ZV in sicherungsübereigneten PKW

  • Hallo Ihr!

    Hab mal ne Frage; vielleicht hat einer von euch einen solchen Fall ja auch schon mal gehabt?

    A gewährt dem B ein Darlehen zwecks Kauf eines PKW und lässt sich diesen durch Vertrag sicherungsübereignen (Brief des PKW geht an A, der PKW bleibt bei B). Hinsichtlich einer Verwertung wurde nichts geregelt.

    Nun zahlt B das Darlehen nicht zurück, A klagt und erhält ein Urteil über die noch offene Restforderung.

    Kann A jetzt in den sicherungsübereigneten PKW vollstrecken? Der PKW steht bei B, A hält nur den Brief in den Händen.

    Wäre zuständig der GV?

    Besten Dank und liebe Grüße

    Julinda

  • Wie will A in etwas vollstrecken, was ihm schon gehört?
    Vollstreckungsgegenstand ist nicht der PKW, sondern der bedingte 2Anspruch des B gegen A auf Rückübereignung des PKW -> Forderung -> Gericht.

    Mit der Herausgabe der Sache hat das erstmal nichts zu tun. A braucht einen entsprechenden Titel, derzeit hat er nur einen auf Zahlung. Oder ein paar starke Männer und die Schlüssel.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Erstmal Danke Tom :)

    Also im Kfz-Brief als Eigentümer eingetragen ist aber B; B hat dem A den Brief ja nur zur Sicherung übergeben.

    Selbst wenn sich A einen Herausgabetitel beschafft hätte, wäre ein Verkauf durch A doch nur möglich gewesen, wenn auch er im Brief gestanden hätte, oder?

    Ist denn eine Pfändung durch den GV gar nicht möglich?

  • Ist denn eine Pfändung durch den GV gar nicht möglich?

    Jeder Gläubiger mit einem Zahlungstitel kann einen GV mit der Vollstreckung in das bewegliche Vermögens des Schuldners beauftragen, und zu dem beweglichen Vermögen zählt auch der PKW.
    Also grundsätzlich ja, ausser der PKW ist aus irgendwelchen Gründen unpfändbar (z.B. 811 ZPO).

  • Hey Phil :)

    Also mein Gedankengang war: Pfändungsauftrag an GV den PKW zu pfänden und zu verwerten; mit Hinweis darauf, dass sich der Brief beim Gläubiger befindet. Das würde doch gehen, oder?

    Aber: Hätte A denn nicht auch anders vorgehen können? Ich meine, musste er erst eine Zahlungsklage einreichen? Was bringt denn dann die Sicherungsübereignung? :gruebel:

  • Hey Phil :)

    A) Also mein Gedankengang war: Pfändungsauftrag an GV den PKW zu pfänden und zu verwerten; mit Hinweis darauf, dass sich der Brief beim Gläubiger befindet. Das würde doch gehen, oder?

    B) Aber: Hätte A denn nicht auch anders vorgehen können? Ich meine, musste er erst eine Zahlungsklage einreichen? Was bringt denn dann die Sicherungsübereignung? :gruebel:

    A) Wie gesagt: ich denke ja, ABER nur wenn der PKW nicht z.B. unpfändbar ist (was oft der Fall ist).

    B) Er hätte hier wohl auch auf Herausgabe des PKWs klagen können, und einen Anspruch auf Herausgabe durch den GV vollstrecken können.

  • Super, also A) ist mir klar.

    Aber wegen B): Wenn er jetzt auf Herausgabe geklagt und entsprechend auch vollstreckt hätte, so stände ja immer noch B im Brief. Er hätte den PKW also doch nicht veräußern können, oder?

    Man man man, ich und sowas :oops:

  • Super, also A) ist mir klar.

    Aber wegen B): Wenn er jetzt auf Herausgabe geklagt und entsprechend auch vollstreckt hätte, so stände ja immer noch B im Brief. Er hätte den PKW also doch nicht veräußern können, oder?

    Man man man, ich und sowas :oops:

    Wer in der Zulassungsbescheinigung als Halter eingetragen ist spielt doch eigentlich keine Rolle...

