Zustellungskosten bei Stundung

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier gerade einen Vergütungsfestsetzungsantrag (mit den Schlussunterlagen zusammen) eines Treuhänders im vereinfachten Verfahren nach altem Recht (§13 InsVV), der die Auszahlung aus der Staatskasse für das laufende Verfahren, Auslagen und Kosten der beauftragten Zustellung gem. § 8 Abs. 3 Inso beantragt.

    Hier hätte er gerne 2,80 € plus Umsatzsteuer - und das nicht nur für den Eröffnungsbeschluss, nachträglichen Prüfungstermin, sondern auch für die Bestimmung des Schlusstermin und die Ankündigung RSB und den Aufhebungsbeschluss - und das immer jeweils an die Anzahl der Anmeldegläubiger - da kommt ganz schön was zusammen.

    Wie sehen ihr denn das? Die 2,80 € sind ja die BGH-Rechtssprechung allerdings werden die bisher immer nur bei Vergütung, die aus der Masse entnommen wird beantragt. Blöd gefragt: gehen die auch über die Staatskasse? Ich habe ja kein Problem mit Zustellauslagen generell, aber irgendwie finde ich das gerade nicht sehr gelungen :teufel:
    Und wenn ja, würde ich dazu tendieren max. die Gläubiger x die Anzahl der Beschlüsse festzusetzen, die es bis dato auch wirklich gibt.

    Viele Grüße
    Nina

    Edit:
    Ich glaube ich habe nun etwas gefunden, was mir hilft:

    1. AG Chemnitz, Beschluss vom 20.08.2008 - 1219 IN 2245/08
    diese halten nur die isolierten Sachkosten für erstattungsfähig (LG Chemnitz vo, 21.10.03, AZ 3 T 2177/03) und gerade nicht die Personalkosten.
    Die Sachkosten werden mit zwischen 1,00 € (Münchner) und 1,20 € beziffert.

    2. LG Fulda, Beschluss vom 18.03.2005 - 5 T 104/05
    im Prinzip wie Ziffer 1

    2 Mal editiert, zuletzt von Neuling2011 (10. Februar 2015 um 15:09)

  • Edit:
    Ich glaube ich habe nun etwas gefunden, was mir hilft:

    1. AG Chemnitz, Beschluss vom 20.08.2008 - 1219 IN 2245/08
    diese halten nur die isolierten Sachkosten für erstattungsfähig (LG Chemnitz vo, 21.10.03, AZ 3 T 2177/03) und gerade nicht die Personalkosten.
    Die Sachkosten werden mit zwischen 1,00 € (Münchner) und 1,20 € beziffert.

    2. LG Fulda, Beschluss vom 18.03.2005 - 5 T 104/05
    im Prinzip wie Ziffer 1

    Nicht wirklich.

    Zu erstatten sind Sach- und Personalkosten für Verfahren ab dem 01.01.2004. Maßgeblich ist die Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 (IX ZB 162/11). Dieser geht auf die durchschnittlich pro Zustellung anfallenden Kosten ein und sieht einen Zustellungsaufwand/ Personalkosten von 2,70 EUR als ausreichend bemessen. Die bewilligten Sachkosten belaufen sich nach meiner Erfahrenung auf 0,65 - 1,00 EUR. Hingegen wird durch den BGH mit Beschluss vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) keine eigene Feststellung getroffen. Vielmehr wird ausschließlich auf die Untersuchung von Graeber (ZInsO 2007, 204f) abgehoben, von welchem sich der Autor zwischenzeitlich auch distanziert hat (Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 Rn. 297a) und 4,00 EUR für Sach- und Personalkosten ansetzt.


    Für mich stellt sich aber eher die Frage, warum man den Verwalter mit der Zustellung von Beschlüssen beauftragt hat, wo eine Zustellung überhaupt nicht vorgesehen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Andersherum gefragt:
    Wenn das Gericht den Treuhänder mit der Zustellung beauftragt hat, wieso sollte dann keine Erstattung aus der Landeskasse möglich sein?
    Und wieso sollten die Auslagen in dem Fall plötzlich geringer sein, als wenn sie aus der Masse entnommen werden könnten?
    Natürlich muss genau geguckt werden, welche Zustellungen überhaupt in Auftrag gegeben wurden. Z. B. wird die Bestimmung des Schlusstermins hier nur an die Gläubiger, welche auch angemeldet haben zugestellt, nicht an alle vom Schuldner ursprünglich im Antrag angegebenen Gläubiger.

  • Für mich stellt sich aber eher die Frage, warum man den Verwalter mit der Zustellung von Beschlüssen beauftragt hat, wo eine Zustellung überhaupt nicht vorgesehen ist. 

