§ 3 Abs. 2 e) InsVV

  • Welchen Abschlag gem. § 3 Abs. 2 e InsVV bei überschaubaren Vermögensverhältnissen d. Schuldners haltet Ihr denn bei einem IK-Verfahren in der Regel für angemessen bzw. was beantragt Ihr bzw. bewilligt Ihr?

  • kommt darauf an:

    mE kann diese Norm bei der Anwendung der Mindestvergütung nur in Ausnahmefällen greifen.

    Mal abgesehen davon, dass diese Vorschrift auch bedenklich ist. Soweit an die Geschäftsführung nur geringe Anforderungen gestellt werden, ist dies bereits über lit. d erschlagen.

    Die Anzahl der Gläubiger ist als ungenanntes Zu-/Abschlagskriterium bereits gängig.

    die Höhe der Verbindlichkeiten kann bei der Bemessung der Vergütung mE kein Kriterium sein, weil die Verwaltervergütung eine Tätigkeitsvergütung ist. Da kann es auf die Höhe der Verbindlichkeiten nicht ankommen. Das geht indirekt nur, wenn die Verbindlichkeiten so gering sind, dass der Schuldner das Verfahren später über § 212 oder § 213 InsO eingestellt bekommt, das wäre dann aber schon über lit. c abgedeckt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • kommt darauf an:

    mE kann diese Norm bei der Anwendung der Mindestvergütung nur in Ausnahmefällen greifen.

    Mal abgesehen davon, dass diese Vorschrift auch bedenklich ist. Soweit an die Geschäftsführung nur geringe Anforderungen gestellt werden, ist dies bereits über lit. d erschlagen.

    Die Anzahl der Gläubiger ist als ungenanntes Zu-/Abschlagskriterium bereits gängig.

    die Höhe der Verbindlichkeiten kann bei der Bemessung der Vergütung mE kein Kriterium sein, weil die Verwaltervergütung eine Tätigkeitsvergütung ist. Da kann es auf die Höhe der Verbindlichkeiten nicht ankommen. Das geht indirekt nur, wenn die Verbindlichkeiten so gering sind, dass der Schuldner das Verfahren später über § 212 oder § 213 InsO eingestellt bekommt, das wäre dann aber schon über lit. c abgedeckt.

    D.h., dass Du in IK-Verfahren nach neuem Recht (in denen nicht die Mindestvergütung greift) keine Abschläge berücksichtigst, sondern die Regelvergütung beantragst (und auch bewilligt bekommst)?

  • Ich bekomme keine IK-Verfahren auf den Tisch, allerdings gibt es hier auch so gut wie keine IK-Verfahren, die mit der Regelvergütung abgerechnet werden können, dh. Berechnungsmasse von mehr als 2.000 EUR. Das ist fast alles Mindestvergütung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Welchen Abschlag gem. § 3 Abs. 2 e InsVV bei überschaubaren Vermögensverhältnissen d. Schuldners haltet Ihr denn bei einem IK-Verfahren in der Regel für angemessen bzw. was beantragt Ihr bzw. bewilligt Ihr?

    Für den Verwalter in IK-Verfahren gibt´s doch eh schon die Ermäßigung auf 800 €.

    Herr Lehrer, ich verstehe die Frage nicht. :D

  • Ich finde die Frage des TE interessant und in der Lösung mitunter problematisch.

    Ein Abschlag auf die Mindestvergütung sehe ich nach dem Wortlaut nicht als möglich an, da bleibt es bei den 1.000 € in IN-Verfahren und neu regelmäßig 800,00 € in IK-Verfahren.

    Abschläge auf die Regelvergütung nach d) oder neu e) sind doch aber vereinzelt denkbar.

    Bsp. IK:

    Masse wird über 10 Monate Verfahrensdauer hauptsächlich aus einem hohen Einkommen mit mtl. 600 € pfändbar generiert, einer Steuererstattung von 400 €, einer Stromkostenerstattung von 300 € und einer Überweisung pfändbarer Beträge vom P-Konto von 1.300 €, weil der Schuldner die ersten drei Monate einen k4-Antrag verschlafen hat;
    Masse insgesamt: 8.000 €.

    Weiter nichts zu verwerten, 4 Insolvenzgläubiger mit 200.000 € Forderungen.

    > Regelvergütung neu: 3.200 €
    (Regelvergütung alt: 1.200 €)

    > Könnte man doch nach neu e) durchaus über einen Abschlag nachdenken,
    und jetzt fängt das Dilemma an ...

  • Welchen Abschlag gem. § 3 Abs. 2 e InsVV bei überschaubaren Vermögensverhältnissen d. Schuldners haltet Ihr denn bei einem IK-Verfahren in der Regel für angemessen bzw. was beantragt Ihr bzw. bewilligt Ihr?

