Herausgabe Steuerbescheid und Erklärung

  • Ein Gläubiger pfändet Steuererstattungsansprüche beim Finanzamt und macht als Neben/Auskunftsrechte die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe des Steuerbescheides und der ~Erklärung mit geltend.

    Stöber schweigt sich dazu aus, meine (sonst erquickliche) Suche ebenfalls.

    Was sagt ihr? Meiner Meinung nach kann er gern den Bescheid verlangen, die Erklärung würde ich streichen; Stichwort informatielle Selbstbestimmung.

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  • Steuerbescheid ja, wie auch Verdienstabrechnung, Kontoauszug usw

    Steuererklärung nein, da der Gläubiger diese nicht für den Schuldner abgeben kann

  • Ich denke sowohl Steuerbescheid als auch -erklärung unterliegen dem Steuergeheimnis und dem Recht auf informatielle Selbstbestimmung des Schuldners und brauchen nicht herausgegeben werden.
    Den Antrag auf Steuererstattung kann sowieso nur der Schuldner selbst stellen. Das Ergebnis bekommt der Gläubiger vom Finanzamt überwiesen. Da das Antragsrecht ein persönliches Recht des Schuldners ist, gehe ich davon aus, dass der Gläubiger auch kein Rechtmittel einlegen kann. Wofür braucht er dann den Steuerbescheid?

  • Das Steuergeheimnis muss nur von Amtsträgern und gleichgestellten Personen gewahrt werden. Der Steuerpflichtige kann sich gegenüber seinem Gläubiger zumindest nicht auf das Steuergeheimnis berufen.

    Bei der Herausgabe des Steuerbescheides sehe ich Probleme. Der Gläubiger braucht zur Prüfung seiner Pfändung lediglich die Höhe der Erstattung. Diese ergibt sich aus der Abrechnung, welche ein Teil des Steuerbescheides ist. Der Rest des Steuerbescheides enthält jedoch persönliche Daten, die der Gläubiger zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht benötigt.

    Die Angaben in der Steuererklärungen haben mit dem gepfändeten Steuererstattungsanspruch überhaupt nichts zu tun. Hier würde ich die Herausgabe verneinen.

  • Äh, gibt es dazu etwas neueres als den komplizierten BGH zur Durchsetzung der Pfändung
    http://lexetius.com/2003,3290
    in den Fällen, wo der Schuldner die Lohnsteuererklärung nicht selbst abgibt ?

    Und wenn nicht, hatte da jemand als VG-Rechtspfleger schon mal entsprechende Anträge gem. §§ 887, 888 ZPO ?

    Durch Beschluss vom 27. 03. 2008 –VII ZB 70/06- (=NJW 2008, 1675) hat der Zivilsenat VII des Bundesgerichtshofs dieRechtsprechung des Zivilsenats IXa (BGH NJW 2004, 954), auf die Du Bezug nimmst,aufgegeben und entschieden, dass ein Gläubiger, der den Anspruch auf Erstattungder Einkommenssteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat,aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch aufVornahme von Verfahrenshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren nach § 888 ZPOdurch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken kann, noch nach § 887 ZPOermächtigt werden darf, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahrenselbst vorzunehmen.

  • Äh, gibt es dazu etwas neueres als den komplizierten BGH zur Durchsetzung der Pfändung
    http://lexetius.com/2003,3290
    in den Fällen, wo der Schuldner die Lohnsteuererklärung nicht selbst abgibt ?

    Und wenn nicht, hatte da jemand als VG-Rechtspfleger schon mal entsprechende Anträge gem. §§ 887, 888 ZPO ?

    Durch Beschluss vom 27. 03. 2008 –VII ZB 70/06- (=NJW 2008, 1675) hat der Zivilsenat VII des Bundesgerichtshofs dieRechtsprechung des Zivilsenats IXa (BGH NJW 2004, 954), auf die Du Bezug nimmst,aufgegeben und entschieden, dass ein Gläubiger, der den Anspruch auf Erstattungder Einkommenssteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat,aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch aufVornahme von Verfahrenshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren nach § 888 ZPOdurch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken kann, noch nach § 887 ZPOermächtigt werden darf, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahrenselbst vorzunehmen.

    Danke :daumenrau

  • Ich frage mich daher, welche Herausgabe- oder Auskunftsanordnung gem. § 836 III ZPO überhaupt gegen den Schuldner zulässig sein sollte.

    Was der Gläubiger über seine ausgebrachte Pfändung wissen muss / darf, wird er doch bereits aus der Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO erfahren.

  • Die "Urkunde" welche das Vorhandensein des Steuererstattungsanspruches beweist, ist die Abrechnung am Anfang des Steuerbescheides.

  • Ich frage mich daher, welche Herausgabe- oder Auskunftsanordnung gem. § 836 III ZPO überhaupt gegen den Schuldner zulässig sein sollte.

    Was der Gläubiger über seine ausgebrachte Pfändung wissen muss / darf, wird er doch bereits aus der Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO erfahren.


    Habe zurückgewiesen, mag man mich gegenteilig erleuchten.

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