Änderung Schlussverzeichnis (Schlusstermin schon vorbei; § 189, 193 aber noch nicht)

  • Voll berechtigte Frage; wie gesagt, bereitet uns auch immer wieder Kopfzerbrechen.
    Habe aber grad den Jaeger zur KO (§ 157) mal vorgekramt: Nach Ablauf der 3-Tagefrist sind dem KV Änderungen verboten (strittig). Diese - verspäteten - Änderungen können durch die Beteiligten angefochten werden, nicht aber vom Amts wegen durch dasss Konkursgericht berichtigt werden (str.).

    Ja, wenn ich das so lese: Grundsatz ist, das formelle Recht schützt das Konkursgericht. Oki, mutet nun an, wie eine contradictio in objecto, da es ja um die Frage der "Formalität" der rechtzeigen Änderung geht.

    ABER: (ich glaub ich habs jetzt wirklich verstanden....): fehlerhafte Änderungen des Verteilungsverzeichnisses (welches das Gericht nicht zu überprüfen hat) unterliegen ebenso wie unterlassene Änderungen dem Einwendungsdurchgriff. Wird die Einwendung nicht erhoben, ist das Gericht raus aus dem Thema. Ist der betr. Gläubiger wg. nicht fristgerechtem Verhalten des Verwalters nicht in der tatsächlichen Lage einen Einwedendung zu erheben: SEA gegen denjenigen, der als Verwalter eingesetzt wurde.


    Was wir schon mal gemacht haben: Hinweis, dass die Änderung nicht oki ist und wir das andere Verteilungsverzeichnis als maßgeblich erachten (war falsch, muss ich zugeben; Hinweis, auf Einschätzung des Gerichts wäre ausreichend; die Ausschüttung auf "falsches Schlussverzeichnis" wäre nicht zu beanstanden, allenfalls als Vermerk festzuhalten.
    Kann es sein, dass ich das endlich mal verstanden hab.....

    PS: ich neige dazu, das formelle Recht und deren gerichtsschützende Wirkung aus den Augen zu verlieren, da mein Blick sich zu häufig auf die materielle Richtigkeit verengt (deshalb habe ich nie Grundbuchrecht verstanden), ich gelobe Besserung :D

    Will noch mal das überzeugende "ABER: ..." hervorheben :daumenrau

    ÄH, ja, das hab ich auch schon gemacht, vgl. # 14.
    Ich denke zwar auch, dass in klaren Fällen ein Hinweis des IG auf dessen eigene anderweitige Einschätzung an den IV möglich (aber auch nicht verpflichtend) ist, allerdings werde ich einen solchen Hinweis künftig deutlicher im Konjunktiv halten mit der Möglichkeit zur kurzfristigen, eigenen Überprüfung und ggf. Rücknahme des geänderten SV.

  • werd das künftig wohl auch so machen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Hallo zusammen,

    muss mal schreddern:

    Habe am 21.03.2016 SchlT in einem Verfahren auf den 02.05.2016 bestimmt. VÖ im Internet am 21.03.2016.
    Der IV hatte eine Forderung mit Einreichung des SchlBerichts endgültig bestritten (war bislang vorläufig bestritten) und die Forderung nicht im SchlVerzeichnis aufgenommen, diese aber dann nach Vorlage weiterer Unterlagen zum Großteil anerkannt. Die entsprechende Tabellenberichtigung und das ensprechende Schreiben des IV's nebst geänderten SchlVerzeichnis ging mit Schreiben vom 24.03.2016 bei Gericht ein, wurde mir aber erst gestern vorgelegt. Die Frist des § 189 InsO ist eingehalten.
    Da bei der Schlussrechnung ja die Forderung erstmal endgültig bestritten wurde, habe ich bei Prüfung der Schlussrechnung die Tabellenberichtigung gemacht, einen Monat bis zur Terminierung des SchlT abgewartet und erst dann die Terminierung gemacht, da der Gläubiger ja dann nochmals Zeit hat, sich mit dem IV auseinanderzusetzen (wird ja ber das endgültige Bestreiten der Forderung informiert), was er ja offensichtlich auch getan hat.
    Nun meine Frage:
    Ich habe ja im Beschluss zur Bestimmung des SchlT die Summe der anerkannten Forderungen veröffentlicht, diese stimmt ja nun nicht mehr, da noch ein nicht ganz unerheblicher Betrag durch die nachträgliche Anerkennung dazugekommen ist.
    Soll ich rein deklaratorisch einen Berichtigungsbeschluss (Berichtigung der Summe der festgestellten Beträge) machen und diesen veröffentlichen? Nur damit klargestellt ist, wie hoch die Summe der anerkannten Forderungen ist?
    Verteilbare Masse ist keine vorhanden!

