Vergütung des Pflegers für unbek. Erben

  • Guten Morgen!

    Ich habe eine Vorab-Anfrage eines Pflegers für die unbekannten Erben im Verfahren
    auf Bewilligung der Entnahme des Nachlasspflegers aus dem Nachlass erhalten.
    Dieser fragt an, wie er denn seine Stellungnahme in obiger Genehmigungssache
    abrechnen darf, um einen genehmigungsfähigen Antrag einzureichen.

    Da ich selbst bislang noch keinen solchen Pfleger bestellt hatte, sondern lediglich
    reguläre Verfahrenspfleger wollte ich mich vor einer Auskunft erkundigen, wie
    ihr denn so etwas handhabt?

    Der Pfleger führt die Pflegschaft jedenfalls berufsmäßig, was auch im Bestellungsbeschluss
    festgestellt wurde.

    Würdet ihr analog VBVG zu 33,50 € / Stunde abrechnen, zeitanteilig, aber wie viel
    Zeit kann man für eine solche Stellungnahme veranschlagen?

    Oder rechnet / bewilligt ihr pauschal?

  • § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB: "Abweichend von § 3 VBVG ...

    Dass im Vergütungsverfahren für die unbekannten Erben mitunter ein Ergänzungspfleger bestellt wird, geht auf eine unrichtige Entscheidung des LG Berlin zurück (LG Berlin Rpfleger 2008, 308 = FamRZ 2008, 1481). Diese Auffassung vermag kaum Konsequenz für sich zu beanspruchen, wenn schon im Genehmigungsverfahren ein Verfahrenspfleger ausreichend ist. Demzufolge hält das OLG Stuttgart die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Vergütungsverfahren auch zutreffend für ausreichend (Beschl. v. 07.01.2015, Az. 8 W 497/14).

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