Hallihallo,
vorweg, ich hatte mich hier im Forum bereits vor einiger Zeit vorgestellt (Mitte 2012?), mein Account wurde aber aufgrund längerer Inaktivität wieder gelöscht. Asche auf mein Haupt, das Studium ist einfach zu zeitfressend^^
Ich befinde mich grad im Praktikum am Vollstreckungsgericht und habe hier einen PfÜB-Antrag vorliegen, bei dem mir die Bezeichnung des zu pfändenden Anspruchs Bauchschmerzen bereitet. Aber vielleicht sehe ich auch einfach nur den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Gepfändet werden soll der Herausgabeanspruch des sich auf den Konten der Drittschuldnerin befindlichen Einlagen des Schuldners (Wortlaut!). Drittschuldnerin ist eine natürliche Person.
Soweit ich weiß, muss der PfÜB aus sich heraus das Zugriffsobjekt klar und unzweifelhaft erkennen lassen.
Das ist für mich hier nicht der Fall. Welche Einlagen sind gemeint? Herausgabeanspruch aufgrund welcher Grundlage?
Und je länger ich drüber nachdenke: Wäre dann nicht die kontoführende Bank der im Antrag angegebenen Drittschuldnerin die wahre Drittschuldnerin? Zwischen dem Schuldner und der Bank besteht doch dann aber schon gar kein Schuldverhältnis, aus dem sich ein (Herausgabe)anspruch ergeben könnte. Einen Anspruch gegen die Bank hätte doch allenfalls die (falsche) Drittschuldnerin aus § 700 BGB. Soll dieser Anspruch etwa gepfändet werden?
Ich bin verwirrt...