  • Der Gläubiger ist nicht daran gehindert, im Wege der Zwangsvollstreckung Zugriff auf die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände zu nehmen, denn er kann stets (auch) einen Herausgabetitel erwirken. Das gilt auch für den Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung.

    Der Schuldner, der einem Gläubiger Gegenstände zur Sicherheit übereignet, begibt sich diesem gegenüber des Pfändungsschutzes aus § 811 Abs. 1 ZPO (so AG Köln, NJW-RR 2003, 987; OLG Bamberg, MDR 1981, 50; OLG Frankfurt am Main, NJW 1973, 104; a. A. KG Berlin, NJW 1960, 682).
    http://www.haufe.de/recht/deutsche…_HI3469685.html

    Verfahren bei der Pfändung durch den GVZ:

    § 109 GVGA Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil I

    (1) ¹Pfändet der Gerichtsvollzieher ein Kraftfahrzeug, so nimmt er die über das Kraftfahrzeug ausgestellte und im Gewahrsam des Schuldners befindliche Zulassungsbescheinigung Teil I in Besitz, sofern das Fahrzeug nicht gemäß § 107 Absatz 1 im Gewahrsam des Schuldners belassen wird. ²Findet der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht, vermerkt er dies im Protokoll.
    (2) Der Gerichtsvollzieher händigt die in seinem Besitz befindliche Zulassungsbescheinigung Teil I dem Erwerber bei der Übergabe des Kraftfahrzeugs gegen Empfangsbestätigung aus.


    § 110 GVGA Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II

    (1) Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs nimmt der Gerichtsvollzieher auch die über das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II in Besitz, wenn er sie im Gewahrsam des Schuldners findet.
    (2) ¹Findet der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht, so forscht er durch Befragen des Schuldners oder der bei der Vollstreckung anwesenden Personen (Familienangehörige, beim Schuldner Beschäftige) nach dem Verbleib der Bescheinigung; das Ergebnis vermerkt er im Protokoll. ²Befindet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II hiernach angeblich in der Hand eines Dritten, so teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger den Namen und die Wohnung des Dritten mit; er gibt möglichst auch an, weshalb sich die Bescheinigung in der Hand des Dritten befindet.
    (3) Hat der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht in Besitz nehmen können, so kann er in geeigneten Fällen den Schuldner darauf hinweisen, dass die Pfändung voraussichtlich nach § 111 der Zulassungsstelle mitgeteilt werden wird.

    § 111 GVGA Benachrichtigung der Zulassungsstelle, Versteigerung

    (1) ¹Hat der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht in Besitz nehmen können, so teilt er dies unverzüglich der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle mit, soweit nicht § 112 etwas anderes bestimmt. ²Kennt die Zulassungsstelle den Verbleib der Bescheinigung, so verständigt sie den Gerichtsvollzieher; die Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher trotzdem fort.
    (2) …………

    § 114 GVGA Anzeige des Erwerbers an die Zulassungsstelle

    Geht ein zugelassenes und nicht endgültig abgemeldetes Kraftfahrzeug im Wege derZwangsvollstreckung auf einen neuen Eigentümer über, so zeigt der Gerichtsvollzieherden Namen und die Anschrift des Erwerbers unter Bezeichnung des Fahrzeugs nach§ 111 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 unverzüglich der für das Kraftfahrzeug zuständigenZulassungsstelle an und fügt die etwaigen Empfangsbestätigungen nach § 109 Absatz 2und § 113 Absatz 1 bei.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (3. Februar 2015 um 21:57)

  • Ein Problem besteht in der Tat nur, wenn der PKW gemäß § 811 ZPO unpfändbar wäre. Dann ginge es tatsächlich nur über einen Herausgabetitel. Ist er aber pfändbar (und oftmals ist das ja so, die GV wollen nur PKWs nicht pfänden, weil damit großer Aufwand verbunden ist und sie die alten Autos nicht zu einem vernünftigen Gebot loswerden), ist doch alles kein Problem. Die Pfändung erfolgt beim Schuldner, das Auto ist ja in seinem Gewahrsam - und auf mehr kommt es zunächst nicht an (§ 808 ZPO). Das Auto gehört zwar nicht dem Schuldner, aber eine Drittwiderspruchsklage ist ja nicht zu befürchten, denn es gehört ja dem Gläubiger selbst. Sodann würde das Auto verwertet, grundsätzlich ja durch Versteigerung (Gläubiger müsste dann aber mitbieten, damit es nicht unter dem Wert bzw. seiner Forderung weggeht), alternativ kann der Gläubiger aber gleich die andere Verwertung nach § 825 ZPO beim GV beantragen, d.h., das Auto wird ihm unter Anrechnung auf seine Forderung übergeben. Dann kann es bei der Zulassungsstelle auch umgemeldet werden, so wie man etwa die Ummeldung vollzieht, wenn ein Auto privat an privat verkauft wird.

