Haftbefehl trotz einstweiliger Einstellung?

  • Hallo
    ich bin auf dem Gebiet der M-Sachen ein Neuling und habe folgendes Problem:

    Eine Akte: Ende Dezember ist durch meinen Vorgänger die Vollstreckung einstweilen eingestellt worden, weil Widerspruch gegen die zwangsläufige Eintragung nach nicht geleisteter eV erhoben wurde.
    In anderer Akte: ein erlassener Haftbefehl Ende Januar.:gruebel:

    Geht das? Laufen die Akten getrennt voneinander, oder (z.B. Grundbuch, da gibt es rote Verweisungsvermerke??)? :gruebel:

    Ist der HB zurecht erlassen worden und der Schuldner auf Rechtsmittel zu verweisen , oder ist hier was falsch gelaufen?

    Sorry ich bin neu hier und manches scheint wohl Hahnebüchen...


  • Eine Akte: Ende Dezember ist durch meinen Vorgänger die Vollstreckung einstweilen eingestellt worden, weil Widerspruch gegen die zwangsläufige Eintragung nach nicht geleisteter eV erhoben wurde

    Ist tatsächlich die Vollstreckung einstweilen eingestellt worden? :gruebel:
    Kann ich fast nicht glauben, das wäre zumindest sehr merkwürdig...

    Regelfall wäre eigentlich nach § 882d ZPO: Die Eintragung wird einstweilen ausgesetzt, nicht mehr.

  • Das läuft parallel.

    Und das mag tatsächlich seltsame Blüten treiben.

    In deinem Verfahren ist nun gleichwohl schlicht über den Widerspruch des Schuldners gegen die EAO zu entscheiden, deren Vollziehung zunächst - bis zu dieser Entscheidung ausgesetzt wurde.

    HB hin oder her.

  • Tausend Dank für eure Meinung. Ich werde also jede Akte für sich isoliert behandeln, also die Einstellung in der einen Akte hat keine Auswirkungen auf den HB.
    Gegen den HB muss ggf. separat Rechtsmittel eingelegt werden. Richtig so??:2danke

  • Ja, schon.
    Wie sieht es denn mit dem Widerspruch aus? Wie wurde der denn begründet? Da müsste ja sicher so langsam mal eine endgültige Entscheidung ergehen, oder? ;)

  • Zuerst Widerspruch gegen Eintragung, darauf pauschal einstweilige Einstellung aus dem Titel ;
    dann andere Akte Antrag HB und erlassener HB;

    jetzt ist von mir (wegen Rechtsmittel gegen einstw. Einstellung) die einstweilige Einstellung aufzuheben und der Vollstreckung hier Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Fortgang zu geben.

  • Zuerst Widerspruch gegen Eintragung, darauf pauschal einstweilige Einstellung aus dem Titel ;
    dann andere Akte Antrag HB und erlassener HB;

    jetzt ist von mir (wegen Rechtsmittel gegen einstw. Einstellung) die einstweilige Einstellung aufzuheben und der Vollstreckung hier Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Fortgang zu geben.

    Weiß nicht, ob der SV tatsächlich richtig dargestellt wurde, kommt mir alles ein bisschen spanisch vor.

    > eine einstweilige Vollstreckungseinstellung aus dem Titel bei § 882d ZPO ?
    > Rechtsmittel gegen Einstellung ? - ja gut, wenn sie so seltsam erfolgte, verständlich ("normalerweise" hindert die einstweilige Aussetzung der EAO-Eintragung nicht den sonstigen Fortgang der Vollstreckung), aber
    > sollte man nun nicht ggf. die Einstellung und die dagegen erhobene Erinnerung nicht besser mal prozessual überholen können, indem in der Sache selbst abschließend über den Widerspruch des Schuldners gegen die EAO entschieden wird ?

    ;)

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