    Grüße Antonia

  • Stellt sich die Frage, ob der IV zu dem Zeitpunkt selbst noch was besorgen kann, da Änderungen nur noch in den Fällen des §§ 189 ff InsO möglich ist.

    Unabhängig davon halte ich eine nochmalige Veröffentlichung für obsolet. Was soll es bringen? Einen Gläubiger bestrittener Forderungen aufgrund einer geringeren Quote von der Feststellungsklage abhalten?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde nicht nochmals veröffentlichen, da es gesetzlich nicht vorgesehen ist. Man würde ja auch keine Veröffentlichung in allen anderen Fällen gemäß §§ 189 ff. InsO vornehmen. Und theoretisch könnte das Schlussverzeichnis sich ja nochmal ändern, wenn (berechtigte) Einwendungen im Schlusstermin erhoben werden. Und dann wieder veröffentlichen ? Würde ich nicht machen. Das verwirrt nur.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • das Schlussverzeichnis bleibt wie ursprünglich veröffentlicht, ein Fall einer Änderung nach § 189 InsO liegt nicht vor
    das jetzige Anerkenntnis führt nicht dazu, dass der Gläubiger ins Schlussverzeichnis käme und bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre

  • Halte es mit Mosser: keine Neuveröffentlichung.
    Zur materiellen Richtigkeit und zur formellen Richtigkeit: ja der Verwalter kann das Verzeichnis - zu Recht - ändern. Grund: ändert der Verwalter innerhalb der Frist (2 Wochen und 3 Tage) das Schlussverzeichnis aufgrund Sachverhalten, die ihm innerhalb von 2 Wochen vorgetragen werden, aufgrund derer er im Falle einer rechtzeitig erhobenen Feststellungsklage letztlich ein Anerkenntnisurteil / oder VU (time is money) gegen sich ergehen lassen müsste, muss ihm die Änderung aufgrund Korrespondenz offen stehen. Alles andere wäre möglicherweise kostenträchtig zu Lasten der Masse.

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  • Zur materiellen Richtigkeit und zur formellen Richtigkeit: ja der Verwalter kann das Verzeichnis - zu Recht - ändern. Grund: ändert der Verwalter innerhalb der Frist (2 Wochen und 3 Tage) das Schlussverzeichnis aufgrund Sachverhalten, die ihm innerhalb von 2 Wochen vorgetragen werden, aufgrund derer er im Falle einer rechtzeitig erhobenen Feststellungsklage letztlich ein Anerkenntnisurteil / oder VU (time is money) gegen sich ergehen lassen müsste, muss ihm die Änderung aufgrund Korrespondenz offen stehen. Alles andere wäre möglicherweise kostenträchtig zu Lasten der Masse.

    das halte ich für falsch weil entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 189 InsO

    Der 189 dient dem Schutz der anderen Gläubiger, die können sich darauf verlassen, dass im Schlussverzeichnis kein Gläubiger hinzu kommt es sei denn der klagt und gewinnt.

  • da schließe ich mich Queen an, zumal anssonsten damit das Chaos perfekt wäre.

