Berechnung PKH - Unterhalt Lebensgefährtin

  • Ich bitte um Hilfe in folgendem Fall:

    Bisher wurde PKH ratenfrei gewährt. Das Einkommen des Berechtigten ist gestiegen, bei der PKH-Überprüfung wird eine kleine Ratenzahlung, 15,-€, festgelegt, nach der obligatorischen Einreichung sämtlicher Unterlagen ( Einkommen / Ausgaben ect.)

    Der PKH-Berechtigte legt Widerspruch ein, mit dem Hinweis, dass die Unterhaltsberechtigung seiner Lebensgefährtin (Betreuung des gemeinsamen Kindes unter 3 Jahren, Mindestsatz Elterngeld als Einkommen) nicht einberechnet wurde. Nachweis über das geringe Einkommen erfolgt ebenfalls.

    Die Entscheidung in diesem Fall ist dann wie?

    A :
    Keine Ratenzahlung angeordnet, da die Lebensgefährtin einen Freibetrag von 462,-€ hat (dieser wird deutlich unterschritten) nach Abzug der Unterhaltszahlung kein anrechenbares Einkommen für den PKH-Berechtigten bleibt?

    B:
    Ratenzahlung bleibt bestehen, weil der Freibetrag von 460,-€ nur für eingetragene Lebenspartnerschaften bzw. Eheleute gilt und nur dann eine Unterhaltpflicht anerkannt wird?

    Ich bin gespannt, wie die Meinungen dazu sind. Kennt jemand eventuell Urteile oder Gesetze für so einen Fall?

    Einmal editiert, zuletzt von melvin16 (20. Februar 2015 um 15:58)

  • Ja es handelt sich um das gemeinsame Kind. Das Elterngeld beläuft sich auf monatlich 302,39€. Kein weiteres Einkommen bei der Lebensgefährtin vorhanden. Der Freibetrag für das gemeinsame Kind wurde in die Berechnung schon einbezogen, nur die Lebensgefährtin eben nicht. :confused:

  • Der PKH-Berechtigte lebt mit seiner Lebensgefährtin und Kind in einem Haushalt. Da sie außer Elterngeld nichts hat, kommt er natürlich für sie auf. Er arbeitet, sie kümmert sich ums Kind. Und bis zum 3. Geburtstag des Kindes ist er ihr natürlich zum Betreuungsunterhalt verpflichtet.

  • B. : Nur aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht werden Freibeträge berücksichtigt. Ein gemeinsames Kind begründet gegenüber der Lebensgefährtin noch keine.

  • Wenn die Lebensgefährtin nicht arbeitet, weil sie ihr Recht auf Elternzeit wahrnimmt, ist ihr der Vater doch ( ob leistungsfähig oder nicht kann dahingestellt bleiben) zu Betreuungsunterhalt gesetzlich verpflichtet.
    Und dies hat nichts damit zu tun, ob man verheiratet ist / eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt.
    Und damit fällt die Lebensgefährtin in den Kreis der Unterhaltsverpflichtungen, oder nicht? Und diese wäre dann doch auch anzurechnen? :gruebel:
    Wenigstens mit einem Freibetrag von (2015) 370,-€ als erwachsener Unterhaltsberechtigter, wenn schon nicht als einer Ehefrau ebenbürtiger Partner /eingetragener Lebenspartner mit einem Freibetrag von 462,-€? (§115 Zivilprozessordnung) Oder kann das Gericht die Lebensgefährtin komplett auschließen, und auf die Ratenfestsetzung bestehen?

    BGB §1615 Abs. 2 - Unabhängig davon, dass Betreuungsunterhalt bis zum 3. Geburtstag gezahlt werden muss, sind die Kita-Kosten, falls das Kind in die Kita geht und die Kosten vom PKH-Berechtigten getragen werden, doch ebenfalls Einkommensmindernd anzurechnen?

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