Vorzeitige RSB nach InsO n.F. bei keiner angemeldeten Forderung

  • Drei Instanzen und ein neunseitiger Beschluss des BGH waren notwendig um festzustellen, was im Gesetzt steht. Das nenne ich effizient.

    ... und trotzdem ist das Amtsgericht Göttingen nicht überzeugt
    AG Göttingen, Beschluss vom 05.05.2017, 74 IK 97/16

    Also meinetwegen soll der (und andere) das so machen, gibt ja eh kein Rechtsmittel dagegen. Aber dieses ständige veröffentlichen und dabei zickig "ich will das aber"-rufend, das geht gehörig auf den Sender. Der Gesetzgeber hat es doch nun mal so entschieden. man mag das blöd finden; aber dann soll er halt in die Politik gehen und das Gesetz ändern.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Drei Instanzen und ein neunseitiger Beschluss des BGH waren notwendig um festzustellen, was im Gesetzt steht. Das nenne ich effizient.

    ... und trotzdem ist das Amtsgericht Göttingen nicht überzeugt
    AG Göttingen, Beschluss vom 05.05.2017, 74 IK 97/16

    Es ist weniger DAS AG Göttingen...:gruebel:.

    Aber solange man so verfährt, kann man ja zu eigenen Entscheidungen schöne Anmerkungen schreiben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Drei Instanzen und ein neunseitiger Beschluss des BGH waren notwendig um festzustellen, was im Gesetzt steht. Das nenne ich effizient.

    ... und trotzdem ist das Amtsgericht Göttingen nicht überzeugt
    AG Göttingen, Beschluss vom 05.05.2017, 74 IK 97/16

    Es ist weniger DAS AG Göttingen...:gruebel:.

    Aber solange man so verfährt, kann man ja zu eigenen Entscheidungen schöne Anmerkungen schreiben.

    Ich frage mich nur, wie es beim Amtsgericht Göttingen demnächst weitergeht. Folgen die Rechtspfleger/-innen dem BGH oder ihrem Richter? Will dieser Richter jetzt jedes Verfahren an sich ziehen, in dem die vorzeitige Erteilung der RSB beantragt wird? :gruebel:

  • Drei Instanzen und ein neunseitiger Beschluss des BGH waren notwendig um festzustellen, was im Gesetzt steht. Das nenne ich effizient.

    ... und trotzdem ist das Amtsgericht Göttingen nicht überzeugt
    AG Göttingen, Beschluss vom 05.05.2017, 74 IK 97/16

    Es ist weniger DAS AG Göttingen...:gruebel:.

    Aber solange man so verfährt, kann man ja zu eigenen Entscheidungen schöne Anmerkungen schreiben.

    Ich frage mich nur, wie es beim Amtsgericht Göttingen demnächst weitergeht. Folgen die Rechtspfleger/-innen dem BGH oder ihrem Richter? Will dieser Richter jetzt jedes Verfahren an sich ziehen, in dem die vorzeitige Erteilung der RSB beantragt wird? :gruebel:

    Das wäre doch ein Fall von § 5 III 3 RpflG. Und der § wird bestimmt in Göttingen ganz häufig angewandt. Die Arbeit bringt da bestimmt viel Spaß...

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  • Ich habe die Entscheidung des AG`s Göttingen vom 05.05.2017 jetzt erst gelesen.

    Bin etwas sprachlos.
    Sehr "überzeugend" war auch das Argument: "Einen ausdrücklichen Antrag von der Schuldnerin zu fordern, wäre reine Förmelei."

    Vielleicht sollte sich DAS AG Göttingen mal Gedanken zur Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen machen. Anträge werden doch völlig überbewertet.
    Und überhaupt die ganze Kostenstundung bei den 0,00 €-Masse-Verfahren. Vielleicht kann das AG eine (seine eigene) Rechtssprechung entwickeln zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Massegläubiger (Staatskasse) würden sich freuen.

    Eigentlich ist es doch egal, was im Gesetz steht und was der BGH sagt.:ironie:


  • Bin etwas sprachlos.
    Sehr "überzeugend" war auch das Argument: "Einen ausdrücklichen Antrag von der Schuldnerin zu fordern, wäre reine Förmelei."

    Vielleicht sollte sich DAS AG Göttingen mal Gedanken zur Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen machen. Anträge werden doch völlig überbewertet.

    Nun, ich denke bei der Versagung der Restschuldbefreiung liegt der Fall dann doch anders.

    Immerhin hat der Schuldner ja bereits einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Jetzt soll er noch einen Antrag stellen dass ihm (die bereits beantragte) Restschuldbefreiung eher erteilt wird. Eventuell könnte man da ein Einverständnis durchaus unterstellen, oder?

