Hallo,
es liegt mir ein Vergleich vor.
Hierzu wurden folgende Vereinbarungen getroffen:
1.) Die Parteien sind sich einig, dass mit Stichtag .... ein Rückstand auf die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser von ingesamt 3.000,-- € besteht.
Der Klägerin wird nachgelassen, den Rückstand in monatlichen Raten von 100,-- € zu zahlen...
2.) Die Parteien sind sich einig, dass ab dem ..... die Tarifumstellung von ... auf... erfolgt. Die monatliche Vorauszahlung wird auf die neuen Tarife unter Berücksichtigung des letztjährigen Verbrauches neu berechnet.
Die Parteien sind sich einig, dass bei der Berechnung der Vorauszahlungen für den Gasverbrauch die Monate der Unterbrechung hochgerechnet werden.
3.) Für den 01.01. bis 31.12.2014 wird die Beklagte den Strom- und Gasverbrauch ebenfalls nach diesen Tarifen berechnen und ggf. eine Gutschrift erteilen.
4.) Die Gasversorgung wird kurzfristig aufgenommen.
5.) Der Klägerin wird nachgelassen, über die in Zahlungsaufstellung enthaltenen Zahlungen, die Einzahlung weiterer Raten nachzuweisen. Für den Fall des Nachweises reduziert sich der oben genannte Betrag.
Handelt es sich hierbei um einen Fall des § 726 ZPO?
Sollte § 726 ZPO zur Anwendung kommen, wäre zu klären, wie der Nachweis mittels Urkunden erfolgen soll?
Da ich gerade erst seit ein paar Wochen dieses Dezernat übernommen habe, stehe ich etwas auf dem Schlauch.
Vielleicht habt Ihr derartige Fälle schon gehabt.
Vorab vielen Dank!
Euer Löwe!