Pfändung (PfÜB) Herausgabeanspruch Kontoeinlage beim Drittschuldner

  • Hallihallo,

    vorweg, ich hatte mich hier im Forum bereits vor einiger Zeit vorgestellt (Mitte 2012?), mein Account wurde aber aufgrund längerer Inaktivität wieder gelöscht. Asche auf mein Haupt, das Studium ist einfach zu zeitfressend^^

    Ich befinde mich grad im Praktikum am Vollstreckungsgericht und habe hier einen PfÜB-Antrag vorliegen, bei dem mir die Bezeichnung des zu pfändenden Anspruchs Bauchschmerzen bereitet. Aber vielleicht sehe ich auch einfach nur den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Gepfändet werden soll der Herausgabeanspruch des sich auf den Konten der Drittschuldnerin befindlichen Einlagen des Schuldners (Wortlaut!). Drittschuldnerin ist eine natürliche Person.

    :confused: Soweit ich weiß, muss der PfÜB aus sich heraus das Zugriffsobjekt klar und unzweifelhaft erkennen lassen.

    Das ist für mich hier nicht der Fall. Welche Einlagen sind gemeint? Herausgabeanspruch aufgrund welcher Grundlage?

    Und je länger ich drüber nachdenke: Wäre dann nicht die kontoführende Bank der im Antrag angegebenen Drittschuldnerin die wahre Drittschuldnerin? Zwischen dem Schuldner und der Bank besteht doch dann aber schon gar kein Schuldverhältnis, aus dem sich ein (Herausgabe)anspruch ergeben könnte. Einen Anspruch gegen die Bank hätte doch allenfalls die (falsche) Drittschuldnerin aus § 700 BGB. Soll dieser Anspruch etwa gepfändet werden?

    Ich bin verwirrt... :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Es geht wohl um folgendes:

    Schuldner bekommt Geld (Lohn oder sonstwas). Dieses wird allerdings nicht auf sein Konto überwiesen, sondern z.B. auf das Konto seiner Ehefrau (oder sonst wem).
    An dieses Konto kommt man nicht direkt ran, da es nicht dem Schuldner gehört (sondern Dritter Person) - daher kein PfÜB bei Bank möglich.
    Der Schuldner hat aber "angebliche Ansprüche" gegen diese Dritte Person auf Auszahlung des Geldes, das diese auf Ihrem Konto empfangen hat. Und dieser Anspruch soll gepfändet werden.

  • Ein Fall des BGH Beschlusses - VII ZB 15/07 - vom 04.07.2007????

    Ja in der Tat und ein Fall für die Suchfunktion. ;)

    Ich kann da nur Tommy beistimmen - die Suchfunktion hätte geholfen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ok, vielen Dank für den Hinweis und die Verlinkung. Diese Konstellation kannte ich nicht und konnte ich mir aus den Angaben im PfÜB so auch nicht herleiten. Und ich muss gestehen, dass ich auch nie auf 667 BGB als AGL gekommen wäre^^ Also ist der Antrag so wohl bestimmt genug.

    Die SuFu hatte ich ausgiebig bemüht, aber da ich - siehe oben - nicht genau wusste, was ich überhaupt suchen soll, habe ich wohl die falschen Suchbegriffe eingegeben.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Alles kein Ding, wir sind ja hier hilfsbereit.

    Für die Zukunft: unter den Suchwörtern Herausgabeanspruch+Konto+Drittschuldner bekommt man einen ersten guten Überblick.

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  • Ich werde es mir merken :)

    Nach Lektüre der BGH-Entscheidung und entsprechender Forenbeiträge bin ich gleichwohl immer noch nicht sicher, ob die zu pfändende Forderung genau genug bezeichnet ist.

    Ich meine, der in der BGH-Entscheidung wurden
    Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen gepfändet.

    An anderer Stelle im Forum ist die Rede von der Pfändung
    ....aller der dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die durch Dritte erbracht werden und zu denen der Drittschuldner in keinem Rechts- und/oder Leistungsverhältnis steht und die dem Schuldner als Leistungsempfänger und Berechtigten zustehen....

    In meinem Fall werden die sich auf den Konten befindlichen Einlagen gepfändet. Einlagen können Hygieneprodukte, medizinische Produkte, Suppenzutaten, unbefristete Geldanlagen, also alles mögliche sein...

    Meines Erachtens müsste hier zumindest angegeben werden, dass Geldleistungen eines Dritten, der zum DriSchu nicht in einem Rechtsverhältnis steht ,... gepfändet werden. Oder sehe ich das zu eng?

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  • Einlagen können Hygieneprodukte, medizinische Produkte, Suppenzutaten, unbefristete Geldanlagen, also alles mögliche sein...

    Eindeutig bedeutet nicht "mit möglichst einfach Worten".
    Das auf einem Konto keine Hygieneprodukte liegen sollte ausreichend eindeutig sein, meinst du nicht?

    Meines Erachtens müsste hier zumindest angegeben werden, dass Geldleistungen eines Dritten, der zum DriSchu nicht in einem Rechtsverhältnis steht ,... gepfändet werden. Oder sehe ich das zu eng?

    Ja, so steht es z.B. in der BGH Entscheidung.
    Aber warum sollen nur Ansprüche bestehen können, wenn ein Dritter auf das Konto einzahlt, und nicht z.B. wenn der Schuldner selbst das Geld einzahlt (z.B. Geld auf dem Sparbuch seiner Frau anlegt)?

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