    Problematisch wird es nur, wenn das Auto nicht der Pfändung unterliegt. Dann geht's halt ohne Herausgabetitel nicht.


  • Bei einer vertraglichen Sicherungsübereignung hat der Schuldner möglicherweise auf seine Rechte aus § 811 ZPO verzichtet...

    Ein solcher Verzicht ist nicht möglich.

    gelöscht

    im Baumbach/lauterbach 67. Auflage Rz.5 zu § 811 steht im letzten Absatz dass der Verzicht bei Sicherungsübereignung wirkam sein kann.

    ebenfalls kein Schuldnerschutz (Rz.6), wenn der herausgabeverlangende Gläubiger Eigentümer der Sache ist...

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    4 Mal editiert, zuletzt von lupo (4. Februar 2015 um 10:16) aus folgendem Grund: nachtrag

  • Verzicht nicht möglich u.a. z.B. bei Zöller RdNr 9/10 zu § 811 ZPO, oder Münchner KOmmentar.

    EDIT zum Nachtrag: Die Gegenmeinung des Baumbach war mir bisher nicht bekannt, ich dachte bisher dies sei unstreitig :)

    Einmal editiert, zuletzt von Phil (4. Februar 2015 um 10:55)

  • Was für einen Sinn hätte denn die Sicherungsübereignung eines Gegenstandes, wenn dem Sicherungsgeber ein Einwand nach § 811 ZPO zustünde. Der Wert des Sicherungsgutes wäre annähernd Null, weil der Sicherungsgeber dann z.B. das sicherungsübereignete KFZ unter Hinweis auf § 811 ZPO so lange fahren könnte, bis es auseinander fällt und der Sicherungsnehmer sähe dann mit dem "Ofenrohr ins Gebirge".

    § 811 ZPO gilt in diesem Falle nur für Gläubiger, die nicht zugleich Sicherungseigentümer sind. Die Frage ist dann nur noch, ob die Sicherungsübereignung überhaupt rechtswirksam erfolgt ist ( notwendige Übergabe bzw. Übergabeersatz).

    Die zur Übereignung des Eigentums sonst erforderliche Übergabe wird bei der Sicherungsübereignung dadurch ersetzt, dass der Erwerber der Sache Eigentümer mit mittelbarem Besitz wird (Besitzmittlungsverhältnis -Besitzkonstitut § 930 BGB - Ersatz der zur Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache gem. § 929 S. 1 BGB grundsätzlich erforderlichen Übergabe durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§930) oder durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§931).

  • Was für einen Sinn hätte denn die Sicherungsübereignung eines Gegenstandes, wenn dem Sicherungsgeber ein Einwand nach § 811 ZPO zustünde.

    Den Sinn, dass man dann die Herausgabe mit einem Herausgabetitel vollstrecken könnte... (bei der Herausgabe spielt die Frage der Pfändbarkeit erstmal keine Rolle, da es nicht um eine Pfändung geht).

    Man kann gern eine andere Meinung vertreten, mich überzeugen aber die Meinungen in den gängigen Kommentar mehr (nebst einigen Fundstellen und Urteilen), die sich gegen die Möglichkeit eines vorherigen Verzichts aussprechen.

  • Ich häng mich hier noch mal kurz ein.. Versteh ich das richtig, der Gläubiger könnte den Gerichtsvollzieher also auch mit einem Vollstreckungsbescheid losschicken, um das Kfz pfänden und sicherstellen zu lassen?
    Es ist keine Klage auf Herausgabe erforderlich? (Erst eben, wenn die streitige Problematik des 811 ZPO aufkommt..)

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