Auslegung handschriftliches Testament

  • Hallo !

    Ich habe gerade folgendes Testament vorliegen :

    Gemeinschaftliches, handschriftliches Testament der Eheleute A.Darin setzen sich die Eheleute zunächst als Alleinerben ein.

    Mittlerweile sind beide verstorben.

    In dem Testament lautet die Regelung für den 2.Sterbefall wie folgt :

    Erben des Längstlebenden sind seine drei Kinder .
    a)Sohn B.soll das Haus in K.erhalten.
    b)Sohn C.soll 100.000 EUR erhalten.
    c)Tochter M. soll die Eigentumswohnung erhalten.

    Schulden eines jeden Hauses haben die Erben selbst zu übernehmen.

    Wie seht ihr hier die Erbfolge ?

    Ich hatte gedacht die drei Kinder erben zu je 1/3-Anteil.Mache mir jedoch Gedanken wegen der o.a.Aufteilung des Nachlasses.Müsste ich hier doch andere Erbquoten annehmen ?

  • Eine Teilungsanordnung kann es bei der Annahme von je 1/3 nur dann sein, wenn sonst noch genug im Nachlass ist. Sonst entstehen Ausgleichspflichten. Das erscheint mir aber eher fernliegend, weil gerade jeder seine Schulden selbst tragen soll. Man könnte die Erbquoten am Wert der Gegenstände ausrichten. Schön ist das aber nicht.

  • 3 Kinder je zu einem Drittel. Der Rest ist Teilungsanordnung. So wäre mein erster Gedanke.


    Bei unterschiedlichen Werten (und Belastungen) den genannten Gegenstände, und wegen der Regelung zur Schuldenteilung, kann man auch an "Erben zu je 1/3 nebst drei Vorausvermächtnissen" denken.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • 3 Kinder je zu einem Drittel. Der Rest ist Teilungsanordnung. So wäre mein erster Gedanke.


    Bei unterschiedlichen Werten (und Belastungen) den genannten Gegenstände, und wegen der Regelung zur Schuldenteilung, kann man auch an "Erben zu je 1/3 nebst drei Vorausvermächtnissen" denken.

    Kinder sind halt auch pflichtteilsberechtigt. Und wenn die Werte der Vorausvermächtnisse nicht passen, gibt's unschöne Folgen. Bei der Teilungsanordnung sind es halt Ausgleichspflichten. Aber weder Vorausvermächtnisse noch Teilungsanordnungen interessieren die Nachlassgerichte. "Einig" sind wir uns aber hinsichtlich der Erbfolge -je zu einem Drittel-.

  • Wie kommst Du darauf, dass wir einig sind? Die Auslegung kann doch auch ein anderes ergeben:

    Man könnte die Erbquoten am Wert der Gegenstände ausrichten. Schön ist das aber nicht.

    Wie das Testament wirklich auszulegen ist, muss wohl oder übel erforscht werden. Anhaltspunkte könnte der Gesamtbestand des vorhandenen Nachlasses sein, evtl. auch der Gesamtbestand des Vermögens im Zeitpunkt des Testierens.

    "3 Kinder = 3 Miterben zu je 1/3" - diese Logik ist keineswegs zwingend.

  • Vorausvermachtnisse können es nicht sein. Wohnung und Haus befanden sich noch im Eigentum von dem Erblasser.100.000 Euro sind noch im Nachlass vorhanden.

    Mach Dich mal schlau zum Unterschied zwischen Voraus- und Verschaffungsvermächtnis

  • Sorry. Hatte hier was verwechselt.

    Also ist jetzt die Frage , ob es sich um eine Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnisse handelt.

    Wenn ich , dass richtig verstanden habe, ist ein Vorausvermächtnis für die Erben günstiger , da es keine Ausgleichungspflicht gibt.

    Würde jetzt spontan bei der Erbquote von 1/3 bleiben und im Erbscheinsantrag erwähnen , dass das Testament Vorausvermächtnisse enthält, oder ?

  • Wenn ich , dass richtig verstanden habe, ist ein Vorausvermächtnis für die Erben günstiger , da es keine Ausgleichungspflicht gibt.


    Kommt drauf an für welchen der Erben :teufel:
    Von daher: nicht richtig verstanden

    Würde jetzt spontan bei der Erbquote von 1/3 bleiben und im Erbscheinsantrag erwähnen , dass das Testament Vorausvermächtnisse enthält, oder ?


    Du schreibst den Erbscheinsantrag? Hätte man das nicht gleich erwähnen können? :mad:
    Denkanstoß: Wirken Vorausvermächtnisse dinglich?

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  • Folgender Fall:

    Eheleute errichten ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Schlußerbe soll eine Tochter werden, Ersatzerben deren Kinder.
    Die Eheleute haben insgesamt 4 Kinder.
    Nach dem der Ehemann verstorben ist, wurde das Testament erstmals eröffnet.
    Die Ehefrau beurkundet beim Notar die Anfechtung des Testamentes betreffend Schluss- und Ersatzerbeneinsetzung wegen Irrtums der Erwürdigkeit dieser eingesetzten Tochter. Sie verfasste später ein handschriftliches Testament. In diesem Testament setzt sie zwei Kinder je zur Hälfte als Erben ein (ohne Ersatzerbenregelung). Die betreffende Tochter enterbt sie und deren Abkömmlinge und entzieht auch den Pflichtteil.
    Die eingesetzten Erben, deren Kinder und Kindeskinder haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der weitere Sohn schlägt ebenfalls die Erbschaft aus, auch dessen Kinder und Kindeskinder.
    Die enterbte Tochter beantragt nunmehr einen Erbschein über einen Anwalt. Die ist doch meiner Meinung enterbt und auch der Sohn. Hier käme dann gesetzliche Erbfolge in Betracht Erben wären dann wohl die Geschwister der Erblasserin. Liege ich hier richtig oder ?

  • Erbunwürdig ist man erst, wenn die Erbunwürdigkeit -nach entsprechender Feststellungsklage- festgestellt ist.

    Die Pflichtteilsentziehung wird -wegen Mangels an einem zum Pflichtteilsentzug berechtigenden Grund- ins Leere gehen.

    In einer -wenn auch nicht rechtswirksamen- Pflichtteilsentziehung wird aber stets eine Enterbung liegen.

  • Grundsätzlich dürfte Wechselbezüglichkeit eingetreten sein, was anderes hast du nicht geschrieben. Dann musst Du erst die Anfechtung prüfen. Darüber schreibst du leider nichts und dann endet es erst mal hier mit Meinungen, bis du Näheres berichtest.

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