Über den Verbrauch einer Bewilligung wurde z.Bsp. hier diskutiert.
Gilt der Grundsatz vom Verbrauch einer Bewilligung auch für eine Zustimmungserklärung des Eigentümers zur Rangänderung einer Grundschuld nach § 880 Abs. 2 BGB ?
Konkret war die Grundschuld an einer bestimmten Rangstelle im Grundbuch bewilligt. Der Eigentümer hat seine Zustimmung erklärt zur entsprechenden Eintragung. Es sollte jedoch zunächst rangbereite Eintragung möglich sein, was dann auch erfolgte. Jetzt wird Rangänderung beantragt auf Grund dieser bereits erklärten Zustimmung.
Ich meine auch, dass das Thema schon im Forum besprochen wurde, kann es aber nicht mehr finden.