§ 3 Abs. 2 e) InsVV

  • Eine schöne Begründung aus dem letzten Jahr, vorgetragen von einem Gläubiger:

    Die Mindestvergütung wird gem. § 13 InsVV um von 1.000,- EUR auf 800,- EUR gesenkt, also um 20%. Also ist auch bei der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 e) ein Abschlag von 20% angemessen.

    Dieses Vorgehen mutet doch schon aber ein wenig contra legem an. Wenn der Verwalter sich gegen dieses Vorgehen nicht gewehrt hat, dann aus meiner Sicht nur, weil er es sich mit dem Gericht/Rechtspfleger nicht verscherzen wollte.


    Ist der Rpfl. dieser Begründung tatsächlich gefolgt? Aber contra legem ist bei der Bemessung von Zuschlägen ja im Grunde gar nichts. Da liest man ja von allen Seiten irgendwelche an den Haaren herbeigezogenen Begründungen. Davon nehme ich mich selbst auch nicht aus:strecker.

  • [quote='Ingmar','RE: § 3 Abs. 2 e) InsVV der Rpfl. dieser Begründung tatsächlich gefolgt? Aber contra legem ist bei der Bemessung von Zuschlägen ja im Grunde gar nichts. Da liest man ja von allen Seiten irgendwelche an den Haaren herbeigezogenen Begründungen. Davon nehme ich mich selbst auch nicht aus:strecker.

    Nein, das konnte im Vorfeld abgebogen werden ...

  • Dieses Thema ist wirklich sehr interessant.
    Ich hatte neulich auch ein IK-Verfahren mit großer Masse aus pfändbaren Beträgen und wenig Gläubigern. Da ein Anfechtungsanspruch vorlag (der das Verfahren im Übrigen erst in die länge gezogen hat; nur so konnte die große Masse aus pfändbaren Beträgen entstehen) habe ich von einem Abschlag in Anlehnung an Graeber abgesehen.

    Heute habe ich die Entscheidung des
    LG`s Frankenthal, Beschluss vom 26.08.2015, Az.: 1 T 215/15
    gelesen. Hiernach ist ein Zurückbleiben der Vergütung hinter dem Regelsatz nach § 3 Abs. 2e InsVV trotz eines potenziellen Anfechtungsanspruches gerechtfertigt
    (Abschlag von 15 %).

  • Die Entscheidung ist nur im Ergebnis hinnehmbar, nicht von der Begründung. Die Anzahl der Gläubiger war schon immer bei der Bemessung von einer Abweichung vom RS maßgeblich.
    Und wir basteln uns einen eigenen § 2 InsVV geht mE überhaupt nicht, vergl. IX ZB 139/10, Rn. 12.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Im Ergebnis finde ich die Entscheidung ebenfalls nachvollziehbar. In derartigen Fällen ist ja oft das Problem, dass die Masse durch Zahlung der pfändbaren Beträge allein durch Zeitablauf anwächst, da die Prüfung von Anfechtungsansprüchen/Verwertungsansprüchen nicht zügig abgeschlossen werden kann. Theoretisch profitiert der IV dadurch. Mit dem eigentlichen Arbeitsaufwand hat das ja nichts zu tun.

  • Also ich tue mich mit diesem Eingangsprozentsatz von 40 % nach wie vor schwer.

    Das liegt wohl daran, dass es hier nur IK-Verfahren gibt und die Regelvergütung in den Alt-Verfahren (Antragseingang bis 30.6.2014) mit den bis dahin 15 % errechnet wurde, ich also betragsmäßig auf diese Vergütungshöhen fixiert bin.

    Jetzt haben wir immer mal wieder "dieselben" Verfahren, ich meine die mit einem hohen pfändbaren monatlichem Betrag aus AE (hatte jetzt bestimmt schon 3 Verfahren mit Hauptmasse daraus um die 10.000 €) und zus. prüft der IV noch Anfechtung, schreibt den Anfechtungsgläubiger an und bekommt darauf noch 2.000 € rein.