    Meinst du damit die Bestimmung des nachträglichen Prüfungstermins? Tja, das frage ich mich ehrlich gesagt auch schon länger - wir haben das vor ForumSTAR nie gemacht. Anders bekommt man aber den Beschluss gar nicht aus der Kiste :wechlach:

  • Ok, bei einem nachträglichen Termin mag es strittig sein, ob an alle Gläubiger oder nur an die, die zu prüfen sind, die Zustellungen zu erfolgen haben. Aber ST ? Ankündigung RSB ? Aufhebung des Verfahrens?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • F
    Meinst du damit die Bestimmung des nachträglichen Prüfungstermins? Tja, das frage ich mich ehrlich gesagt auch schon länger - wir haben das vor ForumSTAR nie gemacht. Anders bekommt man aber den Beschluss gar nicht aus der Kiste :wechlach:

    Wenn man den § 177 III InsO liest ("Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben"), deutet das ja auf die Zustellung an alle. Ist ja eigentlich auch logisch, denn alle anmeldende Gläubiger können ja anderen Forderungen widersprechen. Warum sollte nur den jetzt anmeldenden gesondert zugestellt werden? Aber wir haben das hier schon mal irgendwo diskutiert. Die Mehrheit stellt nur den nachträglichen FA_Gläubigern zu (ich auch ;)).

    Die anderen - bis auf Eröffnung - würde ich auch absetzen, da für diese ja gar keine gesonderte Zustellung im Gesetz vorgesehen ist und somit sich der Auftrag natürlich auch nicht darauf bezieht..

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • F
    Meinst du damit die Bestimmung des nachträglichen Prüfungstermins? Tja, das frage ich mich ehrlich gesagt auch schon länger - wir haben das vor ForumSTAR nie gemacht. Anders bekommt man aber den Beschluss gar nicht aus der Kiste :wechlach:

    Wenn man den § 177 III InsO liest ("Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben"), deutet das ja auf die Zustellung an alle. Ist ja eigentlich auch logisch, denn alle anmeldende Gläubiger können ja anderen Forderungen widersprechen. Warum sollte nur den jetzt anmeldenden gesondert zugestellt werden? Aber wir haben das hier schon mal irgendwo diskutiert. Die Mehrheit stellt nur den nachträglichen FA_Gläubigern zu (ich auch ;)).

    Die anderen - bis auf Eröffnung - würde ich auch absetzen, da für diese ja gar keine gesonderte Zustellung im Gesetz vorgesehen ist und somit sich der Auftrag natürlich auch nicht darauf bezieht..

    :daumenrau

    Eigentlich nur die ZU des Eröffners.

    Da werden auch gerne noch die ZU's an die Drittschuldner und der 109er reingeschmuggelt, m.E. nicht richtig, aber lass ich durch.

    Ach, die 4 € von LFDC neu Graeber statt seiner 2,80 € kenn ich ja noch gar nicht,
    neue Diskussion zur Höhe erforderlich, wurden die auch valide fundiert erhoben dargestellt ?

    (Mir soll's recht sein, kann ich den Käse endlich wieder zügiger im Kopf rechnen.)

  • hm,also eine Ladung erhalten bei uns nur jeweils die Nachmelder, damit diese an der Erörterung ihrer Forderungen teilnehmen können, so wie die bei Eröffnung bekannten Gläubiger ja auch den PT mitgeteilt bekommen. Die übrigen Gläubiger laden wir nicht per Einzelzustellung, sondern deren Rechte sind ausreichend dadurch gewahrt, dass sie im internet nachschauen können.
    Die Zustellung der SchlTB (nur in RSB-Verfahren) haben wir bisher nur deshalb vorgenommen, da ja vor dem SchlT keine RSB-Versagungsanträge wirksam haben gestellt werden können. Eine Praxis, von der man sich in den ab 1.7.14 beantragten Verfahren m.E. getrost verabschieden kann.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn die Zustellungen tatsächlich beauftragt waren, dann müssen sie wohl auch ersetzt werden. Oder hat der Verwalter einfach so die Zustellungen vorgenommen, weil er Spaß dran hatte? :gruebel:

  • Oder hat der Verwalter einfach so die Zustellungen vorgenommen, weil er Spaß dran hatte? :gruebel:

    Er rechnet ja Beschlüsse ab, die es so noch gar nicht gibt :confused: Ich habe mich jetzt durch die Zustellvorschriften gelesen (spannendes Thema :wechlach:). Dann hätte ich mal eine andere Frage: Wir bestimmen mit dem Schlusstermin zusammen immer noch einen besonderen Prüfungstermin weil ja bis zur Veröffentlichung noch Anmeldungen beim Verwalter eingegangen sein könnten.
    Wie macht ihr denn das?