  • Immerhin hat der Schuldner ja bereits einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Jetzt soll er noch einen Antrag stellen dass ihm (die bereits beantragte) Restschuldbefreiung eher erteilt wird. Eventuell könnte man da ein Einverständnis durchaus unterstellen, oder?

    Stellt sich die Frage, wer die Deutungshoheit über "..entscheidet das Gericht auf seinen Antrag.." hat.

    Da dies erst der 2. Satz des Abs. 1 ist, der sich dann ausschließlich über einer vorzeitige RSB auslässt, wird man wohl nicht umhin können über einen ergänzenden Antrag nachzudenken. Der ganze Satz 2 würde ansonsten auch keinen Sinn machen, dann kann man gleich alles über § 287 I InsO abbügeln.


    Aber man kann sich ja auch trefflich darüber streiten, was es bedeutet, wenn die Kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten "berichtigt" sind.

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  • In der Sache soll er halt so entscheiden. Ist natürlich nicht schön für den Rest der Republik, weil man sich möglicherweise anhören muss, in "Göttingen machen die das aber...".

    Aber an der Entscheidung fand ich ja wieder mal folgendes gut: "Gem. § 18 Abs. 2 RPflG kann sich der Richter nicht nur bei Eröffnung des Verfahrens die Bearbeitung ganz oder teilweise vorbehalten, vielmehr kann er auch nach Eröffnung ein vom Rechtspfleger bearbeitetes Verfahren im Wege des sog. Evokationsrechts an sich ziehen (FK-InsO/Schmerbach, § 2 Rn. 42 m.w.N.)." Quasi: das ist so und so (vgl. mich) ;)...

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  • Immerhin hat der Schuldner ja bereits einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Jetzt soll er noch einen Antrag stellen dass ihm (die bereits beantragte) Restschuldbefreiung eher erteilt wird. Eventuell könnte man da ein Einverständnis durchaus unterstellen, oder?

    Stellt sich die Frage, wer die Deutungshoheit über "..entscheidet das Gericht auf seinen Antrag.." hat.

    Da dies erst der 2. Satz des Abs. 1 ist, der sich dann ausschließlich über einer vorzeitige RSB auslässt, wird man wohl nicht umhin können über einen ergänzenden Antrag nachzudenken. Der ganze Satz 2 würde ansonsten auch keinen Sinn machen, dann kann man gleich alles über § 287 I InsO abbügeln.


    Aber man kann sich ja auch trefflich darüber streiten, was es bedeutet, wenn die Kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten "berichtigt" sind.

    YEP, das sehe ich auch so.
    § 300 Abs. I S.2: ....entscheidet das Gericht auf seinen Antrag..

    § 300 Abs. I S.2: ....Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt...

    Der Satz 2 würde sonst keinen Sinn machen.

    Massekosten haben immer Priorität, siehe obige Ausführungen.

  • Im Grund sind diese Fälle doch die Ausnahme. Ich habe vielleicht 3-5 von derartig gelagerten Fällen im Jahr.

    Wenn man sich tatsächlich Gedanken über den Sinn der Kostenstundung machen möchte, gibt es m.E. viele andere Ansatzpunkte:

    z.B. Versagung der RSB vAw bei Kostenstundung und Nichtzahlung von pfändbaren Beträgen
    evtl. Mindestrate bei Kostenstundung
    pfändbare Beträge bei Selbständigen (oft liegt hier der "tatsächliche" Gewinn unter dem fiktiven pfändbaren Betrag) usw.

  • Massekosten haben immer Priorität, siehe obige Ausführungen.

    Mache ich auch nicht anders, ich wollte nur sagen, dass ich den Vergleich mit der Versagung der RSB nicht sehe ;)

    Der Vergleich sollte ja auch nicht zu 100 % passen. Ich habe übertrieben, weil ich es merkwürdig finde, wenn sich ein Gericht über ein Gesetz und den BGH hinwegsetzt.

  • ...weil ich es merkwürdig finde, wenn sich ein Gericht über ein Gesetz und den BGH hinwegsetzt.

    Leicht OT aber passend: Ein User hier im rechtspflegerforum hat oder hatte als Signatur: "In meinem Büro bin ich der BGH". :D
    Bin mir aber ziemlich sicher, dass das nicht der Entscheider in dieser Sache ist/war, aber vielleicht hat er es sich zum Vorbild genommen ... :D

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • ...weil ich es merkwürdig finde, wenn sich ein Gericht über ein Gesetz und den BGH hinwegsetzt.

    Leicht OT aber passend: Ein User hier im rechtspflegerforum hat oder hatte als Signatur: "In meinem Büro bin ich der BGH". :D
    Bin mir aber ziemlich sicher, dass das nicht der Entscheider in dieser Sache ist/war, aber vielleicht hat er es sich zum Vorbild genommen ... :D

    Deine Signatur passt doch da auch 100% :wechlach:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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