    Bei der folgenden 40-%-Berechnung auf die 12.000 € erscheint mir das Ergebnis eigentlich immer viel zu hoch.

    Wären das nun etwa die Fälle für ein bspw. 25-%-Abschlag oder wie ...

    :confused:

  • Ich meine ja nicht, denn diese Verfahren sind ja seit dem 01.07.2014 genauso wie die ganzen IN-Verfahren. Also nur wenn du einen Abschlag in einem IN-Verfahren machen würdest, könntest du auch hier einen Abschlag machen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • § 3 II lit. e InsVV ist auch unausgegoren. Im Endeffekt ist die Leistung bzw das Arbeitsaufkommen des IV entscheidend, da kann es auf die Höhe der Forderungen nicht ankommen.
    Extrembeispiel: 100 Gläubiger mit je ein Euro an Forderungen. Das könnte der BGH mal kippen wie weiland §11 InsVV a.F.

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  • @ # 27, 28

    Ich würde in diesen Fällen eigentlich einen Abschlag machen wollen;
    geringe Anforderungen, überschaubar, geringe Gl.-Anzahl, es fließen die hohen pfändbaren Beträge wie Milch und Honig und das von allein.

    Und ich setze dann fast die Hälfte als Vergütung fest.

    Ich finde diesen Eingangssatz von 40 % gefühlt völlig daneben.

  • Na dann man zu. Jetzt kann man sich ja bei jedem Verfahren Gedanken machen, ob man einen ordentlichen Abschlag macht. Ich denke da nur an die Verfahren, wo der einzige Vermögensgegenstand Anfechtungen gegen Sozialversicherungsträger sind. Aber nun gut...

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  • Ich werde wohl mal einen Abschlag machen;
    mir ist das eigentlich weiterhin zu hoch in den Selbstläufer-Verfahren mit den 40 %.

    "Mal" ist gut. Das wird doch eine Standard-Veranstaltung. Die Fälle sind ja nicht sooo selten.

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  • Ich werde wohl mal einen Abschlag machen;
    mir ist das eigentlich weiterhin zu hoch in den Selbstläufer-Verfahren mit den 40 %.

    "Mal" ist gut. Das wird doch eine Standard-Veranstaltung. Die Fälle sind ja nicht sooo selten.

    Hm, gibt es dann zukünftig auch einen Zuschlag in der IK-Verfahren, in denen man für 100,-- Euronen zweimal im Jahr einen Bericht machen muß und ansonsten ständig dem Schuldner hinterherlaufen muß, damit er seine Gehaltsabrechnungen beibringt? :confused: Neue Anschriften ermitteln inklusive.

  • Ich werde wohl mal einen Abschlag machen;
    mir ist das eigentlich weiterhin zu hoch in den Selbstläufer-Verfahren mit den 40 %.

    "Mal" ist gut. Das wird doch eine Standard-Veranstaltung. Die Fälle sind ja nicht sooo selten.

    Hm, gibt es dann zukünftig auch einen Zuschlag in der IK-Verfahren, in denen man für 100,-- Euronen zweimal im Jahr einen Bericht machen muß und ansonsten ständig dem Schuldner hinterherlaufen muß, damit er seine Gehaltsabrechnungen beibringt? :confused: Neue Anschriften ermitteln inklusive.

    Genau deshalb hätte ich ungerne die Büchse der Pandora geöffnet. Auch wenn Herr H. schon immer gerne da reinluschert...;)

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  • Ich werde wohl mal einen Abschlag machen;
    mir ist das eigentlich weiterhin zu hoch in den Selbstläufer-Verfahren mit den 40 %.

    "Mal" ist gut. Das wird doch eine Standard-Veranstaltung. Die Fälle sind ja nicht sooo selten.

