ZU Pfübs zur gleichen Zeit - gleicher Rang?

  • Hallo,
    ich bin eine Refa und arbeite in einer kleinen Anwaltskanzlei und komme einfach nicht weiter. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.:)

    Wir haben über eigene Forderung aus KFB einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Wurde auch erlassen, alles kein Problem. Drittschuldner ist Arbeitgeber des Schuldners.

    So GVZ hat unseren und einen anderen Pfüb am gleichen Tag mit 2 Minuten Unterschied an den DS zugestellt. Unseren Pfüb zuletzt. Ist das richtig so?

    Ich bin der Meinung er hätte auf die ZU bei beiden Pfübs die gleiche Zeit darauf schreiben müssen, damit dann beide den gleichen Rang haben. Der GVZ ist aber der Meinung das wäre Urkundenfälschung und das mit der ZU zur gleichen Zeit geht nur bei Mobiliarpfändung. Was ist richtigt?

    Bei Stöber Forderungspfändung steht auch das eine ZU am gleichen TAg zu unterschiedlichen Zeiten keinen gleichen Rang schafft.

  • So GVZ hat unseren und einen anderen Pfüb am gleichen Tag mit 2 Minuten Unterschied an den DS zugestellt. Unseren Pfüb zuletzt. Ist das richtig so? - Nein

    Ich bin der Meinung er hätte auf die ZU bei beiden Pfübs die gleiche Zeit darauf schreiben müssen, damit dann beide den gleichen Rang haben. - Richtig, § 121 Abs 1 S. 5 GVGA

    siehe oben

  • Für den Drittschuldner ist der Zeitpunkt der Zustellung entscheidend.
    Wenn der Gerichtsvollzieher einen Fehler gemacht hat, dann müsste ggfls. ihm gegenüber vorgegangen werden.

  • Der GVZ beharrt darauf, daß das mit dem gleichen Zustellungszeitpunkt nur bei Mobiliarvollstr. möglich ist. Ich würde sonst ERinnerung gem. $ 766 ZPO einlegen udn verlangen das der GVZ seine ZU nachbessert.

  • Der GVZ beharrt darauf, daß das mit dem gleichen Zustellungszeitpunkt nur bei Mobiliarvollstr. möglich ist. Ich würde sonst ERinnerung gem. $ 766 ZPO einlegen udn verlangen das der GVZ seine ZU nachbessert.

    Na dann weise ihn doch mal auf den eindeutigen Gesetzestext hin, ansonsten (oder gleich) wie du schon sagst -> § 766 ZPO

  • Der GVZ beharrt darauf, daß das mit dem gleichen Zustellungszeitpunkt nur bei Mobiliarvollstr. möglich ist. Ich würde sonst ERinnerung gem. $ 766 ZPO einlegen udn verlangen das der GVZ seine ZU nachbessert.

    Na dann weise ihn doch mal auf den eindeutigen Gesetzestext hin, ansonsten (oder gleich) wie du schon sagst -> § 766 ZPO

    Die GVGA ist doch kein Gesetz sondern nach meiner Ansicht eine interne Dienstanweisung für GV, oder nicht?

  • Wenn der Gerichtsvollzieher aber tatsächlich mit zeitlichem Unterschied zugestellt hat, kann er das nachträglich nicht mehr ändern. Die Zustellungsurkunde ist doch eine Tatsachenbeurkundung.

  • Wenn der Gerichtsvollzieher aber tatsächlich mit zeitlichem Unterschied zugestellt hat, kann er das nachträglich nicht mehr ändern. Die Zustellungsurkunde ist doch eine Tatsachenbeurkundung.

    Würde ich auch so sehen. Eine Erinnerung hätte hier wohl keinen Erfolg.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Die GVGA ist doch kein Gesetz sondern nach meiner Ansicht eine interne Dienstanweisung für GV, oder nicht?

    Stimmt auch wieder :gruebel:
    Die Beachtung der GVGA stellt zwar eine Amtspflicht des GV dar (§ 1 GVGA), und ein Verstoß dagegen liegt wohl unstreitig vor, aber dies allein ermöglicht keinen § 766 ZPO...

    Also gegebenenfalls § 839 BGB? :gruebel:


  • Die GVGA ist doch kein Gesetz sondern nach meiner Ansicht eine interne Dienstanweisung für GV, oder nicht?

    Stimmt auch wieder :gruebel:
    Die Beachtung der GVGA stellt zwar eine Amtspflicht des GV dar (§ 1 GVGA), und ein Verstoß dagegen liegt wohl unstreitig vor, aber dies allein ermöglicht keinen § 766 ZPO...

    Also GV in Regress nehmen.

    Was noch interessant sein dürfte ist, wie hoch die angeblich vorrangige Forderung ist und welcher Schaden entstanden ist oder entsteht.

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