Klausel nach § 726 ZPO?

  • Hallo,

    es liegt mir ein Vergleich vor.

    Hierzu wurden folgende Vereinbarungen getroffen:

    1.) Die Parteien sind sich einig, dass mit Stichtag .... ein Rückstand auf die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser von ingesamt 3.000,-- € besteht.

    Der Klägerin wird nachgelassen, den Rückstand in monatlichen Raten von 100,-- € zu zahlen...

    2.) Die Parteien sind sich einig, dass ab dem ..... die Tarifumstellung von ... auf... erfolgt. Die monatliche Vorauszahlung wird auf die neuen Tarife unter Berücksichtigung des letztjährigen Verbrauches neu berechnet.

    Die Parteien sind sich einig, dass bei der Berechnung der Vorauszahlungen für den Gasverbrauch die Monate der Unterbrechung hochgerechnet werden.

    3.) Für den 01.01. bis 31.12.2014 wird die Beklagte den Strom- und Gasverbrauch ebenfalls nach diesen Tarifen berechnen und ggf. eine Gutschrift erteilen.

    4.) Die Gasversorgung wird kurzfristig aufgenommen.

    5.) Der Klägerin wird nachgelassen, über die in Zahlungsaufstellung enthaltenen Zahlungen, die Einzahlung weiterer Raten nachzuweisen. Für den Fall des Nachweises reduziert sich der oben genannte Betrag.

    Handelt es sich hierbei um einen Fall des § 726 ZPO?
    Sollte § 726 ZPO zur Anwendung kommen, wäre zu klären, wie der Nachweis mittels Urkunden erfolgen soll?

    Da ich gerade erst seit ein paar Wochen dieses Dezernat übernommen habe, stehe ich etwas auf dem Schlauch.
    Vielleicht habt Ihr derartige Fälle schon gehabt.
    Vorab vielen Dank!

    Euer Löwe!

  • Ja, ein wieder gelungener Vergleich aus vollstreckungsfähiger Sicht.

    § 726 ZPO sehe ich hier nicht.

    Stellt sich die Frage, ob überhaupt eine einfache Klausel §§ 724, 725 ZPO in Betracht kommt, aber aus Zff. 1. wohl schon zugunsten der Beklagten.

    Als "was" fragst du > PG oder VG ?

    (als VG hier wohl auch § 751 Abs. 1 ZPO beachtlich, da keine "Zahlungsverpflichtung" - tia ? über Gesamtsumme von 3.000 € verglichen wurde im Falle nicht fristgerecht erbrachter "monatlicher" Ratenzahlung.)

    weia

    :)


  • Stellt sich die Frage, ob überhaupt eine einfache Klausel §§ 724, 725 ZPO in Betracht kommt,

    Die Frage stellt sich in der Tat und ist m. E. zu verneinen. Kein vollstreckbarer Inhalt.


    Stellt sich die Frage, ob überhaupt eine einfache Klausel §§ 724, 725 ZPO in Betracht kommt,aber aus Zff. 1. wohl schon zugunsten der Beklagten.

    Zugunsten der Beklagten (=Strom -und Gasanbieter) würde heißen: Zahlungsanspruch? Das sehe ich nicht.

    Und Willenserklärung gem. § 894 ZPO, weil damit zwischen Bekl. und Kl. durch Willenserklärungen feststeht, auf welche Höhe man sich geeinigt hat? Das ist hier m. E. kein Fall des § 894 ZPO. Die Frage kann sich in solchen Fällen nur stellen, wenn derlei bereits auf Abgabe der Willenserklärung eingeklagt ist und man nun das Urteil nach § 894 ZPO vollstreckben muss durch die Fiktionswirkung. Hier wurde aber ein Vergleich geschlossen. In dem Vergleich sind die übereinstimmenden WIllenserklärungen bereits zu Protokoll abgegeben. Der Vertrag wurde entsprechend materiellrechtlich geändert (§ 779 BGB), und das Protkoll dokumentiert diese Änderung.

  • (...)

    Zugunsten der Beklagten (=Strom -und Gasanbieter) würde heißen: Zahlungsanspruch? Das sehe ich nicht. (...)

    Ach komm, wieso nicht ?

