Testamentsvollstreckervermerk ja oder nein?

  • Guten Tag zusammen,
    ich habe zwar bereits die Suchfunktion bemüht, jedoch habe ich nichts gefunden, was meinem Fall genau entspricht...vll bin ich aber auch blind oder steh auf dem Schlauch oder beides :lupe::confused:

    Folgende Situation:
    Beantragt ist die Grundbuchberichtigung unter Vorlage der Nachlassakte (mehr als 2 Jahre nach Todesfall, da vom Nachlassgericht vergessen wurde, den Antrag der Erben an das Grundbuchamt weiterzuleiten) aufgrund notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift.
    Alleinerbe soll laut Testament Asein.
    Der Alleinerbe ist mit diversen Vermächtnissen beschwert. Diese sind sowohl mit festen Beträgen (insg. 7.500 €) als auch mit prozentual vom "verbleibenden Barvermögen, Bankvermögen und sonstigen Forderungen" zu errechnenden Beträgen (u.a. prozentuales Vermächtnis für D und E) bezeichnet.
    Dem Erben sollen demnach dann zunächst 30% dieses Restes verbleiben, d.h. 70% (nach Abzug der 7.500 €) sind erst einmal vermächtnisweise zu verteilen.
    Von den dem Erben verbleibenden 30% hat er aber wiederum je 20.000,- € an B und C als weiteres Vermächtnis auszuzahlen.
    Zitat hierzu:
    "Sollte diese Hinauszahlungsverpflichtung (= die insgesamt 40.000,-€ aus den restlichen 30%) den verbleibenden Restbetrag übersteigen, ist der Erbe verpflichtet, diese Vermächtnisse aus dem Nachlass, z.B. Immobilienverkauf, zu verschaffen."

    Nun zum Passus mit der Testamentsvollstreckung:
    Zitat:
    "Ich ordne hiermit bis zur Vollendung des jeweils 23. Lebensjahrs TV an, jedoch nur bzgl. der Vermächtnisauszahlungen an D, E und C. Als TV bestimme ich bzgl. D und E deren Mutter X und bzgl. C deren Vater A (zugleich Alleinerbe).
    (...) Der jeweilige TV hat sich um die Vermögensverwaltung bzgl. der jew. Vermächtnisansprüche zu kümmern. Insbesondere hat er die Mittel für die Ausbildung (etc.) zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich dem jew. TV."
    Zudem wird je Befreiung von § 181 BGB erteilt.

    (einer der Vermächtnisnehmer ist inzwischen 23 Jahre alt, die anderen sind jünger)

    So, und nun?:haewiejet
    Die einen Kollegen sagen ja, die anderen sagen nein zur Eintragung eines TV-Vermerks am Grundbesitz.

    Auch die Überlegung in die Richtung, dass die TV möglicherweise aufgrund Erfüllung der Vermächtnisse schon wieder beendet sein könnte (Erbfall über 2 Jahre her etc.), kam auf dem Tisch, was mir aber als reine Spekulation natürlich erst mal nicht weiterhilft.

    Sorry für den langen Text, aber manchmal ist jedes vermeintlich unwichtige Wort wichtig, deswegen der etwas ausführlichere Sachverhalt. :2gruebel:

  • Ich auch nicht.

    Für den bereits 23-jährigen Vermächtnisnehmer ohnehin nicht, weil für ihn keine TV (mehr) angeordnet ist und für die jüngeren Vermächtnisnehmer auch nicht, weil es sich hier nach meiner Ansicht nur um Vermächtnisverwaltungsvollstreckungen nach § 2223 BGB handelt, die nicht (gleichzeitig) den Erben, sondern nur die Vermächtnisnehmer beschweren. Die TV's greifen somit erst mit erfolgter Übereignung des jeweiligen Vermächtnisgegenstandes, wobei der jeweilige TV bei der Erfüllung nur auf der Erwerberseite steht. Deswegen kann der Alleinerbe hier auch ohne weiteres TV sein, während er sich als Alleinerbe kaum selbst beschränken könnte.

    Eine TV für den Grundbesitz ist somit nicht ersichtlich.

  • folgender Fall:

    A + B sind zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen und haben ein notarielles gemeinschaftliches Testament hinterlassen, wonach sich A + B jeweils gegenseitig als Erben einsetzen und den Sohn C als Schlusserben.
    A + B sind beide nun verstorben und C ist nun Alleineigentümer/Alleinerbe des Grundstücks.

