Nichtberücksichtigung bei Bedarfsgemeinschaft

  • Hallo zusammen.

    Ich bräuchte mal ein paar Denkanstöße zu folgendem Sachverhalt:

    Gl. will pfänden: Konto und Rentenanspruch.
    Es wird zudem der Antrag gestellt, die Frau und die Kinder des Schuldners (gemeinsamer Haushalt mit 8 Kindern) als Unterhaltsberechtigte - teilweise - nicht zu berücksichtigen.

    Begründung: Bedarfsgemeinschaft (ALG II) und Kindergeld als eigenes Einkommen.
    Dass das Kindergeld nicht als Einkommen i.S.d. Vorschrift gilt, habe ich bereits herausgefunden. Aber was mache ich mit dem ALG II? Mal abgesehen davon, dass ich noch gar nicht weiß, wer als Haushaltsvorstand das Geld überhaupt erhält..

    Hat jemand ne zündende Idee oder Rechtsprechung für mich?

  • Zurückweisen weil unbegründet.
    Das ALG-II berücksichtigt die Rente des Schuldners und kürzt demnach die Leistungen. Faktisch leistet er daher Unterhalt. Dieser Fakt sollte durch das Vollstreckungsrecht berücksichtigt werden.

    Ebenso: Die anderen Familienmitglieder haben kein Einkommen (was über dem persönl. Regelsatz) liegt.

    Ergo: unbegründet.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke.

    Gibt es hinsichtlich des Regelsatzes zufällig ne Entscheidung?
    Der Gl. argumentiert in die Richtung, dass in der Bedarfsgemeinschaft auch eigenes Einkommen der Frau in Höhe des ihr zustehenden Sozialsatzes enthalten ist. Damit sei sie beim Mann mit raus zu rechnen.

  • Na die Frage ist doch, ob die Personen ihren Berdarf durch eigenes Einkommen decken können.
    Wenn Sie das (isoliert betrachtet) nur teilweise können, muss auch diese teilweise Unterhaltspflicht beim Schuldner berücksichtigt werden können.

    Ich wüsste nicht, warum 399,- EUR nicht pro erwachsener Person als Bedarf stehen können.

    Nachtrag: Hier schon disktutiert, insbesondere auch #7 hat was.

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  • Mal ein stark vereinfachtes Zahlenbeispiel:

    Schuldner bekommt 1200 € Rente
    Frau und Kinder bekommen dann Harz4 wie folgt:

    Bedarf der Gemeinschaft:
    400 + 400 + 8x300 = 3200 €; zuzüglich 800 € Miete => 4000 €
    Davon werden in Abzug gebracht das Kindergeld (8x 200) und die Rente (1200) (Erwerbstätigenbonus gibts ja nicht), so verbleiben 1200 €.
    Die Frau und die 8 Kinder bekämen dann neben dem Kindergeld nur noch 1200 € zusammen.
    Wer will da noch sagen, dass man auf den vollen Unterhaltsanspruch nicht angewiesen ist, den der Schuldner überhaupt zu leisten vermag? Da die Pfändungsfreigrenzen immer wesentlich höher sind als der Bedarf für eine Person, den man nach den SGB-Vorschriften ermittelt, besteht überhaupt kein Zweifel an der vollen Unterhaltspflicht des Schuldners, soweit er sie bei Sicherung seines eigenen Existenzminimums überhaupt zu erfüllen vermag.

    Ergo: Zurückweisen.

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