    "1.) Die Parteien sind sich einig, dass mit Stichtag .... ein Rückstand auf die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser von ingesamt 3.000,-- € besteht.

    Der Klägerin wird nachgelassen, den Rückstand in monatlichen Raten von 100,-- € zu zahlen..."

    :)

  • Ach komm, wieso nicht ?

    "1.) Die Parteien sind sich einig, dass mit Stichtag .... ein Rückstand auf die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser von ingesamt 3.000,-- € besteht.

    Der Klägerin wird nachgelassen, den Rückstand in monatlichen Raten von 100,-- € zu zahlen..."

    :)

    Das Problem ist auch die fehlende Regelung der Fälligkeit, der der sonst übliche Zusatz "bleibt er länger als X Tage/Wochen in Rückstand, ist der Gesamtbetrag fällig" scheinbar fehlt. Und diesen Zusatz kann man sich nicht einfach dazudenken, sondern die Fälligkeit muss sich schon aus dem Titel ergeben, sonst gibt es eben Probleme mit der Vollstreckbarkeit.
    Die Frage wäre aber ob man dieses Problem bei der Klauselerteilung beachten müsste, oder erst wenn der Kläger feststellt dass er trotz Klausel nicht vollstrecken kann.

  • M.E. kann man für eine Vollstreckung über die 100,- Euro/Monat die Klausel erteilen. Das ist hinrechend deutlich als Zahlungsanspruch tituliert, nicht dagegen die Gesamtfälligkeit, da gebe ich Phil recht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ach komm, wieso nicht ?

    "1.) Die Parteien sind sich einig, dass mit Stichtag .... ein Rückstand auf die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser von ingesamt 3.000,-- € besteht.

    Der Klägerin wird nachgelassen, den Rückstand in monatlichen Raten von 100,-- € zu zahlen..."

    :)

    Das Problem ist auch die fehlende Regelung der Fälligkeit, der der sonst übliche Zusatz "bleibt er länger als X Tage/Wochen in Rückstand, ist der Gesamtbetrag fällig" scheinbar fehlt. Und diesen Zusatz kann man sich nicht einfach dazudenken, sondern die Fälligkeit muss sich schon aus dem Titel ergeben, sonst gibt es eben Probleme mit der Vollstreckbarkeit.
    Die Frage wäre aber ob man dieses Problem bei der Klauselerteilung beachten müsste, oder erst wenn der Kläger feststellt dass er trotz Klausel nicht vollstrecken kann.


    Was meinst du mit dem letzten Halbsatz? :gruebel:

    Wann wilst du das Problem dann berücksichtigen, wenn nicht bei Prüfung der Klauselerteilung?


  • Was meinst du mit dem letzten Halbsatz? :gruebel:

    Wann wilst du das Problem dann berücksichtigen, wenn nicht bei Prüfung der Klauselerteilung?

    Ich meinte selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt eine Klausel wäre möglich (wie oben AndreasH), würde ja auch das Vollstreckungsorgan (z.B. bei einem PfÜB-Antrag) prüfen ob ein Vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels vorliegt.

  • Hätte zu Ziff. 1 auch kein Problem mit der Klauselerteilung. Es ist dann Sache des Vollstreckungsorgans zu prüfen, wieviele Raten bereits fällig geworden sind, in Anwendung von § 751 ZPO. Das hat nichts mit der Klauselerteilung zu tun, ansonsten müsste ja das PG jeden Monat eine neue Klausel erteilen. Aber selbst insoweit hat man schlampig tituliert (wann sind die Raten jeweils fällig?). Im Zweifel muss man einen solchen Vollstreckungstitel auslegen, aber hier fällt es einem wirklich schwer auszulegen, wann denn die 1. Rate fällig sein soll und wann die weiteren. Manches Vollstreckungsorgan wird dann wohl die Vollstreckung aus diesem Grunde insgesamt ablehnen - nur so können die Parteien und deren Anwälte lernen, klare und vollstreckungsfähige Vergleiche abzuschließen.

  • Das hat nichts mit der Klauselerteilung zu tun, ansonsten müsste ja das PG jeden Monat eine neue Klausel erteilen.

    Voraussetzung einer Klauselerteilung ist auch ein vollstreckungsfähiger Inhalt.
    Ohne vollstreckungsfähiger Inhalt kann keine Klausel erteilt werden.

