Schade ist, dass der BGH nicht gleich § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF, was "Höhe der Verbindlichkeiten" angeht, von mir aus mit einem obiter dictum, in das Reich der Fabeln verwiesen hat.
Die Vergütung ist eine Tätigkeitsvergütung. Nehmen nur vier Gläubiger teil mit 34.925,15 EUR, dann ist der Verwalter, aufgrund der geringen Anzahl der Gläubiger entlastet.
Wie der Verwalter entlastet wird, wenn 250 Gläubiger jeweils 2,00 EUR anmelden, also 500,00 EUR gesamt, vermag sich mir nicht zu erschließen.