ungenaue Bezeichnung des Erben

  • Wie sehen denn die übrigen Vermächtnisse aus? Sind die wertmäßig bedeutend, so dass man evtl. zu Erbeinsetzungen mit Teilungsanordnung kommen kann und dem Passus als Auflage?
    Ansonsten dürfte die Angabe zu unbestimmt und daher unwirksam sein (entsprechend OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13).

  • Was war denn der Erblasser von Beruf? Hat er evt. früher in so einer Einrichtung gearbeitet? Bzw. welche Einrichtungen dieser Art gab es denn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung? Schränkt sich hierdurch evt der Rahmen ein?

  • Da würde ich die vollständige Betreuunsgakte einsehen. In der allerersten Begutachtung stehen bei uns eigentlich immer einige lebensgeschichtlichen Daten, Hinweise findet man auch regelmäßig in der Stellungnahme der Betreuungsbehörde.
    Selbst Verwandte, die aus verschiedenen Gründen die Betreuung nicht übernehmen konnten sind oft aufgeführt.
    Zu sagen zu unbestimmt....ist immer noch möglich, wenn alle Hinweise im Sande verlaufen n.M.n.

  • Ohne wenigstens einigermaßen genauen Text der Verfügung kann man wenig sagen. Jedenfalls dürfte es völlig unbestimmbar sein, wer nun letztlich die minderbemittelten hochmusikalischen Kinder sein sollen. Selbst wenn das eine Erbeinsetzung ist, dann geht die wohl ins Leere.

    Aber hinsichtlich der weiteren Geldaufteilungen könnte man ggf. auf eine Erbeinsetzung kommen. Ich gebe dabei zu bedenken, dass nicht derjenige Erbe sein muss, der den größten Anteil bekommt. Da gibt es auch andere Anknüpfungspunkte.

    Insofern: Bitte konkreteren SV oder wir lesen weiterhin aus dem Kaffeesatz.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ansonsten blieben immer noch die gesetzlichen Erben, die mit einer Auflage gesegnet sind.

    in diesem Fall würde dann eine Nachlasspflegschaft zielführende sein.

  • Gesetzliche Erbfolge.

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  • Bei € 15.000,00 werden die Erbenermittlers nicht "Hurra" rufen. Kommt der Nachlasspfleger mit seinen Fähigkeiten nicht weiter bleibt nur, den Nachlass zu Tode pflegen, ihn zu hinterlegen oder dem Fiskus anzutragen (Fiskalerbrecht).

    Der Fiskus wäre über einen solchen aufgeräumten Nachlass sicher dankbar. Bei uns landet häufig nur Schrott beim Fiskus.

  • Es wurde ja gar nicht dargelegt, ob der Nachlasspfleger überhaupt nach (gesetzlichen) Erben gesucht hat. Ich denke nämlich eher nicht, weil ja bisher von einem - wenn auch unbestimmten - testamentarischen Erben ausgegangen wurde.
    Daher würde ich dem Nachlasspfleger aufgeben, nach gesetzlichen Erben zu suchen. Ist da nix, käme auch ich wohl durchaus zum Fiskuserbrecht.

  • Warum Hinterlegung statt Fiskalerbrecht? Wenn sich nicht gesetzliche Erben feststellen lassen (bei 15.000,- Euro, von denen ja auch noch einiges fürs Begräbnis und Grabpflege sowie den NLP weggeht: in absehbarer Zeit), dann führen Hinterlegung und Fiskalerbrecht wirtschaftlich letztlich zum gleichen Ergebnis (fällt an den Staat), nur mit rund 30 Jahren Zeitdifferenz. Also warum der Mehraufwand?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Warum Hinterlegung statt Fiskalerbrecht? Wenn sich nicht gesetzliche Erben feststellen lassen (bei 15.000,- Euro, von denen ja auch noch einiges fürs Begräbnis und Grabpflege sowie den NLP weggeht: in absehbarer Zeit), dann führen Hinterlegung und Fiskalerbrecht wirtschaftlich letztlich zum gleichen Ergebnis (fällt an den Staat), nur mit rund 30 Jahren Zeitdifferenz. Also warum der Mehraufwand?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Liegt am hiesigen Fiskus.

    Der hiesige Fiskus sträubt sich aus mir unerfindlichen Gründen in jedem dieser Fälle mit Händen und Füssen gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts. Es ist jedesmal ein riesen (Rechtsmittel) Theater.

    Was für ein Rechtsmittel? Hat der Fiskus bei Euch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen bzw. per Rechtsmittel abzulehnen? Ich glaube, da muss ich eine Gesetzesänderung verschlafen haben.

    Was interessiert, was der Fiskus will. Kein Fiskus will einen Schrottnachlass, wohl aber einen Millionennachlass. Schaut Euch mal in den Länderhaushalten an, was für Summen die Finanzministerien für "Erbschaften des Fiskus" einstellen.

    Aber dennoch kann ich als Nachlassgericht -nach entsprechenden Ermittlungen- feststellen -auch wenn der zuständige Sachbearbeiter des Fiskus das gar nicht haben will-, dass kein anderer Erbe als der Fiskus zu ermitteln ist. Und dann hat der Fiskus den Nachlass. Basta (hätte Schröder gesagt).

    Ein Kollege hat auch schon mal unseren Fiskus einen total überschuldeten Industriebetrieb im Nachbarbundesland zugeschustert. Ich glaub, dass der Fiskus hierüber nicht glücklich war, denn unterm Strich dürfte nicht allzuviel beim Fiskus hängen geblieben sein. Aber dennoch: Fiskalerbrecht ist und bleibt Fiskalerbrecht.

    Ich versteh Euch nicht, dass Ihr als Organ der Rechtspflege Euch von Fiskus bzw. von dessen Sachbearbeitern vorschreiben lasst, wie Ihr zu entscheiden habt. Nennt man das richterliche Unabhängigkeit?

  • Befristete Beschwerde des Fiskus ist zulässig (§§ 58,59,63 FamFG). Ob diese dann auch begründet ist, ist die andere Frage.

    @ Gereon: genau um diese geht es. Hab zwar nur die rechtspflegerische Unabhängigkeit, aber dieses Rechtsmittel müsste es bei deinen Beschlüssen eigentlich auch geben;)



    Klar, (fast) jede Enscheidung ist rechtsmittelfähig.

    Aber: wie will der Fiskus seine Beschwerde begründen? Wo liegt die Beschwer des Fiskus? Mir fällt keine passende Begründung außer "ich will die Erbschaft nicht" ein.

    Wenn Dein Verfahren ordentlich geführt war, geht die Beschwerde des Fiskus ins Leere. Und zwar immer.

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