    Hm, gibt es dann zukünftig auch einen Zuschlag in der IK-Verfahren, in denen man für 100,-- Euronen zweimal im Jahr einen Bericht machen muß und ansonsten ständig dem Schuldner hinterherlaufen muß, damit er seine Gehaltsabrechnungen beibringt? :confused: Neue Anschriften ermitteln inklusive.

    Aber natürlich nicht.

    Die gesetzliche Aufgabe des Treuhänders als Spardose ist klar definiert (Überwachungstätigkeiten, die sowieso nicht beauftragt werden mal außen vor) IX ZB 163/11 und Tätigkeiten für die man nicht beauftragt wird, werden nicht vergütet, IX ZB 70/14, IX ZB 71/14.

    So etwas nennt man pro bono zwangsweise.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich werde wohl mal einen Abschlag machen;
    mir ist das eigentlich weiterhin zu hoch in den Selbstläufer-Verfahren mit den 40 %.

    "Mal" ist gut. Das wird doch eine Standard-Veranstaltung. Die Fälle sind ja nicht sooo selten.


    Ne, so selten nicht, aber auch nicht so oft.

    Ich kann ja mal einen Abschlag im passenden Verfahren machen mit einer luschigen Zwei-Satz-Begründung. Dann hebt das LG auf und die Büchse bleibt fortan zu.

  • Ich werde wohl mal einen Abschlag machen;
    mir ist das eigentlich weiterhin zu hoch in den Selbstläufer-Verfahren mit den 40 %.

    "Mal" ist gut. Das wird doch eine Standard-Veranstaltung. Die Fälle sind ja nicht sooo selten.


    Ne, so selten nicht, aber auch nicht so oft.

    Ich kann ja mal einen Abschlag im passenden Verfahren machen mit einer luschigen Zwei-Satz-Begründung. Dann hebt das LG auf und die Büchse bleibt fortan zu.

    Es geht um weniger als beantragt, da wäre unser LG immer dabei und würde das halten (wenn es nicht gar schreibt, es hätte noch ein größerer Abschlag gemacht werden können ;)).
    Ich habe gerade wieder eine Sache auf dem Tisch: 10 Gläubiger, 15.000 € aus Anfechtungen, 400 € aus pfändbaren Beträgen, somit ca. 6000 Vergütung. Da mache ich dann als King of the act leicht willkürlich 50% = 3.000 draus? Oder doch 70% = 4.200 €? Oder gehe ich mal sportlich ran, gucke, was die Mindestvergütung ist (=1.000) und schlage da noch ein leichtes Trinkgeld drauf (ich sag mal 1.000) und schreib dem" mit 30% der Regelvergütung haste noch ne doppelte Mindestvergütung verdient. Sei froh..." ? Und damit handele ich dann rechtlich konform ?

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  • Ich meine die "klareren" Fälle # 6, 26, aber was ist schon klar.

    Ich seh' schon, du willst da nicht ran.
    Kann ich verstehen; die Abgrenzungskriterien für einen Abschlag wären fließend,
    a) ob überhaupt,
    b) wenn ja, wie hoch.
    Und dann wäre die Vergütungsfestsetzung in jedem zehnten IK-Verfahren auch eine Wissenschaft.

    (Deshalb habe ich mich bislang auch noch nicht zu einem Abschlag durchringen können, aber in den betreffenden Verfahren empfand ich es jedes mal zwiespältig, die 40 % festzusetzen.)

  • Ich würde auf den Arbeitsaufwand abstellen. Wenn z.B. Anfechtungsansprüche/Verwertungshandlungen erfolgen ist es doch was anderes als wenn nur pfändbare Beträge eingehen.

    Gestern gerade wieder gehabt: Verfahren wird erst nach 1,5 Jahren abgeschlossen, obwohl außer den pfändbaren Beträgen Vermögenswerte nicht vorhanden waren. Die pfändbaren Beträge betrugen ca. 6.250,00 €, die Vergütung mithin 2.500,00 €. Das geht nicht. --> Abschlag!!!!

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