Nach der InsO a.F. war die RSB-Erteilung mit Aufhebung des Verfahrens bei keiner Forderungsanmeldung nicht ausdrücklich geregelt. Man konnte also Kreativität walten lassen und entweder nach dem Prinzip „Augen zu“ die RSB erteilen oder mangels Deckung der Verfahrenskosten den Schuldner in die WVP schicken (in der immer noch keine Deckung der Verfahrenskosten erreicht wurde, aber die Ausgaben durch die TH-Vergütung gesteigert wurden) und nach sechs Jahren RSB erteilen.
In Verfahren mit Antragstellung ab 01.07.2014 müssen nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO n.F. die Kosten bezahlt sein, bevor vorzeitige RSB erteilt werden kann. Man muss also an sich den Schuldner in die WVP schicken, mit dem Risiko des § 298 InsO, wenn es in der WVP zur Stundungsaufhebung kommt.
Die ersten Verfahren dieser Art werden ja schon vorliegen oder bald auftreten.
Bei Geringverdienern und Sozialleistungsempfängern gibt es in der Regel keine Aussicht, dass dann noch Pfändungseinnahmen auf die Verfahrenskosten vereinnahmt werden können. In vielen Fällen wird die WVP dann nur noch um ihrer selbst willen durchgeführt werden, aber am Ergebnis nichts ändern.
Was tun?