Die Raten werden nach einigen Anschreiben an den Antragsteller niedergeschlagen, weil ein Erfolg von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zu erwarten ist. Alles schon erlebt.

    Das wäre für alle Beteiligten billiger gewesen, wenn man schon die Terminierung nicht durchgeführt hätte, weil nach schon nach Ausbleiben der ersten ("Hallo wach!") und der dann folgenden Raten die PkH aufgehoben worden wäre und ein Termin noch nicht stattgefunden hätte. Der Kläger wäre nach Aufhebung der PkH vergeblich zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden, hätte den nicht gebracht und das Verfahren wäre nach einiger Zeit wegen Nichtbetreibens abgetragen worden.
    Der Beklagte hätte dann wenigstens nur die Verfahrensgebühr als verlorene Kosten abschreiben müssen, nicht auch noch die Verhandlungsgebühr. In der Justiz wären eine Reihe von Ressourcen sinnvoller anderweitig eingesetzt worden.

    In der Zusammenschau frage ich mich daher, ob Du das hehre Prinzip der Verfahrensführung nicht ein wenig arg hoch hängst. Eine sachfremde Benachteiligung ist es nämlich gerade nicht, nur eine sachgerechte Berücksichtigung von Erfahrungswissen unter Einbeziehung der berechtigten Interessen der Gegenseite. Und von Befangenheit kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...Und anders als Du sehe ich die Gefahr einer nur vorgeschobenen Zahlungswilligkeit als reale, nicht nur als fiktive Gefahr...

    Danke erstmal für die ausführliche Antwort.

    Nein, die Gefahr sehe ich genauso, was auch deine Bspe. zeigen. Nur meine ich, dass das Gesetz ein solches Zuwarten nicht zulässt. Die Wirkungen der PKH greifen ab Bewilligung und so lange, bis diese (rechtskräftig) aufgehoben wurde.

    Wo sollte man die Grenze ziehen, bis wohin der Ri. mit den Zahlungen warten darf, eine, fünf oder 48 Raten?

    (Mich würden auch noch andere Meinungen interessieren.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wieso bloß warten, bis die Partei mit den Zahlungen begonnen hat? Wenn, dann schon konsequent und warten, bis die gesamten voraussichtlichen Kosten bezahlt sind oder die max. 48 Monate. Könnte ja sein, dass die Partei nur durch 1. Zahlung vortäuscht, zahlungswillig zu sein. Dauert zwar ein bisschen, bis man ein Urteil oder nen Termin bekommt, aber als PKH-Partei hat man ja Zeit.

    So lange die PKH bewilligt ist, ist dem Verfahren genauso Fortgang zu geben wie bei der nicht mittellosen Partei. Anders ist es sachfremde Benachteiligung.

    (Btw: Ja, mit echten Befangenheitsgründen hatte ich noch nicht viel zu tun.)


    So sehe ich das auch.

    Dass es finanziell u. U. günstiger für die Staatskasse und/oder die Gegenseite wäre, wenn das Verfahren mit weniger Aufwand zu Ende ginge, darf m. E. keinen Grund für eine dadurch bedingte spätere Terminierung durch den Richter darstellen.

  • Schreiben wir aneinander vorbei?

    Natürlich ist die Gewährung von PkH für sich kein Grund, das Verfahren anders zu behandeln als andere Verfahren. Das ist jedoch nicht der hier relevante Fall. Im hier relevanten Fall bestehen erste Hinweise auf einen möglichen Missbrauch des PkH-Verfahrens, da der Petent weder zu dem angeordneten Termin noch zum nächst möglichen Termin die Ratenzahlung aufgenommen hat, diese vielmehr auf einen Zeitraum in der Zukunft verschieben möchte, der noch weitere zwei Monate in der Zukunft liegt.

    Dafür mag es nachvollziehbare Gründe geben (über die das Ausgangsposting nichts enthält), dann ist alles ok. Wenn es keine nachvollziehbaren Gründe gibt - und die bloße Behauptung, man könne nicht, ist kein nachvollziehbarer Grund, denn "dass" man kann, ergibt sich aus der Ratenfestsetzung - dann besteht eben Missbrauchsgefahr. Wenn die Raten zu hoch festgesetzt worden sind, dann kann man diese gerne überprüfen, aber das ist ja schon wieder eine nachvollziehbare Begründung, dann siehe Satz 1 dieses Absatzes.
    Aber den Missbrauch eines Systems muss ich nicht auch noch dadurch befördern, dass ich ihn zulasse, wenn mir geeignete Abwehrmaßnahmen zur Verfügung stehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Nachtrag:
    Zur Frage der Anzahl der Raten:
    Ich würde bis zum Eingang der ersten Rate warten, wenn ich davon erfahren habe, dass schon die erste nicht gekommen ist. Oder, falls keine Rate kommt, bis ich genügend zur Aufhebung habe. In der Praxis ist das kaum der Fall, denn regelmäßig ist die vorschusspflichtige Handlung (Zustellung der Klageschrift) schon erfolgt, bevor eine Rückmeldung über eine Nichtzahlung der ersten Rate mich erreichen kann. Aber zumindest kann ich dann weitere vorschusspflichtige Handlungen, z.B. die Ladung eines Zeugen für die Beweisaufnahme, entsprechend steuern.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (3. Februar 2015 um 18:30) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Mich würden auch noch andere Meinungen interessieren.

    Ich wag es jetzt einfach mal..

    grundsätzlich würde auch ich die Akte dem Richter vorlegen, sofern das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

    Wäre diese Akte von mir zu bearbeiten und die Partei trägt Gründe vor, warum eine Zahlung erst in zwei Monaten möglich ist (-wobei man sich da die Frage stellen kann, warum sich dieses "Problem" nicht schon aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergab-) so würde ich zu einer Stundung dieser beiden Raten tendieren.
    Den Beschluss würde ich hinsichtlich des Ratenzahlungsbeginns nicht abändern - eben weil die eingereichte Erklärung die Grundlage ist.
    Das ganze einfach "übergehen" und abwarten ob dann regelmäßige Zahlungen kommen ist meiner Meinung nach nicht praxistauglich, da man dann Monat für Monat Rückstandsanzeigen bekommt.

    Letztendlich denk ich mir, dass es auf dieses zwei Monate nicht ankommt - Hauptsache die Staatskasse bekommt das Geld.

    Und zu der Frage wo die Genze zu ziehen ist - es kommt drauf an ;): Wurden Verpflichtungen nicht angegeben? War die Erklärung unvollständig?
    Ich würde mich zumeist wohl an einer 3-Monatsmarke (entsprechend des Rückstands zur Aufhabung) orientieren - wobei auch diese Zahl letztendlich willkürlich ist.

  • #16 (ich hab leider nicht so mit dem Zitieren- wird irgendwann schon klappen)
    Das halte ich für eine recht praktikable Lösung, die ich voll unterschreiben würde.

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