1640 BGB Kinder leben in Mazedonien

  • Habe ein § 1640 BGB Verfahren geerbt, folgender Fall:

    Erblasser X ist in unserem Amtsgerichtsbezirk , Großvater, verstorben. Die minderjährigen Kinder Y und Z sind Erben. Der Nachlass ist verschuldet.
    Die Kinder, als auch der Erblasser sind aus Mazedonien, bzw. die Kinder leben auch immer noch dort. Sie haben keine deutsche Staatsangehörigkeit.

    Jetzt die Frage: Bin ich überhaupt zuständig?
    Meine Vorgängerin hat da morz ermittelt, dass macht doch m.E. kein Sinn...
    Nach § 152 III FamFG könnte ich zuständig sein, wegen dem Bedürfnis der Fürsorge.. aus den Kommentaren bin ich nicht wirklich schlau geworden zum FamFG, hiernach müsste ich jetzt schauen ob eine internationale Zuständigkeit des deutschen Gericht gegeben ist.
    Wie mache ich dass? Ideen wie ich die Akte abschließen kann?

  • Bei 1640 BGB solltest du doch fein raus sein: Weglegen, fertig, kann ja auch kaum was passieren! Schwieriger würde die Recherche (IPR)schon, wenn die diesselben Kinder eine Erbschaft eines in D lebenden mazedonischen Staatsbürgers ausschlagen oder ein Grundstück in D verkaufen würden, jedenfalls hinsichtlich erforderlicher/ nicht erforderlicher Genehmigungen, auch dazu gab es aber schon Diskussionsthreads, in denen die Ersteller zunächst gar nicht daran dachten, dass an erster Stelle immer zunächst das IPR herzunehmen ist, um festzustellen, ob solche Genehmigungen überhaupt erforderlich sind. Nur weil ein Grundstück hier existiert oder der Erblasser zuletzt hier wohnte, bedeutet dies nicht automatisch, dass für ausländische Kinder oder Kinder mit Aufenthalt im Ausland die Genehmigung zwangsläufig erforderlich ist. Es kommt immer auf das IPR im Hinblick auf das Eltern-Kind-Verhältnis an, schließlich finden sich die Genehmigungsvorschriften auch bei uns im 4. Buch des BGB wieder und nicht anderswo.

  • Ich schätze jedenfalls mal, dass es mit Mazedonien noch keinen bilateralen Vertrag gibt.
    Wieder eine Baustelle für Herrn Maas.:)

  • gut angenommen es gibt keinen bilaterales Abkommen, kann ich es weglegen?

    Naja in dem Thread zuvor kam ja auch nichts wirklich raus außer Art. 21. EGBGB.

    Weiter Problematisch erscheint auch das der Nachlass überschuldet ist und der gesetzliche Vertreter eig ausschlagen müsste :)

  • Na ja ; also den Link hätt ich persönlich jetzt nicht mit einem "Na ja " versehen.

    Ansonsten gilt der Spruch : Weglegen wäre schon mal ein Anfang.

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