Änderung Schlussverzeichnis (Schlusstermin schon vorbei; § 189, 193 aber noch nicht)

  • Hallo,

    ich habe ein Problem, bei dem ich leider nicht weiterkomme und die Kommentierung auch nichts hergibt.

    Ich habe in einem Verfahren am 24.10.2014 die Schlussrechnung genehmigt und den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren auf den 05.01.2015 festgesetzt. Gleichzeitig habe ich beim Verwalter den Veröffentlichungstext nach § 188 InsO angefordert. Dieser wurde zunächst nicht eingereicht.
    Am 15.01.2015, also nach Ablauf der Schlussfrist, habe ich den Verwalter zur Abwicklung aufgefordert und nochmal an die Hereingabe des Veröffentlichungstextes nach § 188 InsO erinnert.

    Am 03.02.2015 erfolgte dann letztendlich die Veröffentlichung nach § 188 InsO.

    Nun rief mich der Verwalter an und teilte mir mit, dass er eine bisher bestrittene Forderung feststellen möchte. Und da die Fristen nach den §§ 189 und 193 InsO noch nicht abgelaufen wären, möchte er die Forderung auch noch ins Schlussverzeichnis aufnehmen möchte. Er behauptet, dass er ja erst am 15.01.2015 aufgefordert wurde den VÖ-Text einzureichen. :gruebel: Sollte er das grundsätzlich nicht von alleine tun? Mal davon abgesehen, dass ich ihn bereits im Oktober dazu aufgefordert habe.

    Ich hardere etwas mit mir, ob ich das geänderte Schlussverzeichnis nun wirklich niederlegen soll. Auf der einen Seite sind die Fristen nach §§ 189 ff. InsO noch nicht abgelaufen. Allerdings könnten die anderen Gläubiger aufgrund der bereits abgelaufenen Schlussfrist keine Einwendungen dagegen mehr erheben.


    Hattet ihr schon einen solchen Fall? Was würdet Ihr machen? Gibt es hierzu irgendwelche Entscheidungen die ich in beck-online nicht gefunden habe?

    Vielen Dank für eure Mithilfe.

  • Schlusstermin: 05.01.2015
    Veröffentlichung: 03.02.2015

    Stimmen diese Daten?

    DAS habe ich auch nicht verstanden :eek:. Tagesordnungspunkt im Schlusstermin ist doch Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Wie sollen die Gläubiger die denn erheben, wenn gar kein Schlussverzeichnis vorliegt? Ich meine auch, es bleibt nur Cubers Vorschlag.

    Hinsichtlich der Aufnahme ins Schlussverzeichnis. M.E. möglich, wenn die Fristen gemäß §§ 189 InsO eingehalten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ja, die Daten stimmen.

    Den Beschluss für den Schlusstermin (Genehmigung Schlussverteilung, Vergütung, Anberaumung des ST, etc.) habe ich am 24.10.2014 gemacht. Die Anberaumung des Schlusstermins wurde von unserer Geschäftsstelle am 28.10.2014 veröffentlicht.

    Die Schlussfrist endete am 05.01.2015. Bis dahin war alles gut. Sogar die Gläubigerin, um die es jetzt geht, hat keine Einwendungen gegen das vorliegende Schlussverzeichnis, etc. geltend gemacht. Bis dahin war alles unspektakulär. Bis auf die Tatsache, dass der Veröffentlichungstext für die 188er noch nicht da war. Das ist aber bei uns keine Seltenheit, da die Verwalter die Texte gewöhlich erst einreichen, wenn sie den Beschluss mit dem Schlusstermin haben. In diesem Fall hat der Verwalter das irgendwie "versämmelt" und jetzt stehe ich dumm da. :mad:

    Muss ich wirklich den Schlusstermin aufheben und einen neuen anberaumen? Der Schlusstermin an sich wurde doch korrekt veröffentlicht und der Beschluss an die Gläubiger versandt, das Schlussverzeichnis niedergelget, etc. Das einzige was fehlte, war die Veröffentlichung nach § 188 InsO.

  • Ja, die Daten stimmen.

    Den Beschluss für den Schlusstermin (Genehmigung Schlussverteilung, Vergütung, Anberaumung des ST, etc.) habe ich am 24.10.2014 gemacht. Die Anberaumung des Schlusstermins wurde von unserer Geschäftsstelle am 28.10.2014 veröffentlicht.

