BGB-Gesellschaft als Bieterin

  • Sorry, keine neue Frage:
    BGB-Gesellschaft möchte im Termin bieten, wird aber nicht vollzählig anwesend sein. Geht Vertretung/ Bevollmächtigung überhaupt und was muss vorgelegt werden?
    Danke!

  • Mit notariellen Gesellschafter-Vertrag und notarieller Bietvollmacht m.E. ja. Aber da gibt es divergierende Meinungen. Vielleicht Zuschlagstermin machen und dann eine Abtretung des zunächst privat Meistbietenden an alle Gesellschafter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Diskussion dazu gab es in dem Thema hier auch schon sehr ausführlich.

    In #345 ff. ist es von Cromwell ganz gut beschrieben.

    "c) Eine Ausnahme zu den vorstehenden Feststellungen in lit. b) gilt nur, wenn sich die GbR zu notariell beurkundeter oder beglaubigter Urkunde gegründet hat, in dieser Gründungsurkunde eine rechtsgeschäftliche Vollmacht der GbR mit ausreichendem Umfang erteilt wurde und die Ausfertigung oder das Original der formgerechten Vollmacht vorgelegt wird."

  • Wofür? Ist ja keine GmbH iG, oä.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei Gründung im Termin verwende ich folgenden Passus:

    "Das Gericht wies darauf hin, dass die Gesellschaft damit mit dem gesetzlichen Inhalt gegründet wurde. Sofern hiervon abweichende Regelungen getroffen werden sollen, müssen die Gesellschafter diese gesondert vereinbaren."

  • Nur mal Interesse halber: Gibt es noch Kollegen, die eine Gründung im Termin nicht protokollieren, sondern in irgendeiner "liberalen" (nach der Lesart von vielen "illegalen") Weise Gebote von bestehenden BGB-Gesellschaften akzeptieren?

  • Wenn die Vertretungsbefugnis nachgewiesen wird, akzeptiere ich die Gebote...also nein. :D

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  • Wenn wir schon beim Thema sind:

    Unser Standardprotokoll bietet bzgl. GbR leider nichts.
    Wäre evtl. jemand so nett und könnte mir die in sein jeweiliges Protokoll aufgenommenen Punkte zur Gründung im Termin hier einstellen oder per PN zukommen lassen? Würde da gerne mehr in mein eigenes Protokoll aufnehmen, bin mir aber nicht ganz schlüssig ob ich alles bedacht hab.

    Ich hoffe zwar nicht den Fall mal im Termin zu haben, aber man weiß ja nie..

  • dem Wunsch von Milkaaa würde ich mich gerne anschließen!
    Ein sehr komplexes und schwieriges Thema, bei dem ich sehr froh wäre, gewappnet zu sein, wenn/falls es mal passiert!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Da gibt es m.E. nichts Besonderes zu beachten.

    "Es bot die hiermit neu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (mit der Bezeichnung ....), bestehend aus den Gesellschaftern ....."

    Hinzu kommt der Passus aus #6.

  • Die Erschienenen .... erklären hiermit eine nur ausschließlich aus ihnen bestehende GbR mit der Bezeichnung ...; Geschäftsanschrift ..., zu gründen und fortan bei der Abgabe von Geboten in diesem Termin für diese soeben gegründete GbR zu handeln. Das Vollstreckungsgericht weist darauf hin, dass inhaltlich etwaige gesellschaftsvertraglichen Regelungen separat getroffen werden müssen.

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  • Weshalb sollte man?

    Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann man als Rechtspfleger die "wildesten Sachen" beurkunden. Wo soll also - zudem in der bloßen Protokollierung - ein Problem liegen, wenn es um die profane Erklärung mehrerer Erschienener geht, zum Zweck des Erwerbs eine GbR zu gründen?

  • Weshalb sollte man?

    Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann man als Rechtspfleger die "wildesten Sachen" beurkunden. Wo soll also - zudem in der bloßen Protokollierung - ein Problem liegen, wenn es um die profane Erklärung mehrerer Erschienener geht, zum Zweck des Erwerbs eine GbR zu gründen?

    So sehe ich das auch. Beurkundungen solcher Art mache ich zwar ungern, weil z.B. bei der Beurkundung einer Auflassung das Fehlerpotential enorm ist und mir dabei die Routine fehlt; gleichwohl muss ich aber meiner Verantwortung gerecht werden und werde in solchem Fall den Termin so lange dauern lassen, dass ich meine Wissenslücken (noch im Termin) schließe.

