Vollstreckung (Pfüb) aus § 800 Klausel in Erlös aus Zwangsversteigerung?

  • ich bitte um Hilfe bei folgendem Problem:
    Mir liegt ein Pfüb- Antrag vor mit dem vermutlich (der Anspruch ist wage formuliert)der Erlösanspruch aus der Versteigerung eines Grundstücks gepfändet werden soll. Darüber hinaus werden noch Ausführungen zu Rückgewährsansprüchen gemacht, die an den hier vollstreckenden Gläubiger über eine Abtretungskette abgetreten sein sollen.
    Laut Abgaben des Gläubigers ist das Gebot bereits hinterlegt. Verteilung wahrscheinlich noch nicht erfolgt.
    Als Vollstreckungstitel liegt eine Grundschuldbestellungurkunde vor, die lediglich die dingliche Unterwerfung gemäß § 800 ZPO enthält, nicht jedoch die persönliche Unterwerfung gemäß § 794 Nr. 5 ZPO in das gesamte Vermögen.
    Ob die Grundschuld aus der Urkunde an dem versteigerten Grundstück lastete ist nicht sicher (es spricht jedoch einiges dafür).
    Kann ich aus der Grundschuldbestellungsurkunde mit der dinglichen Unterwerfung (§ 800 ZPO) in den Erlös des Grundstücks hineinvollstrecken, wenn es sich um das Grundstück handelt auf dem die Grundschuld lastete oder bräuchte ich dafür die persönliche Unterwerfung in das gesamte Vermögen?
    Natürlich läuft ein vorläufiges Zahlungsverbot......
    Für Eure Hilfe Danke ich schon jetzt.

  • Da der Erlös bereits hinterlegt wurde, ist die Hinterlegungsstelle (Staatskasse) Drittschuldnerin. Diese schuldet die Herausgabe. Der Auszahlungsanspruch steht dem Berechtigten zu, für den hinterlegt wurde. Dessen Gläubiger vollstreckt also nicht mehr in eine Grundschuld oder in den Erlösanspruch (als Surrogat), sondern in den (schuldrechtlichen) Anspruch auf Herausgabe an die Hinterlegungsstelle. Damit - meines Erachtens - wohl 800 nicht ausreichend, er müßte sich auch persönlich wegen der Schuldverpflichung der sofortigen ZwV aus der Urkunde unterworfen haben.

  • Solange lediglich das Meistgebot hinterlegt ist und kein Zuteilung erfolgt ist, ist der Anspruch des Schuldners auf einen etwaigen Übererlös ein drittschuldnerloses Recht. Die Hinterlegungsstelle wird erst dann Drittschuldner, wenn das Versteigerungsgericht zugunsten eines Berechtigten etwas hinterlegt.

    M.E. bedarf es aber zur Pfändung des Erlösanspruchs einen auf Zahlung gerichteten Titel, da der dingliche Titel lediglich die Duldung der Vollstreckung aus der Grundschuld beinhaltet.

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