    Die Schlussfrist endete am 05.01.2015. Bis dahin war alles gut. Sogar die Gläubigerin, um die es jetzt geht, hat keine Einwendungen gegen das vorliegende Schlussverzeichnis, etc. geltend gemacht. Bis dahin war alles unspektakulär. Bis auf die Tatsache, dass der Veröffentlichungstext für die 188er noch nicht da war. Das ist aber bei uns keine Seltenheit, da die Verwalter die Texte gewöhlich erst einreichen, wenn sie den Beschluss mit dem Schlusstermin haben. In diesem Fall hat der Verwalter das irgendwie "versämmelt" und jetzt stehe ich dumm da. :mad:

    Muss ich wirklich den Schlusstermin aufheben und einen neuen anberaumen? Der Schlusstermin an sich wurde doch korrekt veröffentlicht und der Beschluss an die Gläubiger versandt, das Schlussverzeichnis niedergelget, etc. Das einzige was fehlte, war die Veröffentlichung nach § 188 InsO.


    Das erscheint mir umständlich und seltsam.

    Auch wenn da kein extra "Text" bei ist, sehe ich die Anzeige des Verwalters der Summe der Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages doch deutlich aus der Schlussrechnung und dem Schlussverzeichnis.

    Wüsste jetzt nicht, warum ich dabei diese zwei erforderlichen Betragsangaben noch einmal zusammenfassend vom IV vertextlicht sehen möchte.

  • Auch eine Frage wg. nachträglicher Forderungsanmeldung:

    Schlussprüfung ist vor paar Tagen veröffentlicht.
    Ausschlussfrist: 16.3.2015.
    TH übersendet nun eine nachträgliche Forderungsanmeldung.

    a) Im Schlussverzeichnis landet diese Forderung also keineswegs mehr.
    b) Prüfen könnte man sie schon noch.

    Frage:
    Fragt ihr beim Gläubiger unter Hinweis auf a) an, ob eine kostenpflichtige Nachprüfung für 20,00 € gleichwohl erfolgen soll oder ob die Anmeldung zurückgenommen wird oder veranlasst ihr einfach die nachträgliche Forderungsprüfung ?

    Ich frage mich bei dabei auch immer, warum der TH mit der Übersendung der Nachmeldung ein schon aufgrund "Vorprüfung" ergänztes Schlussverzeichnis einreicht. Das alte ist doch die Grundlage. Das habe ich bekannt gemacht.

  • Also ich kümmere mich da nicht groß. Ich prüfe einfach nachträglich und sacke die 20 € ein. Bei uns wissen die InsoVerwalter meist Bescheid und schicken kein neues Verzeichnis mehr. Essei denn, es überschneidet sich so gerade eben.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • [/QUOTE]
    Das erscheint mir umständlich und seltsam.

    Auch wenn da kein extra "Text" bei ist, sehe ich die Anzeige des Verwalters der Summe der Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages doch deutlich aus der Schlussrechnung und dem Schlussverzeichnis.

    Wüsste jetzt nicht, warum ich dabei diese zwei erforderlichen Betragsangaben noch einmal zusammenfassend vom IV vertextlicht sehen möchte.[/QUOTE]

    Ja da hab ich die Praxis mancher Gerichte auch nicht verstanden, warum die den Massebestandsnachweis und die Aufsummierung im Verteilungsverzeichnis nicht als "Mitteilung i.S.v. § 188 InsO ausreichen lassen. Hm, also ich hab die Schlussrechnung geprüft, aber nicht den Bestand der Masse und in das Schlussverzeichnis vermag ich auch nicht reinzuschauen.... seltsam seltsam :teufel:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also ich kümmere mich da nicht groß. Ich prüfe einfach nachträglich und sacke die 20 € ein. Bei uns wissen die InsoVerwalter meist Bescheid und schicken kein neues Verzeichnis mehr. Essei denn, es überschneidet sich so gerade eben.

    Halte es wie Mosser. In Konkursverfahren früher noch anders, wenn die Zuteilung außerhalb jedweder Wahrscheinlichkeit stand, aber nur, weil das "Tippen" der Kostenrechhnungen erheblich mehr Arbeit gemacht hat. Geht heut alles einfacher; wenn der Gl. halt noch seine Forerung geprüft haben will, dann kriegt er halt.

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    :daumenrau

  • Das erscheint mir umständlich und seltsam.

    Auch wenn da kein extra "Text" bei ist, sehe ich die Anzeige des Verwalters der Summe der Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages doch deutlich aus der Schlussrechnung und dem Schlussverzeichnis.

