Hallo zusammen,
ich habe hier gerade einen Vergütungsfestsetzungsantrag (mit den Schlussunterlagen zusammen) eines Treuhänders im vereinfachten Verfahren nach altem Recht (§13 InsVV), der die Auszahlung aus der Staatskasse für das laufende Verfahren, Auslagen und Kosten der beauftragten Zustellung gem. § 8 Abs. 3 Inso beantragt.
Hier hätte er gerne 2,80 € plus Umsatzsteuer - und das nicht nur für den Eröffnungsbeschluss, nachträglichen Prüfungstermin, sondern auch für die Bestimmung des Schlusstermin und die Ankündigung RSB und den Aufhebungsbeschluss - und das immer jeweils an die Anzahl der Anmeldegläubiger - da kommt ganz schön was zusammen.
Wie sehen ihr denn das? Die 2,80 € sind ja die BGH-Rechtssprechung allerdings werden die bisher immer nur bei Vergütung, die aus der Masse entnommen wird beantragt. Blöd gefragt: gehen die auch über die Staatskasse? Ich habe ja kein Problem mit Zustellauslagen generell, aber irgendwie finde ich das gerade nicht sehr gelungen
Und wenn ja, würde ich dazu tendieren max. die Gläubiger x die Anzahl der Beschlüsse festzusetzen, die es bis dato auch wirklich gibt.
Viele Grüße
Nina
Edit:
Ich glaube ich habe nun etwas gefunden, was mir hilft:
1. AG Chemnitz, Beschluss vom 20.08.2008 - 1219 IN 2245/08
diese halten nur die isolierten Sachkosten für erstattungsfähig (LG Chemnitz vo, 21.10.03, AZ 3 T 2177/03) und gerade nicht die Personalkosten.
Die Sachkosten werden mit zwischen 1,00 € (Münchner) und 1,20 € beziffert.
2. LG Fulda, Beschluss vom 18.03.2005 - 5 T 104/05
im Prinzip wie Ziffer 1