    Welche der Veröffentlichungen löst denn dann die Ausschlussfrist aus? Die Veröffentlichung ist doch in erster Linie nicht dafür da, den Gläubigern zu signalisieren, dass es eine Quote in Höhe von 14,43256789% gibt (wie ich solche blödsinnigen Formulierungen in manchen Schlussberichten hasse, nach dem Motto: "Ich habe einen Taschenrechner, der kann aber 8 Stellen nach dem Komma..".), sondern Signal für Absonderungsberechtigte und Gläubiger bestrittener Forderungen ist, jetzt in Schweiß zu kommen, wenn man an der Verteilung teilhaben will.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Zur materiellen Richtigkeit und zur formellen Richtigkeit: ja der Verwalter kann das Verzeichnis - zu Recht - ändern. Grund: ändert der Verwalter innerhalb der Frist (2 Wochen und 3 Tage) das Schlussverzeichnis aufgrund Sachverhalten, die ihm innerhalb von 2 Wochen vorgetragen werden, aufgrund derer er im Falle einer rechtzeitig erhobenen Feststellungsklage letztlich ein Anerkenntnisurteil / oder VU (time is money) gegen sich ergehen lassen müsste, muss ihm die Änderung aufgrund Korrespondenz offen stehen. Alles andere wäre möglicherweise kostenträchtig zu Lasten der Masse.

    das halte ich für falsch weil entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 189 InsO

    Der 189 dient dem Schutz der anderen Gläubiger, die können sich darauf verlassen, dass im Schlussverzeichnis kein Gläubiger hinzu kommt es sei denn der klagt und gewinnt.

    Okay, also müsste der Verwalter blitzartig mitteilen, du Gläubiger musst mich auf Feststellung verklagen, auch wenn dein Anspruch zu Recht besteht. Der Gläubiger tut dies, dürfte der Verwalter denn dann streitig verhandeln oder wäre das ihm auch von § 189 InsO untersagt, auch wenn der Feststelllungsanspruch besteht ? Wenn er nicht mündlich verhandeln muss, wäre ja der Weg für ein sofortiges Anerkenntnis offen. Ob aber der Verwalter - genauer die Masse - damit über § 93 ZPO der Kostenlast entginge, ist davon abhängig, ob er zur Klageerhebung Anlass gegeben hat (m.E. ja !). Damit wären die Interessen der Gesamtgläubiger beeinträchtigt. Dies ist nicht Sinn der Ausschlussfrist. Daher mein Ansatz: müsste der Verwalter im Feststelllungsrechtsstreit anerkennen, aus Gründen, die ihm vor Klageerhebung schon bekannt sind..... eher ein Fall für die Haftung und nicht ein Fall "verbotener Änderung des Schlussverzeichnisses".

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  • Guten Abend,

    muss nochmals schreddern, da ich einen neuen Fall habe :confused::
    Schlussbericht eigereicht, Schlt bestimmt,SchlVerzeichnis niedergelegt, Frist des § 189 InsO läuft noch. Habe eine Nachricht des IV bekommen, dass er eine Forderungsanmeldung verbaselt hat . Die Forderungsanmeldung, die nie dem Gericht zugänglich gemacht worden ist, wäre anzuerkennen. Ich muss ja einen nPT bestimmen und das Anerkenntnis der Forderung beurkunden, allerdings kommt der Gl. ja nicht mehr in den Genuss der Verteilung, das kriege ich in der Restlaufzeit der Frist nicht hin, oder gibt es irgend eine Möglichkeit? Ich würde eher sagen nein, außer der Gl. geht schnell § 189 InsO vor. Oder seht ihr noch ne andere , für den IV elegantere Möglichkeit (ist ja ein Haftungsfall, falls je eine Quote ausgeschüttet wird)?
    Warum landet so was immer bei mir???????????
    Danke an alle Mitdenker.

    Antonia

  • fraglich nach der Entscheidung des BGH http://lexetius.com/2007,615 .
    Die Forderung war ja vor Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldet....
    Aber der BGH judiziert da in dieser Hinsicht etwas verwirrend und imho widersprüchlich.

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