    Wüsste jetzt nicht, warum ich dabei diese zwei erforderlichen Betragsangaben noch einmal zusammenfassend vom IV vertextlicht sehen möchte.[/QUOTE]

    Ja da hab ich die Praxis mancher Gerichte auch nicht verstanden, warum die den Massebestandsnachweis und die Aufsummierung im Verteilungsverzeichnis nicht als "Mitteilung i.S.v. § 188 InsO ausreichen lassen. Hm, also ich hab die Schlussrechnung geprüft, aber nicht den Bestand der Masse und in das Schlussverzeichnis vermag ich auch nicht reinzuschauen.... seltsam seltsam :teufel:[/QUOTE]


    :daumenrau seltsam :teufel:

  • @ # 10 + 12, mosser + def:

    Danke, dann prüf ich die auch einfach kostenpflichtig nach mit Hinweis an die TH'in, dass die Nachkleckernden nichts mehr im SV verloren haben.

    Immerhin bekommt durch die Nachmeldungen der TH 150 € mehr Vergütung aus der Landeskasse, war grad die Grenze über 5 Gl., na toll. könnte man ja glatt die gerichtliche Nachprüfungsgebühr anheben.

    ;)

  • Wisst ihr, "worauf" die 3-Tages-Frist des § 193 InsO (nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 189/190 InsO) abstellt ?

    a) Ist das Datum der SV-Änderung durch den IV maßgeblich oder das Eingangsdatum der mitgeteilten Änderung beim IG ?

    b) Und hat mich das als IG eigentlich zu interessieren, wenn letztlich keine Einwendungen gegen das SV also auch nicht gegen das ggf. "verspätet" eingereichte Änderungs-SV binnen der gerichtlich bestimmten Schlussprüfungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO erhoben werden ?

    Das geänderte SV ist ja imo zunächst einmal nur schlicht niederzulegen und nicht zu prüfen oder werten im Hinblick auf Korrektheit und Zulässigkeit ... (?)

  • Wisst ihr, "worauf" die 3-Tages-Frist des § 193 InsO (nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 189/190 InsO) abstellt ?

    a) Ist das Datum der SV-Änderung durch den IV maßgeblich oder das Eingangsdatum der mitgeteilten Änderung beim IG ?

    b) Und hat mich das als IG eigentlich zu interessieren, wenn letztlich keine Einwendungen gegen das SV also auch nicht gegen das ggf. "verspätet" eingereichte Änderungs-SV binnen der gerichtlich bestimmten Schlussprüfungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO erhoben werden ?

    Das geänderte SV ist ja imo zunächst einmal nur schlicht niederzulegen und nicht zu prüfen oder werten im Hinblick auf Korrektheit und Zulässigkeit ... (?)

    Ja eine Vorschrift die uns auch immer mal wieder Kopfzerbrechen bereitet. Oki, stand vorher schon so in der KO, wurde da aber kaum relevant. Die jedenfalls von mir hierzu gesichtete Literatur (einschließlich Jaeger zur KO) ist da leider unergebig.
    Die Normauslegung ergibt m.E., dass die Änderung des bereits niedergelegten Verteilungsverzeichnisses gemeint sein muss, da ja ansonsten die Frist der §§ 189 ff. noch nicht ablaufen könnten. D.b. also, der Verwalter muss sich notfalls nach Schließung des Gerichtsgeäudes mittels Anker und Srickleiter Zugang zum niedergelegten Verzeichnis verschaffen, um die Frist einhalten zu können. Z.T. wird jedoch auch angenommen, er könne ein entsprechend geändertes Verteilungsverzeichnis einreichen. Glasklar ist: das geänderte Verzeichnis ist niederzulegen (so schon die Motive zur KO zu § 157). Also dürfte auch ein Eingang eines "neuen" Verzeichnisses innerhalb der drei-Tage-Frist genügen. Problematisch wäre es nur bei einer Abschlagverteilung, wenn nach Publikumsöffnung der erste Gläubiger auf der Matte stünde und sich vergewissern will, dass keine Änderung des Verteilungszeichnisses vorliegt, während das rechtzeitig eingegangene geänderte Verteilungsverzeichnis noch im Nachtbriefkasten schlummert.... .
    Bei der Schlussverteilung ist dies m.E. unproblematisch, da ja keine Einwendungsfrist läuft. Jeder Gläubiger muss bis zum Ende des Schlusstermins damit rechnen, dass das Schlussverzeichnis noch aufgrund Eindungsdurchgriff Änderungen erfährt.
    Aber Kopfzerbrechen bereitet diese Vorschrift doch immer mal wieder :D

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  • Eine gerichtliche Einwendungsfrist läuft schon, die aus 197 I Nr. 2.

    Um noch mal deutlicher zu fragen: Was ist, wenn das geänderte SV nach Ablauf der 193er-Frist beim IG eingeht, aber vor der Schlussprüfungsfrist,
    trifft dabei das IG eine "Zulässigkeitsprüfung" ? Wozu soll die Frist gut sein, wenn sie "egal" ist (falls sie es ist) ?

