Stimmt, hatte ich schon ganz vergessen.
Vorzeitige RSB nach InsO n.F. bei keiner angemeldeten Forderung
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Gib es schon ne Entscheidung des BGH?
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Beratungstermin beim BGH soll nach Info der involvierten Schuldnerberatung am 22.09.2016 sein (IX ZB 29/16).
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Merci
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Zur Info: Stand heute noch keine Entscheidung in IX ZB 29/16. ( Juris-Recherche).
Also wieder eine Aktenfrist.
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Zur Info: Stand heute noch keine Entscheidung in IX ZB 29/16. ( Juris-Recherche). Also wieder eine Aktenfrist.
Okay, da du das Thema dann ja wieder hochholst, müssen wir uns ja keine Sorgen machen, dass wir was verpassen.
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Weil ich ein netter bin.
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Ja, ich fand' s auch nett. Uns wurde auf einer Fobi im September von für gewöhnlich besser informierten Kreisen nämlich eine Entscheidung schon im Oktober in Aussicht gestellt.
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Nach Mitteilung des BGH v. 31.10. wurde am 22.09.2016 eine Entscheidung getroffen, welche aber noch Korrektur gelesen werden muss.
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BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 29/16
Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.
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Na also, sonst hätte ich wohl auch die Abteilung wegen Hirnschmerzen wechseln müssen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…522&pos=0&anz=1
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Drei Instanzen und ein neunseitiger Beschluss des BGH waren notwendig um festzustellen, was im Gesetzt steht. Das nenne ich effizient.
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Drei Instanzen und ein neunseitiger Beschluss des BGH waren notwendig um festzustellen, was im Gesetzt steht. Das nenne ich effizient.
Auf der anderen Seite kannst Du die Anzahl der Richter, Rechtspfleger und Gerichte setzen, die entweder das Gesetz anders interpretiert, egal was in der Begründung steht, oder aber sich dessen verweigert haben, 9 IK 395/14, 71 IK 123/15, 71 IK 99/14, 165 IK 218/14.
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Naja, Göttingen und Aurich, was willst Du denn verlangen?
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Naja, Göttingen und Aurich, was willst Du denn verlangen?
Na, ich hab jedenfalls im alten Recht so gefühlte acht Verfahren damit vorzeitig platt machen können .
Im neuen Recht geht das angesichts klaren Gesetzeswortlauts (, den es vorher nicht gab,) - und der akt. BGH-Entscheidung - nicht mehr.
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Naja, Göttingen und Aurich, was willst Du denn verlangen?
Na, ich hab jedenfalls im alten Recht so gefühlte acht Verfahren damit vorzeitig platt machen können .
Im neuen Recht geht das angesichts klaren Gesetzeswortlauts (, den es vorher nicht gab,) - und der akt. BGH-Entscheidung - nicht mehr.
Geht schon. Kann ja keiner Rechtsmittel einlegen ;).
Ich hab's seit der Neuregelung auch nicht mehr gemacht. Komisch nur, dass der Gesetzgeber überall die Stundungs- und PKH-Vorschriften verschärft bzw. verschärfen will, aber hier das Geld rauspfeffert. nunja, Thema wohl (erstmal) beendet.
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Naja, Göttingen und Aurich, was willst Du denn verlangen?
Na, ich hab jedenfalls im alten Recht so gefühlte acht Verfahren damit vorzeitig platt machen können .
Im neuen Recht geht das angesichts klaren Gesetzeswortlauts (, den es vorher nicht gab,) - und der akt. BGH-Entscheidung - nicht mehr.
Geht schon. Kann ja keiner Rechtsmittel einlegen .
Ich hab's seit der Neuregelung auch nicht mehr gemacht. Komisch nur, dass der Gesetzgeber überall die Stundungs- und PKH-Vorschriften verschärft bzw. verschärfen will, aber hier das Geld rauspfeffert. nunja, Thema wohl (erstmal) beendet.
Ja, hatten wir ja schon anderenorts, aber wir beugen ja nicht das Recht, wenn selbst der BGH das BGH-fußende Gesetz BGH-mäßig bestätigt.
Passt schon
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Ja, hatten wir ja schon anderenorts, aber wir beugen ja nicht das Recht, wenn selbst der BGH das BGH-fußende Gesetz BGH-mäßig bestätigt.
Passt schon :)[/QUOTE]
genauso ist dies; sonst schert sich der BGH nicht allzusehr um Gesetzespositivismus (vgl.IX ZB 11/13 - dies war keine Frage der Gesetzesauslegung sondern eine verfassungsrechtliche Frage; ergo: falsches Karlsruhe !)
) aber zumindest dann, wenn eine - wenn auch unsinnige Regelegung - auf seiner Rechtsansicht beruht. -
Drei Instanzen und ein neunseitiger Beschluss des BGH waren notwendig um festzustellen, was im Gesetzt steht. Das nenne ich effizient.
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Drei Instanzen und ein neunseitiger Beschluss des BGH waren notwendig um festzustellen, was im Gesetzt steht. Das nenne ich effizient.
... und trotzdem ist das Amtsgericht Göttingen nicht überzeugt
AG Göttingen, Beschluss vom 05.05.2017, 74 IK 97/16 -
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