Testamentsauslegung, Vor- und Nacherbfolge, dingliches Vorausvermächtnis

  • Mir liegt ein privatschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut vor:

    " Ich, ..., setze hiermit meine ..., zur Alleinerbin meines Gesamtvermögens (Bargeld, Rente, Auto einschließlich meines 1/4 Haus- und Grundstückanteils ...) ein.

    Diesen Haus- und Grundstücksanteil darf sie weder veräußern noch verschenken.

    Nach dem Tod meiner Frau sind meine drei leiblichen Kinder ... erbberechtigt. Nach deren Tod unsere leiblichen Enkel.

    Sollte eines meiner o.g. Kinder Interesse des 50 %-igen Haus- und Grundstücksanteils haben, so steht im das Vorkaufsrecht nach dem Schätzwert nach unserem Tod zu. Dies erkläre ich hiermit ausdrücklich."

    Es handelt sich um ein einseitiges privatschriftliches Testament.

    Neben einem 25 %-igen Grundstücksanteil gehört zum Nachlass Bar- und Sparvermögen.

    Mein erster Gedanke war:

    Ehefrau Vorerbin. Ggf. dingliches Vorausvermächtnis an die Ehefrau. Gegenstand: alles was nicht der Nacherbfolge unterliegt, ggf. Nachlass mit Ausnahme der Immobilienbeteiligung.

    1. Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod der Vorerbin.
    Nacherben: Kinder
    Ersatznacherben: Enkel

    Kinder als Nacherben wieder mit Nacherbfolge beschwert.
    Nacherben: Enkelkinder

    Jeweilige Vorerben sind nicht befreit. Können insbesondere nicht über den 25%-igen Grundstücksanteil verfügen.

    Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass der Erblasser nicht wollte, dass der 25%-ige Grundstücksanteil außerhalb die Verwandtschaft (gemeint sind Ehegatten-Kinder-Enkelkinder) kommen sollte. Insbesondere Schwiegerkinder sollten nicht in den erbrechtlichen Genuss kommen.

    Liege ich mit meiner -schnellen- Auslegung der nicht befreiten Vorerbschaft der Ehefrau und nach deren Tod der nicht befreiten Vorerbschaft der Kinder falsch?

    Hinweis:
    Es wurde schon signalisiert, dass die Kinder das von mir angedachte Ergebnis "nicht wünschen".

  • An sich im Grundsatz alles zutreffend, aber eben mit den besagten Unwägbarkeiten, deren Klärung den Ermittlungen vorbehalten ist.

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