Unterlassungsdienstbarkeit

  • Ich habe jetzt schon ewig rumgesucht, finde aber leider nichts passendes:
    Kann eine Unterlassungsdienstbarkeit mit dem Inhalt, "dass keine Nutzung des dienenden Grundstücks sowie der sich darauf befindlichen Baulichkeiten erfolgen darf, durch die Grobemissionen, insbesondere Geruch und Lärm entstehen." eingetragen werden oder ist das zu unbestimmt???

  • ... Grobmissionen ...

    Der Abwehranspruch gegen Gerüche und Lärm besteht eigentlich schon nach dem Gesetz (vgl. § 906 BGB) und kann daher grds. nicht noch Inhalt einer Dienstbarkeit sein (vgl. Palandt/Bassenge § 1018 Rn 26). Und mit "Grobimmissionen" sind normalerweise Fußbälle, Geschosse, Katzen und Hühner gemeint (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 906 Rn. 31). [Blockierte Grafik: https://ssl-beck.met.vgwort.de/na/vgzm.19900-c-h-beck-y-400-pubid-280719]

  • Allerdings verzichtet der Eigentümer dort auf seine Abwehransprüche, während sie im vorliegenden Fall noch zusätzlich durch eine Dienstbarkeit gesichert werden sollen. Und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks soll wohl nicht wirklich untersagt werden, mit Fußbällen und Katzen zu schmeißen. Die Bestimmtheit des Unterlassungsanspruchs ist hier demnach nicht wirklich das Problem.

  • Ich hänge mich hier mal an, auch wenn`s thematisch nicht ganz passt (dürfte aber sehr aktuell sein wg. Asyl-Problematik):
    Eingetragen werden soll eine Grunddienstbarkeit "Nutzungsbeschränkung: die auf dem dienenden Grundstück befindlichen Gebäude dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks als Wohnheim, Sammelunterkunft oder ähnliche Einrichtung genutzt werden". Lt. Schöner-Stöber RdNr. 1131 könnte man unter Hinweis auf DNotI-Report 1993 Heft 7 Seite 1 ff davon ausgehen, dass dies eintragungsfähig ist. Im Gutachten werden aber Zweifel geäußert, ob ein Vorteil für das herrschende Grundstück gegeben ist; empfohlen wird daher beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Gibt`s Erfahrungen und Meinungen dazu?

  • Kann mich dunkel erinnern dass sowas mal gekippt wurde, als das herrschende Grundstück nicht in der Nähe des dienenden Grundstücks lag. Bei einem direkt angrenzenden Grundstück hätte ich keine Bedenken. Es ist ja auch weithin üblich, dass zB bei der Veräußerung von Baugrundstücken im unbeplanten Innenbereich zugunsten des (beim Verkäufer verbleibenden) Nachbargrundstücks eine Beschränkung der Nutzung (z.B. nur Einfamilienhaus, Obergrenzen für Höhe, Tiefe, Wohnfläche etc) als Grunddienstbarkeit eingetragen wird, damit da nicht auf einmal ein Wohnblock im Rahmen des nach Landesrecht so gerade noch Zulässigen steht.

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