    A + B haben Vermächtnisse angeordnet, wonach bei Tod des ersten Ehegatten C (=Sohn), D, E + F jeweils bestimmte Geldbeträge erhalten sollen.
    Weiterhin wurden Vermächtnisse angeordnet bei Tod des überlebenden Ehegatten, wonach D, E + F jeweils nochmals bestimmte Geldbeträge erhalten sollen.

    Nun kommt die Anordnung der Testamentsvollstreckung, wonach jeder Ehegatte für sich Testamentsvollstreckung anordnet. Die Aufgabe ist die Nachlassabwicklung einschließlich der Erfüllung der Vermächtnisse, sowie die Verwaltung der Vermächtnisse für E + F bis zur Vollendung deren 25. Lebensjahres.

    Als TV wird der nun Alleineigentümer/Alleinerbe Sohn C bestimmt und D als Ersatz-TV, falls C verstorben sein sollte und E bzw. F als jeweiliger weiterer Ersatz-TV, wenn C und D verstorben sein sollten.
    Kann oder will keiner der vorgenannten Personen TV sein, so soll das NLG einen bestimmen.

    C hat nach jedem Erbfall das Amt des TV angenommen und das NLG hat jeweils eine "formlose" Annahmebescheinigung ausgestellt.

    C beantragt nun die Grundbuchberichtigung.

    Frage: Ist ein TV-Vermerk einzutragen?

  • Hilft vielleicht: BGH vom 26.01.2005, Az: IV ZR 296/03, in juris veröffentlicht.

    Die Entscheidung ist mir bekannt und betrifft einen Sonderfall, welcher hier wohl nicht vorliegen dürfte, egal ob man die Entscheidung jetzt gut findet oder nicht.

    Zitat MüKo/Zimmermann BGB § 2197 Rn. 11

    "Anders der BGH in einem Sonderfall: ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe könne zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränke und das Nachlassgericht bei grober Pflichtverletzung infolge Ersuchens nach § 2200 BGB einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen könne."

    Die Frage ist allerdings auch, ob nicht nur eine reine Vermächtnisvollstreckung vorliegt und der Grundbesitz davon gar nicht betroffen ist?

  • Guten Morgen zusammen!

    Als Eigentümer eingetragen ist Erblasser E. Alleinerbe ist seine Ehefrau F. Betreffend das Grundstück 123 ist ein Vermächtnis angeordnet, dahingehend, dass Sohn S und Tochter T dieses Grundstück erhalten. Sie sind jedoch mit einem Unter-Vermächtnis beschwert. Im Wege des Untervermächtnisses erhält F den lebenslangen Nießbrauch an dem Grundstück 123. Es wird Vermächtnisvollstreckung angeordnet. Der Vermächtnisvollstrecker hat die dem jeweiligen Vermächtnisvollstrecker auferlegte Beschwerung (Nießbrauch) auszuführen. Das Verfügungsrecht der Vermächtnisnehmer ist auf die Dauer der Testamentvollstreckung ausgeschlossen. Die Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes obliegt dem Testamentsvollstrecker. Testamentsvollstrecker ist F.
    Weiter ist ein Auseinandersetzungsausschluss und gegenseitige Vorkaufsrechte angeordnet.

    Nun verkauft F das Grundstück mit Zustimmung von S und T an den Dritten D. Beantragt ist die Eintragung der Grundbuchberichtigung sowie Vormerkung und Grundschuld. Im Kaufvertrag wird geregelt, dass zur Erfüllung des Vermächtnisses der Kaufpreis an die Vermächtnisnehmer geht, ein Nießbrauch an dem Kaufpreis wird nicht gewünscht.

    Trage ich nun bei der Grundbuchberichtigung einen TV-Vermerk ein?

    Bin für eure Meinungen sehr dankbar!!!

    LG Lisa2020

  • Danke für deine Antwort!
    Ich hätte eher dazu tendiert, den TV-Vermerk nicht einzutragen, weil die Erbin F ja nicht in ihrer Verfügungsmacht veschränkt ist. Die TV kommt erst zu tragen, wenn das Grundstück an die Vermächtnisnehmer übertragen wird, was nicht geschieht. Außerdem ist die Erbin selbst die Testamentsvollstreckerin.

