Streitwertfestsetzung

  • In der Zwangsvollstreckungssache beantragt der Schuldnervertreter die Festsetzung des Streitwertes.
    Der Schuldnervertreter wird erstmals tätig, indem er Erinnerung gegen den PfüB wegen Unterhaltsforderungen einlegt, die Erhöhung des unpfändbaren Betrages um ca. 70,00 € begehrt und PKH unter Beiordnung beantragt. Die Erinnerung ist zulässig und begründet. PKH wurde unter Beiordnung gewährt. Es bestehen Unterhaltsforderungen in Höhe von 23.800 €.
    In welcher Höhe wird der Streitwert nun festgesetzt - nach der gesamten Unterhaltsforderung oder noch dem Erhöhungsbetrag?:gruebel:

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