Pfändung/Verwertung eines Kfz

  • Guten Abend zusammen ;)

    Ich habe mal eine grundsätzliche Frage zu einer Verwertung eines Kfz.

    Ich habe nach ewigen Jahren mal das Glück gehabt, daß ein SC ein verwertbares Fahrzeug hat.

    Das Fahrzeug wurde gepfändet und gesichert und es wurde jetzt begutachtet. Der SV, der ein öffentlich bestellter und vereidigter SV für Kfz ist (falls das eine Rolle spielt), hat den Wert auf 3.400 € angesetzt.

    Ich wollte jetzt Antrag nach 825 ZPO stellen, da ich einen Käufer hätte, der ein Gebot von diesen 3.400 € abgegeben hat.

    Der GV sagt mir jetzt, er würde das Fahrzeug auf der bekannten Plattform versteigern, da er solche Fahrzeuge für einen höheren Preis auf einer auch bekannten Fahrzeugbörse gefunden hat. Ich habe selber gesucht, allerdings habe ich Fahrzeuge mit diesen Schäden (Hagelschaden Dach, Schrammen Beifahrerseite und diverse Gebrauchsspuren) nicht gefunden.

    Ich möchte mich nicht mit dem GV "anlegen", ich möchte nur gerne wissen, ob das so einfach geht. Ich habe zwar im Kommentar gelesen, daß das so mögich ist, wenn die Vermutung nahe liegt, daß ein höherer Erlös möglich ist, da ich aber der Meinung bin, daß aufgrund der Schäden der Wert des SV echt realistisch ist, bin ich mit der Lösung nicht ganz zufrieden, die der GV jetzt gefunden hat.

    Hinzu kommt, daß die öffentliche Versteigerung wohl einen Monat läuft, wohingegen die anderweitige Verwertung innerhalb von 14 Tagen "gegessen" wäre, sofern der Schuldner sich nicht muckt, wovon ich eher ausgehe.

    Wenn die öffentliche Versteigerung nichts bringt, könnte ich ja wieder in die anderweitige Verwertung gehen, aber dann dauert es ja noch länger.

    Ich hatte so was noch nicht, vielleicht kann mir hier jemand sagen, ob bei Ablehnung meines Antrages nach 825 ZPO, so ich ihn den stellen würde, ein Richter sich an ein Gutachten hält oder nicht oder muß ich das dann einfach probieren und es gibt keine 08/15-Lösung? :gruebel:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Mit der Übereignung an einen den von dir benannten Kaufinteressenten zu 3.400 € hätte man 100 % mehr als das Mindestgebot 817a ZPO.

    Das erscheint doch recht beachtlich.

    Ob nun bei Antrag § 825 I ZPO und Ablehnung des GV bei dagegen möglicher Erinnerung der Richter schneller - und wie auch immer - entscheidet, als das Ergebnis der beabsichtigten Versteigerung durch den GV ...

    Aber so wirklich bin ich da nicht drin in der Materie, sollten besser die hiesigen GV's mal ran. :daumenrau

  • Entweder Antrag nach § 825 ZPO stellen oder nicht. Der GV müsste dann ggf. den Antrag beachten oder ggf. zurückweisen. Dann kann ggf. Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt werden.

    Dauert halt alles.

    "Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher"

    Nach Gesetzeswortlaut lese ich eben eine Ermächtigung des GVs.

    Der GV muss grundätzlich die Rechte beider Parteien berücksichtigen.
    Sollte der GV der Meinung sein, über z.B. Justizauktion mehr als den Schätzpreis zu erzielen, dann Prima.

    Fraglich ist, wer für den Betrag haftet, sollte der PKW für weniger als den Schätzpreis versteigert werden.

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