Ausschluss des Ehegattenerbrechts

  • Ich hab hier eine Nachlasssache. Als Familienstand des Erblasser steht verheiratet in der Todesanzeige.

    Der Sachverhalt ergab jedoch, dass die Ehefrau die Scheidung beantragt hat. Der Scheidungsantrag wurde dem Erblasser und dessen
    Prozessbevollmächtigten zugestellt. Es wurde ein Termin bestimmt.

    Noch vor dem gerichtlichen Termin ist der Ehemann verstorben und das Verfahren wurde eingestellt.

    Es liegt kein Testament vor.

    Ist hier das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen nach § 1933 BGB?? Erben hier demnach die 2 Kinder?

    (Die Scheidungsvoraussetzungen lagen wohl vor - die Ehefrau hat vorgetragen, dass der ERblasser bereits ein Jahr vorher ausgezogen ist).

  • In der Scheidungsakte ist kein Schriftsatz von ihm oder seinem Anwalt enthalten, dass er der Scheidung zugestimmt hätte..

    Was wäre, wenn hier der Schriftsatz nur nicht rechtzeitig zu Gericht gelangt ist?

  • Da mit "zugestimmt hat" ein Verfahrensakt, d. h. Schriftsatz "hiermit stimme ich dem Scheidungsantrag der Antragstellerin zu" zu den Gerichtsakten, gemeint ist, ist das Ehegattenerbrecht m. E. nach nicht ausgeschlossen.

  • Selten so wenig vollständige Sätze aneinandergereit gelesen wie in diesem Fred.
    Ich glaube, mit einzelnen Sätzen pro Antwortgeber ists hier nicht getan.

    Fraglich derzeit, wie die Zustimmung (§ 1933 BGB) aussehen muss. Alle geben ihr (vermeindlich) Bestes, aber keiner fragt mal ein Buch. Grandios.
    Ich vertrete die Meinung, dass die Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Es dürfte reichen, wenn sich aus den gesamten Umständen hinreichend klar ergibt, dass auch der Erblasser die Ehe für gescheitert hält und einer Scheidung nicht entgegentritt, so auch MüKo und Jauernig. Gegenmeinungen?
    Das mit den 3 Jahren wird als schweres Indiz zur Zustimmung genommen, aber es ist, wie geschrieben, fraglich.

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