Testamentsvollstr. - nachträgl. Verfahren möglich

  • Ein gemeinschaftliches Testament des Physikerehepaars M und F enthält die Anodnung von Testamentsvollstreckung unter namentlicher Nennung von Frau Prof. Dr. rer. nat. Dr. phil. T. Das Testament ist nach richtiger Auffassung so auszulegen, dass die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des letztversterbenen Ehegatten angeordnet sein soll, um die verkommenen Schlusserben in Schach zu halten.

    F stirbt zuerst. M lebt noch.

    Frau T hat allerdings, da sie das Testament kannte, sofort nach dem Tod der F als TV das Nachlassgericht angeschrieben, das Amt angenommen und sich ein Testamentsvollstreckerzeugnis auf Ableben der F geben lassen. Außer dass sie ein aus Sicht des M überflüssiges Nachlassverzeichnis erstellt hat, hat Frau T nichts gemacht und nach einer Weile angezeigt, dass ihr Amt geendet hat. Jetzt klagt sie gegen M die TV-Vergütung ein. Hier wird M klageerwidernd das Obige vortragen.

    Parallel hierzu stellt sich mir aber - flankierend - eine verfahrensrechtliche Frage:

    Gibt es ein Verfahren nach dem FamFG nachträglich feststellen zu lassen, dass T in Wahrheit gar keine Testamentsvollstreckerin war?

  • Jetzt nicht mehr, vorher hätte M einen Erbschein ohne TV-Vermerk beantragen können

  • So einfach TV Zeugnis ausstellen dürfte nicht gehen. Ist das ein not. oder handschriftliches TES? Hat das NLG in der Erbenberufung was von der TV gesagt (Auslegung des TES) ? Der überlebende Ehepartner muss im Vorfeld von der Auslegung des TES Kenntnis gehabt haben?

    Uschi war schneller, ich hätte zum Sachverhalt eben noch die Fragen gehabt, weil so wie vorgetragen kann es nicht gelaufen sein.

  • Der Fall ist von mir - wenngleich in Anlehnung an einen wirklichen - fiktiv gebildet, d. h. in Wahrheit ist durchaus streitig, ob das Testament nicht so auszulegen ist wie von der Testamentsvollstreckerin angenommen. In Wahrheit wurde auch kein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

    Mich hat aber nicht die Lösung des wirklichen Falles interessiert, was anzufragen ja auch wegen des Verbots der Rechtsberatung hier im Forum nicht erlaubt w#re, sondern ich habe einen Fall künstlich um die Rechtsfrage herum gebildet, die ich stellen wollte.

    Mir ging es also zum Zwecke der Zuspitzung meiner Frage auf den verfahrensrechtlichen Teil darum, ob dann, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist, im Nachhinein noch etwas gemacht werden könnte/müsste. Wenn ich Euch richtig verstehe, wäre das wohl auch dann nicht der Fall, wenn sich der Fall so zugetragen hätte, wie von mir geschildert.

  • Wäre schön, wenn Du künftig ehrlich schreibst, was Du willst und nicht durch unrichtig geschilderte Falllage uns auf falsche Fährten lockst und unnötig Hirnschmalz verbrennen lässt:mad:

  • Es besteht nach meiner Ansicht die Möglichkeit - und ich halte das auch für erforderlich -, das TV-Zeugnis als unrichtig einzuziehen, wenn die besagte TV nach zutreffender Testamensauslegung für den vorliegenden Erbfall nie bestanden hat. Denn eine nie existente TV kann begrifflich nicht enden und demzufolge kann das besagte TV-Zeugnis durch eine solche "Beendigung" auch nicht von selbst kraftlos werden.

    Dies gilt selbst, dann wenn alle Ausfertigungen des TV-Zeugnisses bereits zu den Nachlassakten zurückgereicht worden sein sollten. Durch die bloße Zurückreichung verliert das TV-Zeugnis nicht seine Kraft.

  • Ich sehe es wie cromwell:

    Wenn ich als heute zuständiger Nachlassrichter/-rechtspfleger zu dem Ergebnis komme, dass ein durch einen meiner Vorgänger erteiltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig ist, ziehe ich es ein und fordere alle Ausfertigungen zurück.

    Ob ich bei Nichtrückgabe aller Ausfertigungen das Testamentsvollstreckerzeugnis dann auch noch für kraftlos erklären muss, ist m.E. strittig. Ich glaube, dass in den meisten Fällen eine Kraftloserklärung nicht erforderlich sein dürfte.

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