italienischer Erblasser, Annahme der Erbschaft durch Miterben, Anfechtung der Annahme

  • Das Wochenende naht, die Fälle werden immer chaotischer und die Sufu bringt keine Lösung.
    Vielleicht fällt den Kollegen im Forum etwas ein.

    Erblasser war Italiener. Hatte Ehefrau und drei Kinder. Alle erben hatten die Erbschaft schriftlich angenommen. Ein Erbschein über das Erbrecht wurde erteilt.

    Nunmehr protokolliert ein AG in den nördlichen Bundesländern die Anfechtung der Annahme der Erbschaft und gleichzeitig die Ausschlagung für die dann ersatzberufenen Kinder der Anfechtenden. Es wird ausgeführt: "Die Ausschlagung erfolgt, weil der Nachlass überschuldet ist. Über den Nachlass ist nichts bekannt".

    Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass der Rechtspfleger Kenntnis von der ausländischen Staatsangehörigkeit des Erblassers hatte.

    Kann nach italienischem Recht die Annahme der Erbschaft überhaupt angefochten werden?

    Und das Freitag nachmittags um 14.30 Uhr.

    Schönes Wochenende?!?

  • Kann nach italienischem Recht die Annahme der Erbschaft überhaupt angefochten werden?


    Art. 482 Codice civile: Bei ausdrücklicher (nicht stillschweigender) Annahme nur, wenn die Annahme auf Zwang ("violenza" i.S.d. Artt. 1434 ff. Codice civile) oder Arglist ("dolo", Art.. 1439 ff. Codice civile) beruht.

    Art. 483 Codice civile schließt die Anfechtung wegen Irrtums aus, es sei denn, bei gesetzlicher Erbfolge taucht später ein Testament auf, welches den Erben mit Vermächtnissen beschwert.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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