Hallo,
ich hab einen Antrag auf Umschreibung gem § 727 vorliegen.
Der Gegner wendet nun über seinen RA ein, dass die Klauselumschreibung nicht erfolgen darf, weil Verjährung eingetreten ist.
Hab ihm dann gesagt, dass das ein materieller Einwand ist, der im Klauselumschreibungsverfahren nicht zu überprüfen ist, sondern erst im Vollstreckungsverfahren, ggf. mithilfe einer Vollstreckungsabwehrklage.
Nun teilt der RA mit, dass die Verjährung hier sehr wohl zu prüfen ist, weil die Abtretung aufgrund der Verjährung nicht wirksam ist...
Ja??