    Mangels Bestimmbarkeit sehe ich eigentlich keinen vollstreckungsfähiger Inhalt.
    Es ist ja nichtmal geregelt wann (in welchem Monat) die Raten beginnen sollen, so ist zu keinem Zeitpunkt feststellbar welche/wieviele Raten bisher offen sind.

  • Für die Raten habe ich mit der Vollstreckungsfähigkeit eigentlich kein Problem:

    Wenn kein Leistungszeitpunkt angegeben ist, dann gilt nach § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistung sofort verlangt und sofort bewirkt werden kann. Also kann sofort mit Vergleichsschluss die erste monatliche Rate verlangt werden und einen Monat nach Vergleichsschluss ist sie dann unter jedem denkbaren Gesichtspunkt "überfällig". Und ab da im Monatstakt jede weitere Rate. Bei Vergleichsschluss z.B. 16.10.2014 würde das m.E. bedeuten, dass ich am 17.11.2014 jedenfalls die 100,- Euro vollstrecken kann und dann 17.12. ... jeweils weitere 100,- Euro. Rückständige Raten dementsprechend.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Warum müssen wir darüber eigentlich in 3 verschiedenen Thread diskutieren?

    Siehe:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-%C2%A7-726-ZPO
    und
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-%C2%A7-726-ZPO

    Kann man die nicht verbinden?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hätte keine Probleme das Ding zu erteilen.

    Ich würde den Betrag auslegen.

    Bei dem Halbsatz handelt es sich nicht um eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache.

  • ... Also kann sofort mit Vergleichsschluss die erste monatliche Rate verlangt werden und einen Monat nach Vergleichsschluss ist sie dann unter jedem denkbaren Gesichtspunkt "überfällig". Und ab da im Monatstakt jede weitere Rate. Bei Vergleichsschluss z.B. 16.10.2014 würde das m.E. bedeuten, dass ich am 17.11.2014 jedenfalls die 100,- Euro vollstrecken kann und dann 17.12. ... jeweils weitere 100,- Euro. Rückständige Raten dementsprechend.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Zwangsvollstreckung eines Raten-Geldbetrages verlangt exakt feststellbare Zeitpunkte, und zwar jedem Vollstreckungsorgan und da tue ich mir hier ganz schwer.

    Wenn man § 271 anwendet und so wie du auslegt, bedeutet das, dass einen ! Tag nach Vergleich vollstreckt werden kann.
    Oder man kommt wie du zu einem Monat später, wobei ich nicht ganz verstehe wieso. Wenn der Gläub. verlangen kann, kann er auch vollstrecken.

    "Sofort" i.S.d. § 271 heißt:
    Der Schuldner muss demgemäß so schnell leisten, wie ihm dies nach objektiven Maßstäben – unter Berücksichtigung einer etwa erforderlichen Vorbereitungszeit – möglich ist.

    Wie sollte der Schu. das hier machen? Ich glaube auch nicht, dass es so gewollt ist.

    Daher mal an alle, die zu Ziff. 1 die Klausel erteilen wollen, ab wann kann die 1. Rate konkret vollstreckt werden und wieso?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich darf das mal ergänzen: Ich habe jetzt erst wieder Beschlüsse unserer Familienrichter gesehen, die im Tenor wie folgt lauten:

    erlässt am 16.02.2015 ....

    1. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.
    2. Kosten

    Wie hält man es denn in diesem Fall mit der Vollstreckung? Ab welchem Zeitpunkt X ist denn nun Unterhalt zu zahlen? Das geht aus dem Beschluss nicht hervor. Hinsichtlich der Fälligkeit kann man sich hier ja noch auf § 1612 Abs. 3 BGB beziehen.


  • Ich versuche meinen Gedankengang nochmal zu verdeutlichen:

    Nach § 271 BGB kann die erste Rate sofort verlangt werden. Das ist als gesetzliche Auslegungsregel für jeden Fall geeignet, in dem Zweifel wegen der Fälligkeit bleiben. Wie Wobder völlig zutreffend feststellt, kann man dann noch ein wenig herumargumentieren über zumutbare Bemühungen etc und so ein wenig Zeit schinden.
    Aber: Wenn ich von § 271 BGB ausgehe, dann ist unter allen m.E. denkbaren Zeitschindegesichtspunkten nichts mehr zu holen, wenn nach § 271 BGB bereits die zweite reguläre Rate zu verlangen wäre. Da es hier um monatliche Raten geht, wäre dies nach Ablauf des ersten Monats, um obigen Beispiel also zum 17.11.2014.