    Für den Verwalter in IK-Verfahren gibt´s doch eh schon die Ermäßigung auf 800 €.

    Herr Lehrer, ich verstehe die Frage nicht. :D


    Ich meine die Verfahren, in denen über 2.000 EUR Masse eingehen, also nicht die Mindestvergütungs-Verfahren.

  • ich werf da mal eine Entscheidung rein:

    https://dejure.org/dienste/internet2?lexetius.com/2004,402

    Denke, wenn da mal ne halbwegs auskömmliche Vergütung rumkommt, fang ich da nicht an rumzustochern.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ich werf da mal eine Entscheidung rein:

    https://dejure.org/dienste/internet2?lexetius.com/2004,402

    Denke, wenn da mal ne halbwegs auskömmliche Vergütung rumkommt, fang ich da nicht an rumzustochern.

    Ich weiß jetzt nicht, was @def einwerfen will, kann den Link nicht öffnen, ich hebe auf IX ZB 20/05 ab.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich werf da mal eine Entscheidung rein:

    https://dejure.org/dienste/internet2?lexetius.com/2004,402

    Denke, wenn da mal ne halbwegs auskömmliche Vergütung rumkommt, fang ich da nicht an rumzustochern.

    Ich weiß jetzt nicht, was @def einwerfen will, kann den Link nicht öffnen, ich hebe auf IX ZB 20/05 ab.


    ... Dann hat der Verordnungsgeber also mit neu lit. e) die bisherige Kürzungsmöglichkeit nach alt lit. d) gem. BGH-RS schlicht vertextlicht, gut - das hat der Gesetzgeber ja im Zuge der letzten InsO-Änderung per 1.7.2014 umfangreich auch bei anderen Gesetzesnormen praktiziert.

    Erstes Fazit in Bezug auf die Frage des TE:
    In der auf neu lit. e) übertragbaren BGH-Entscheidung
    wurde ein Abschlag von 25 % auf die Regelvergütung
    als sachgerecht gebilligt.

    Merci

  • Sorry, gemeint war:
    http://lexetius.com/2004,402

    In dieser Entsheidung hat sich der BGH zur Frage der angemessen Vergütung sehr deutlich geäüßert, auch über das Thema Mindestvergütung hinausgehend.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Ich finde den lit. e) neu
    nicht so daseins-unberechtigt.

    Ich habe immer noch nicht ganz verstanden, was ich mit dem Buchstaben soll? In der Gesetzesbegründung steht ja ganz lapidar nur ein Satz: da für "Kleinverfahren" gemäß § 5 InsO Verfahrenserleichterungen bestehen, kann ein Abschlag gemacht werden. Aber aus § 5 InsO ergeben sich doch gar keine "Erleichterungen" für den Insolvenzverwalter, sondern fürs Gericht. Naja, selbst der neue Haarmeyer/Mock geht da ja mit dem Buchstaben fast InsO-Verwalterverteidigend um und ist der Ansicht, man sollte diesen nur sehr "restriktiv" anwenden. Mal sehen, was da so in nächster Zeit aus Potsdam oder Göttingen kommt. Wobei auch Potsdam den in der Kommentierung nur für theoretisch anwendbar hält.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nun ist ja gut ein Jahr vergangen, hat hier jemand inzwischen weitere Erfahrungswerte? Ich kenne inzwischen von verschiedenen Gerichten eine Bandbreite von Null Prozent bis teilweise 30% Abschlag ...

  • Frisch aus der Presse die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 26.08.2015, ZInsO 2016, S. 772f, 1 T 215/15.

    Allerdings mit einer etwas abenteuerlichen Berechnung, vergl. BGH vom 08.11.2012, IX ZB 139/10, Rn. 12. Vom Ergebnis kann man da aber zähneknirschend mitgehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine schöne Begründung aus dem letzten Jahr, vorgetragen von einem Gläubiger:

    Die Mindestvergütung wird gem. § 13 InsVV um von 1.000,- EUR auf 800,- EUR gesenkt, also um 20%. Also ist auch bei der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 e) ein Abschlag von 20% angemessen.

  • Eine schöne Begründung aus dem letzten Jahr, vorgetragen von einem Gläubiger:

    Die Mindestvergütung wird gem. § 13 InsVV um von 1.000,- EUR auf 800,- EUR gesenkt, also um 20%. Also ist auch bei der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 e) ein Abschlag von 20% angemessen.

    Dieses Vorgehen mutet doch schon aber ein wenig contra legem an. Wenn der Verwalter sich gegen dieses Vorgehen nicht gewehrt hat, dann aus meiner Sicht nur, weil er es sich mit dem Gericht/Rechtspfleger nicht verscherzen wollte.

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