Verjährung bei Klauselumschreibung

  • Hallo,

    ich hab einen Antrag auf Umschreibung gem § 727 vorliegen.

    Der Gegner wendet nun über seinen RA ein, dass die Klauselumschreibung nicht erfolgen darf, weil Verjährung eingetreten ist.
    Hab ihm dann gesagt, dass das ein materieller Einwand ist, der im Klauselumschreibungsverfahren nicht zu überprüfen ist, sondern erst im Vollstreckungsverfahren, ggf. mithilfe einer Vollstreckungsabwehrklage.

    Nun teilt der RA mit, dass die Verjährung hier sehr wohl zu prüfen ist, weil die Abtretung aufgrund der Verjährung nicht wirksam ist...

    Ja?? :confused:

  • Ändert doch nichts an der Tatsache , dass es ein mat.rechtlicher unbeachtlicher Einwand für die Umschreibung bleibt.
    Soll er halt Klauselklage erheben , der RA.

  • danke:)

    Die Abtretung selbst muss ich aber ja prüfen.. weil der RA ja auch einwendet, dass die nicht wirksam ist... zum einen aufgrund der Verjährung (unbeachtlich) und zum anderen aufgrund der form... angeblich ist der Vertrag unwirksam.. weil der Schuldner nicht unterschrieben hat... ?!?!?!?

  • Die Verjährung ist eine Einrede. Seit wann ist dadurch eine Forderung nicht mehr abtretbar bzw. eine Abtretung unwirksam? Kappes.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • danke:)

    Die Abtretung selbst muss ich aber ja prüfen.. weil der RA ja auch einwendet, dass die nicht wirksam ist... zum einen aufgrund der Verjährung (unbeachtlich) und zum anderen aufgrund der form... angeblich ist der Vertrag unwirksam.. weil der Schuldner nicht unterschrieben hat... ?!?!?!?


    Die Unwirksamkeit einer Abtretung aufgrund fehlender Unterschrift könnte theoretisch sein: Wenn die Parteien Schriftform für die Abtretung gewählt haben und dann eine Unterschrift fehlt, dann ist die Abtretung mangels Zustandekommen des Abtretungsvertrags tatsächlich unwirksam. Es fehlt die zweite Willenserklärung, erkennbar durch die zweite Unterschrift.

    Aber das betrifft alles die Wirksamkeit des Vertrags zwischen Zessionar und Zedenten. Wenn ich Dein Posting richtig verstehe, dann behauptet der Anwalt aber "Unwirksamkeit" des Anspruchs gegen den Schuldner, weil der Schuldner den Vertrag nicht unterschrieben hat. Das halte ich stark für einen rein materiellen Einwand. ;)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • und zum anderen aufgrund der form... angeblich ist der Vertrag unwirksam.. weil der Schuldner nicht unterschrieben hat... ?!?!?!?

    Dir muss ja ein Nachweis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form geführt werden. Es gibt unzählige Rechtsprechung dazu, dass es ausreicht, wenn die Abtretungserklärung des Zedenten öffentlich beglaubigt ist, da die Annahme dadurch nachgewiesen ist, dass der Zessionar im Besitz des Titels ist. Finde ich auch überzeugend.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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