Übergangsvorschrift zum Wandel des Ehegattenerbrechts?

  • Ich habe bereits unter dem Begriff "Ehegattenerbrecht" gesucht, aber leider nicht ganz das Passende gefunden. Ich hoffe, dass ihr mir schnell weiterhelfen könnt. Wenn möglich, würde ich die Sache heute gerne abschließen. Also: Die Ehe zwischen A (Ehefrau) und B (Ehemann) wurde 1920 in Deutschland geschlossen. Sie hatten eine Tochter. B verstarb am 06.04.1953.Bis zum 31.03.1953 galt ja die Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes am eingebrachten Gut seiner Ehefrau. Ab dem 01.04.1953 galt die Gütertrennung. Gibt es dazu eine Übergangsvorschrift? Hatten die Ehegatten die Möglichkeit zu vereinbaren, dass weiterhin die Nutznießung des Ehemannes am eingebrachten Gut seiner Ehefrau gelten sollte? In diesem Fall brauche ich ja von der Tochter noch eine Erklärung, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde. Seit wann gibt es die Absätze 3 und 4 zum § 1931 BGB? Diese sind ja erst später dazu gekommen. Leider bin ich dazu nicht fündig geworden. Gehe ich recht in der Annahme, dass B von A zu 1/4 - Anteil beerbt wurde und von seiner Tochter zu 3/4 - Anteil?

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das habe ich schon gelesen und es hat mir auch sehr weitergeholfen, aber mir ist noch immer unklar, ob die Eheleute die Möglichkeit hatten, nach der Änderung des Güterstandes von der Nutznießung des Ehemann zur Gütertrennung, zu vereinbaren, dass auch weiterhin die Nutznießung des Ehemannes gelten sollte.

  • Das habe ich schon gelesen und es hat mir auch sehr weitergeholfen, aber mir ist noch immer unklar, ob die Eheleute die Möglichkeit hatten, nach der Änderung des Güterstandes von der Nutznießung des Ehemann zur Gütertrennung, zu vereinbaren, dass auch weiterhin die Nutznießung des Ehemannes gelten sollte.

    Ich glaube nicht. War die Nutznießung des Ehemannes nicht verfassungswidrig. Kam man nicht deshalb zum Zwangsgüterstand der Gütertrennung? Soweit ich weiß hatte man dann beim Wechsel zur Zugewinngemeinschaft die Möglichkeit, die Gütertrennung zu behalten (Option). Wer sich nicht erklärte bekam die Zugewinngemeinschaft.

    Ich lass mich aber gerne eines anderen belehren.

    Google mal die Worte "Güterstand Nutznießung des Ehemannes" und "verfassungswidrig", dann findest Du Ansätze zur richtigen Lösung Deines Problems. Es hängt mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau und dem Grundgesetz zusammen.

  • vgl. Art. 117 GG; der Gesetzgeber der alten Bundesrepublik wurde erst mit dem Gleichberechtigungsgesetz tätig; meiner Erinnerung nach wurde durch Rechtssprechung festgelegt, dass Gütertrennung gesetzlicher Güterstand ist.
    Auf jeden Fall ab 1.4. 53 Gütertrennung auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik.

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