    Gibt es dazu noch weitere Meinungen? :)

  • Es liegt keine die Erbin beschwerende Testamentsvollstreckung vor, zumal die Alleinerbin nicht ihr eigener Testamentsvollstrecker sein kann. Es handelt sich vielmehr um eine Vermächtnisvollstreckung, die erst mit Auflassung des Grundbesitzes an die Vermächtnisnehmer greift (bzw. greifen würde). Da dies nicht erfolgt, veräußert die Alleinerbin "ganz normal" als nicht mit Testamentsvollstreckung beschwerte Erbin und dies könnte sie in dinglicher Hinsicht selbst dann, wenn die Vermächtnisnehmer nicht zugestimmt hätten.

  • Ich hänge mich hier mal ran mit folgendem Fall:

    Grundstückseigentümerin ist verstorben, GB soll berichtigt werden aufgrund notariellen gemeinschaftlichen Testaments.

    Besonderheit: Erbe des Zuerstversterbenden ist nicht der Ehegatte, sondern der gemeinsame Sohn.

    Der überlebende Ehegatte erhält als Vermächtnis einen Nießbrauch an allen Nachlassgegenständen und ist zum TV ernannt u.a. zum Zwecke der Erfüllung des Vermächtnisses.

    Der Sohn beantragt nun GB-Berichtigung.

    Problem: An sich wäre ein TV-Vermerk mit einzutragen, aber der TV hat auf Anschreiben des Nachlassgerichts nicht reagiert und das Amt bislang nicht angenommen.
    Nach Aktenlage könnte er es wohl auch nicht ausüben. Er lebt im Heim, leidet an beginnender Demenz, Geschäftsfähigkeit fraglich oder nur noch partiell vorhanden, postalisch nicht erreichbar, da alles an den Sohn geht (dieser ist nicht nur Alleinerbe der Mutter, sondern auch Vorsorgebevollmächtigter des Vaters).

    Die Ernennung des TV könnte mangels Geschäftsfähigkeit unwirksam sein. Verlässlich lässt sich dies aber nicht feststellen, es beruht bislang nur auf Angaben des Sohnes, und ich habe ja keine Möglichkeit, mir von dem Vater selbst ein Bild zu machen oder diesen aufzufordern, sich über die Annahme zu erklären.

    Das Nachlassgericht legt das Testament vorläufig so aus, dass eine konkludente Ernennungskompetenz nach § 2200 BGB nicht besteht. Dann wäre die TV jetzt beendet. Ein abschließende Klärung sei aber nur im Erbscheinsverfahren möglich.

    Würdet Ihr einen Erbschein verlangen?
    Eine andere seriöse Möglichkeit, die Frage "TV-Vermerk ja oder nein" zu beantworten, scheint es hier ja nicht zu geben.

  • Es ist vom Nachlassgericht eine Frist nach § 2202 Abs. 3 BGB zur Annahme des TV-Amtes zu setzen und wenn es nicht innerhalb der Frist angenommen wird, gilt es als abgelehnt.

    Dem nachfolgend ist sodann ein rechtskräftiger nachlassgerichtlicher Beschluss über die Nichternennung eines TV im Verfahren nach § 2200 BGB ausreichend. Denn dann ist die TV materiell erloschen, weil feststeht, dass es in persona dauerhaft keinen TV gibt. Ob hier - wie das Nachlassgericht annimmt - tatsächlich kein stillschweigendes Erblasserersuchen vorliegt, erscheint allerdings zweifelhaft, denn schließlich ist die TV im Interesse des Vermächtnisnehmers angeordnet, der gleichzeitig zum TV ernannt ist. Ernennt man keinen TV, kann der Erbe schalten und walten wie er möchte und der Vermächtnisnehmer wäre im Zweifel auf Schadensersatzansprüche verwiesen, anstatt dinglich gesichert zu sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (15. Dezember 2020 um 16:57) aus folgendem Grund: Falsche Paragraphenangabe berichtigt: 2202 statt 2200

  • Es ist vom Nachlassgericht eine Frist nach § 2200 Abs. 3 BGB zur Annahme des TV-Amtes zu setzen und wenn es nicht innerhalb der Frist angenommen wird, gilt es als abgelehnt.

    Das irritiert mich jetzt:confused:.
    Vermute, du meinst § 2202 Abs. 3, aber die Fristsetzung durch das Nachlassgericht setzt den Antrag eines Beteiligten voraus, damit die genannte Fiktion eintritt - oder übersehe ich da etwas?

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