    :confused:

  • Eine gerichtliche Einwendungsfrist läuft schon, die aus 197 I Nr. 2.

    Um noch mal deutlicher zu fragen: Was ist, wenn das geänderte SV nach Ablauf der 193er-Frist beim IG eingeht, aber vor der Schlussprüfungsfrist,
    trifft dabei das IG eine "Zulässigkeitsprüfung" ? Wozu soll die Frist gut sein, wenn sie "egal" ist (falls sie es ist) ?

    :confused:

    Voll berechtigte Frage; wie gesagt, bereitet uns auch immer wieder Kopfzerbrechen.
    Habe aber grad den Jaeger zur KO (§ 157) mal vorgekramt: Nach Ablauf der 3-Tagefrist sind dem KV Änderungen verboten (strittig). Diese - verspäteten - Änderungen können durch die Beteiligten angefochten werden, nicht aber vom Amts wegen durch dasss Konkursgericht berichtigt werden (str.).

    Ja, wenn ich das so lese: Grundsatz ist, das formelle Recht schützt das Konkursgericht. Oki, mutet nun an, wie eine contradictio in objecto, da es ja um die Frage der "Formalität" der rechtzeigen Änderung geht.
    ABER: (ich glaub ich habs jetzt wirklich verstanden....): fehlerhafte Änderungen des Verteilungsverzeichnisses (welches das Gericht nicht zu überprüfen hat) unterliegen ebenso wie unterlassene Änderungen dem Einwendungsdurchgriff. Wirid die Einwendung nicht erhoben, ist das Gericht raus aus dem Thema. Ist der betr. Gläubiger wg. nicht fristgerechtem Verhalten des Verwalters nicht in der tatsächlichen Lage einen Einwedendung zu erheben: SEA gegen denjenigen, der als Verwalter eingesetzt wurde.
    Was wir schon mal gemacht haben: Hinweis, dass die Änderung nicht oki ist und wir das andere Verteilungsverzeichnis als maßgeblich erachten (war falsch, muss ich zugeben; Hinweis, auf Einschätzung des Gerichts wäre ausreichend; die Ausschüttung auf "falsches Schlussverzeichnis" wäre nicht zu beanstanden, allenfalls als Vermerk festzuhalten.
    Kann es sein, dass ich das endlich mal verstanden hab.....

    PS: ich neige dazu, das formelle Recht und deren gerichtsschützende Wirkung aus den Augen zu verlieren, da mein Blick sich zu häufig auf die materielle Richtigkeit verengt (deshalb habe ich nie Grundbuchrecht verstanden), ich gelobe Besserung :D

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  • Ich meine, die Frist ist wichtig für eine Abschlagsverteilung und das dazugehörige Abschlagsverzeichnis. Dann gibt es ja keinen Termin, um Einwendungen zu erheben. Es gibt nur die 1wöchige Frist gemäß § 194 Inso. Somit muss ja logischerweise auch ein richtiges Verzeichnis vorher vorliegen. die Frist in 194 ist eine Woche, also muss der Verwalter innerhalb dieser Frist ggfs. Tätigwerden. Der Gesetzgeber hat halt 3 Tage gewählt. Die Gläubiger dürften dann formal am 4. Tag nach Ablauf der Fristen §§ 189 Inso sicher sein, dass das dann das Verwalterverzrichnis ist.

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  • Ich meine, die Frist ist wichtig für eine Abschlagsverteilung und das dazugehörige Abschlagsverzeichnis. Dann gibt es ja keinen Termin, um Einwendungen zu erheben. Es gibt nur die 1wöchige Frist gemäß § 194 Inso. Somit muss ja logischerweise auch ein richtiges Verzeichnis vorher vorliegen. die Frist in 194 ist eine Woche, also muss der Verwalter innerhalb dieser Frist ggfs. Tätigwerden. Der Gesetzgeber hat halt 3 Tage gewählt. Die Gläubiger dürften dann formal am 4. Tag nach Ablauf der Fristen §§ 189 Inso sicher sein, dass das dann das Verwalterverzrichnis ist.

    und auch genau damit steh ich auch auf Kriegsfuß zumal sich das Prob beim "schriftlichen Schlusstermin" wiederholt.
    Werde aber wohl der ganz formalen Sicht und der Haftungskomponente näher trerten. Aber dieses Denken kann bei mir nächste Woche wieder die Richtung wechseln. Wir haben seit Jahren immer mal wieder die Diskussion bei unserem Gericht. Bisher aber nie virulent geworden, da aufgrund Hinweis der Verwalter die Änderungen wieder zurückgenommen hat (weil die Voraussetzungen der Änderungen nicht vorlagen).

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