Hallo, mir liegt ein Beratungshilfeantrag in Kopie vor, welcher in der Angelegenheit handschriftlich ergänzt wurde. Das Datum der ersten Beratung wurde ergänzt und das Datum des Antrags wurde zuerst "geweißt" und dann überschrieben. Die Unterschrift des Antragstellers liegt aber nur in Kopie vor.
Ich habe den Antragstellervertreter angeschrieben, dass kein wirksamer Beratungshilfeantrag vorliegt, das die Unterschrift des Antragstellers nicht im Original vorliegt. Die Unterschrift des Antragstellers kann im Hinblick auf die Frist gemäß § 6 Abs. 2 auch nicht nachgeholt werden.
Nun die Antwort des RA: Eine Fristversäumnis ist nicht nachvollziehbar. Aus § 6 Abs. 2 BerHG ergibt sich lediglich, dass der Beratungshilfeantrag spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen ist. Dies ist hier erfolgt. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht das Erfordernis des Vorliegens einer Unterschrift im Original. Nach hiesiger Auffassung liegt daher ein wirksamer Beratungshilfeantrag vor. Dies zeigt sich auch anhand von § 4 BerHG. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift kann der Antrag schriftlich oder mündlich gestellt werden. Ferner sind Anlage beizufügen. Diese Voraussetzungen wurden erfüllt. Aus Abs. 4 der Norm ergibt sich, dass auf Verlangen eine Glaubhaftmachung erfolgen muss. Im Ergebnis dürfte hier ein wirksamer Beratungshilfeantrag vorliegen. Rein vorsorglich ist der Beratungshilfeantrag noch einmal im Original beigefügt. Am Tag des Fristablaufs war der Antragsteller erkrankt, so dass er das Original nicht in der Kanzlei des Unterzeichners einreichen konnte. Dies kann er notfalls auch eidesstattlich versichern.
Was haltet Ihr davon? Jetzt liegt der Beratungshilfeantrag im Original vor, jedoch Einreichung des Originals nach Ablauf der Frist § 6 Abs.2 BerHG.