  • Der Schlusstermin ist m. E. immer Prüfungstermin, da auch noch im Schlusstermin Forderungen angemeldet und geprüft werden können. Diese kommen dann aber nicht mehr ins Schlussverzeichnis.

    Dies ist aber ein besonderes Thema und es gibt hierzu genügend andere Threads.

  • Der Verwalter bekommt bei uns seine Vergütung für Zustellungen, die er vorgenommen hat und für die er beauftragt worden ist. Ob das Gesetz eine Zustellung vorsieht oder nicht, ist bei der Vergütungsfestsetzung egal. Er war beauftragt und hat die ZUs vorgenommen, damit bekommt er seine Vergütung.

    Keine Vergütung gibts natürlich, wenn er ZUs vorgenommen hat, die nicht beauftragt waren.

    Regelmäßig beantragen die Verwalter auch Vergütung für ZUs, die evtl noch kommen könnten. Das sind dann vorsorgliche Anträge, die nur für den Fall der Beauftragung gestellt werden. Diese Vorgehensweise soll verhindern, dass weitere Vergütungsanträge erforderlich werden. Beauftrage ich den Verwalter dann nicht mit der ZU (z.B. des STs), dann setze ich die dafür beantragte Vergütung völlig kommentar- und wortlos ab. Ich schreib nichtmal einen Zurückweisungssatz in den Tenor :).

  • Oder hat der Verwalter einfach so die Zustellungen vorgenommen, weil er Spaß dran hatte? :gruebel:

    Er rechnet ja Beschlüsse ab, die es so noch gar nicht gibt :confused: Ich habe mich jetzt durch die Zustellvorschriften gelesen (spannendes Thema :wechlach:). Dann hätte ich mal eine andere Frage: Wir bestimmen mit dem Schlusstermin zusammen immer noch einen besonderen Prüfungstermin weil ja bis zur Veröffentlichung noch Anmeldungen beim Verwalter eingegangen sein könnten.
    Wie macht ihr denn das?

    Machen wir auch. Aber - wie Rainer schon sagte - nur zur Prüfung etwaiger noch nachträglicher FA, die nach Ansetzung des ST noch beim Verwalter reinfliegen und nicht mehr ins SV kommen. Denn prüfen muss man wohl solche Forderungen, unabhängig von der Aufnahme ins SV.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Oder hat der Verwalter einfach so die Zustellungen vorgenommen, weil er Spaß dran hatte? :gruebel:

    Er rechnet ja Beschlüsse ab, die es so noch gar nicht gibt :confused: Ich habe mich jetzt durch die Zustellvorschriften gelesen (spannendes Thema :wechlach:). Dann hätte ich mal eine andere Frage: Wir bestimmen mit dem Schlusstermin zusammen immer noch einen besonderen Prüfungstermin weil ja bis zur Veröffentlichung noch Anmeldungen beim Verwalter eingegangen sein könnten.
    Wie macht ihr denn das?

    Machen wir auch. Aber - wie Rainer schon sagte - nur zur Prüfung etwaiger noch nachträglicher FA, die nach Ansetzung des ST noch beim Verwalter reinfliegen und nicht mehr ins SV kommen. Denn prüfen muss man wohl solche Forderungen, unabhängig von der Aufnahme ins SV.

    Die haben nämlich manchmal völlig andere Interessen und sind nicht auf die Quote scharf, § 302 Nr. 1 InsO

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Oder hat der Verwalter einfach so die Zustellungen vorgenommen, weil er Spaß dran hatte? :gruebel:

    Er rechnet ja Beschlüsse ab, die es so noch gar nicht gibt :confused: Ich habe mich jetzt durch die Zustellvorschriften gelesen (spannendes Thema :wechlach:). Dann hätte ich mal eine andere Frage: Wir bestimmen mit dem Schlusstermin zusammen immer noch einen besonderen Prüfungstermin weil ja bis zur Veröffentlichung noch Anmeldungen beim Verwalter eingegangen sein könnten.
    Wie macht ihr denn das?

    Machen wir auch. Aber - wie Rainer schon sagte - nur zur Prüfung etwaiger noch nachträglicher FA, die nach Ansetzung des ST noch beim Verwalter reinfliegen und nicht mehr ins SV kommen. Denn prüfen muss man wohl solche Forderungen, unabhängig von der Aufnahme ins SV.

    Die haben nämlich manchmal völlig andere Interessen und sind nicht auf die Quote scharf, § 302 Nr. 1 InsO

    Nö, DAS hatte ich tatsächlich noch nie. meist ist es das Finanzamt, was noch "vergessene" Teile nachmeldet. Oder Inkassobüros, die Forderungen nachmelden. favbuH-nachmeldungen hatten wir hier noch nie. Würde aber dann natürlich Sinn machen.

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