    Indes frage ich mich, wie detailliert wir die Normen dieser Gesellschaft zu protokollieren verpflichtet sind, wenn nicht die gesetzlichen Regeln greifen sollen. Wenn etwa im 13-Uhr-Termin eine GbR vor mir gegründet wird und diese sich die Regel gibt, dass die Gesellschaftsanteile für eine Woche/einen Monat/ein Jahr nicht übertragen und die Vertretungsregeln in dieser Zeit nicht geändert werden dürfen. Müsste ich dies dann mit protokollieren und fürderhin als gerichtsbekannt bei der Versteigerung eines andern Grundstücks (eine Stunde/eine Woche/einen Monat/elf Monate) als offenkundige Tatsache beachten?

  • Was wir protokollieren hat uU auch eine geringe Halbwertzeit. Da alle Gesellschafter anwesend sind, können sie noch in der Bietzeit bei einer Gesellschafterversammlung die eben getroffenen Regelungen wieder ändern. Da brauche ich auch "nichts" zu protokollieren.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Im Hinblick auf die vorliegende Problematik habe ich vorgeschlagen, die Terminsbestimmung generell mit folgendem rechtlichen Hinweis zu versehen (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 184, Fn. 142):

    „Für den Fall, dass beabsichtigt ist, im Termin für eine GbR zu bieten, wird darauf hingewiesen, dass der nach § 71 Abs. 2 ZVG zu erbringende Nachweis ihrer Vertretungsverhältnisse nach Auffassung des Gerichts nur geführt werden kann, wenn die GbR erst im Termin gegründet wird. Hierfür ist es erforderlich, dass alle künftigen Gesellschafter der GbR im Termin erscheinen. Will sich ein künftiger Gesellschafter im Termin durch einen anderen künftigen Gesellschafter vertreten lassen, muss die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Die Bevollmächtigung hat sich explizit auf die Gründung der GbR und des weiteren auf die Abgabe von Geboten bzw. auf die umfassende Vertretung im Verfahren zu erstrecken. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vorgaben muss damit gerechnet werden, dass das Gericht das für eine GbR abgegebene Gebot zurückweist."

  • Im Hinblick auf die vorliegende Problematik habe ich vorgeschlagen, die Terminsbestimmung generell mit folgendem rechtlichen Hinweis zu versehen (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 184, Fn. 142):

    „Für den Fall, dass beabsichtigt ist, im Termin für eine GbR zu bieten, wird darauf hingewiesen, dass der nach § 71 Abs. 2 ZVG zu erbringende Nachweis ihrer Vertretungsverhältnisse nach Auffassung des Gerichts nur geführt werden kann, wenn die GbR erst im Termin gegründet wird. Hierfür ist es erforderlich, dass alle künftigen Gesellschafter der GbR im Termin erscheinen. Will sich ein künftiger Gesellschafter im Termin durch einen anderen künftigen Gesellschafter vertreten lassen, muss die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Die Bevollmächtigung hat sich explizit auf die Gründung der GbR und des weiteren auf die Abgabe von Geboten bzw. auf die umfassende Vertretung im Verfahren zu erstrecken. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vorgaben muss damit gerechnet werden, dass das Gericht das für eine GbR abgegebene Gebot zurückweist."

    Danke für den Hinweis! Wäre in der Tat eine Überlegung wert.

  • Ist mir während meiner aktiven Zeit als Versteigerungsrechtspfleger nie eine Überlegung wert gewesen; weshalb soll wir Klimmzüge machen und etwas beurkunden, was nicht in unsere Zuständigkeit fällt und eine Notar verpflichtet über den Inhalt dieser Erklärungen zu belehren. Demnächst entdecken noch die GmbH - Gründer den Zwangsversteigerungstermin als kostengünstige Möglichkeit, dort den Gesellschaftvertrag beurkunden zu lassen:
    "Wir möchten ja das Grundstück als Gründunggesellschft erwerben, haben uns aber heute morgen erst dazu entschlossen und keinen Notartermin mehr erhalten."
    Sind wir da auch so gefällig?
    Ernsthaft:
    Die Gründung der Gbr hat nichts mit dem Versteigerungsverfahren zu tun; für die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages ist ausschließlich der Notar zuständig. Außerhalb des Verfahrens liegende Dinge fallen nicht in unsere Beurkundungszuständigkeit.
    Die Bieter sind nicht Verfahrensbeteiligte.
    Und ich war nicht das schlechte BGH - Gewissen für bieten wollende GbRs.

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