    Damit habe ich sozusagen eine "Ungünstigkeitsauslegung" vorgenommen. Das ist eigentlich immer dann ein brauchbarer Ansatz, wenn man nicht sicher weiß, was noch dazwischen kommen kann. Auch der BGH macht dies bei Auslegungsfällen immer wieder, d.h. er bereitet einen Fall auf, stellt verschiedene Möglichkeiten gegeneinander und dann kommt das Fallbeil: Jedenfalls bei ... ist das Ende (z.B. bei der Sittenwidrigkeit von Kaufpreisen, bei der zulässigen Überschreitung von vereinbarten Anwaltsvergütungen gegenüber dem gesetzlichen Honorar, es gibt noch ein paar Beispiele).

    Diese Ungünstigkeitsauslegung führt dann eben zum Ergebnis, dass jedenfalls am 17.11.2014 die erste Rate vollstreckt werden kann, weil es kein denkbares Gegenargument dagegen mehr gibt (finde ich jedenfalls) dass zum Zeitpunkt der gesetzlich bestimmten Fälligkeit der zweiten Rate nicht jedenfalls die erste Rate geschuldet sein soll. Auf diese Weise wäre es möglich, den nicht sehr glücklichen Vergleich wenigstens teilweise zu retten, und das ist ja auch ein Auslegungskriterium, das der BGH ständig betont ("es ist der Willensbildung der Parteien soweit wie möglich zur Wirksamkeit zu verhelfen").


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sehr ausführlich und nachvollziehbar :daumenrau

    ABER - zumindest für mein Gefühl - eine zu materiell-rechtliche Betrachtung.

    Ein gutes Beispiel sind hier die typischen Verzugszinsen: Wenn jemand nicht zahlt entstehen Verzugszinsen. Sind diese jedoch nicht tituliert, kann er diese nicht vollstrecken (obwohl er materiell-rechtlich vielleicht einen Anspruch darauf hätte).
    Und so sehe ich das auch mit der Fälligkeit - diese muss sich vollstreckungs-rechtlich aus dem Titel ergeben. Das tut sie direkt erstmal nicht.
    Jetzt muss man ein Urteil/Titel natürlich auch auslegen und so vielleicht eine Fälligkeit finden.
    Nur diese Auslegungsmöglichkeit ist meines Erachtens weitgehend auf den Titel selbst (Tenor, Gründe) beschränkt, nicht auf eine materiell-rechtliche Überprüfung des titulierten Anspruchs an sich.

    Deshalb würde ich erstmal bei meiner Meinung bleiben: materiell-rechtlich lässt sich durchaus eine Fälligkeit finden, vollstreckungsrechtlich (aus dem Titel, soweit bekannt) eher nicht. Wobei man über die Grenzen dieser "Auslegung" durchaus diskutieren kann, mir ist jedoch der von dir beschriebene Weg zu weitreichend im Rahmen einer Auslegung.

    P.S.
    Ich wollte schon lang mal sagen das ich mich freue das sich hier auch Richter aktiv beteiligen :) :daumenrau

  • Die Auslegung muss aus dem Titel hier Vergleich erfolgen können.

    Zff. 1. m.E. schon Zahlung

    Klausel möglich.

    Mit § 751 Abs. 1 ZPO wird sich dann das VG auseinandersetzen müssen.

    3000 € auf einmal natürlich nicht.

    100er möglich.

    Hätte auf Vergleichsschluss abgestellt + 1 Monat für sichere Fälligkeit der ersten Rate.

    Denn mal ehrlich: Eine doch recht deutliche Zahlungsverpflichtung ohne erste Fälligkeit macht keinen Sinn.

    Und aus dem Vergleich lassen sich jedenfalls keine gegenteilig auslegbaren Anhaltspunkte ersehen für eine etwaige Stundung bis SanktNimmerlein.

    ;)

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