"Verbrauch" der Zustimmung zur Rangänderung eines Grundpfandrechts ?

  • Über den Verbrauch einer Bewilligung wurde z.Bsp. hier diskutiert.

    Gilt der Grundsatz vom Verbrauch einer Bewilligung auch für eine Zustimmungserklärung des Eigentümers zur Rangänderung einer Grundschuld nach § 880 Abs. 2 BGB ?

    Konkret war die Grundschuld an einer bestimmten Rangstelle im Grundbuch bewilligt. Der Eigentümer hat seine Zustimmung erklärt zur entsprechenden Eintragung. Es sollte jedoch zunächst rangbereite Eintragung möglich sein, was dann auch erfolgte. Jetzt wird Rangänderung beantragt auf Grund dieser bereits erklärten Zustimmung.

    Ich meine auch, dass das Thema schon im Forum besprochen wurde, kann es aber nicht mehr finden.

  • Wie soll die Bewilligung verbraucht sein, wenn sie noch gar nicht ausgeschöpft worden ist. Wie an der von Dir in Bezug genommenen Stelle ausgeführt:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post956289

    verliert eine Eintragungsbewilligung erst mit der Beendigung der durch sie gestatteten Verfahrenshandlung ihre Wirkung (BGHZ 84, 202, OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1995, 785; Böhringer Anm. zu LG Gera, BWNotZ 4/2002, 90, 92 ff unter Zitat (verbrauchte Bewilligung): BayObLG, MittBayNot 1995, 42 = Rpfleger 1995, 332; BayObLG, NJW-RR 1997, 1511).

    Und bislang ist doch lediglich die rangbereite Eintragung erfolgt.

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  • Meine Anfrage hatte ich einerseits wegen der in BeckOK GBO/Holzer GBO § 19 Rn. 111 abgedruckten Kommentarstelle eingestellt, wonach die Bewilligung ihre Funktion als verfahrensbegründende Erklärung verliert, wenn auf ihrer Grundlage eine Eintragung im Rechtssinne vorgenommen wurde, andererseits, weil sich die Kommentarstelle auf eine Bewilligung bezieht, ich aber eine Zustimmungserklärung nach § 880 BGB vorliegen habe. In der zitierten OLG - Frankfurt - Entscheidung war m.E. auf Grund der Bewilligung keinerlei Eintragung vorgenommen, sondern der Antrag insgesamt zurückgewiesen worden.

  • Die nach materiellem Recht erforderliche Zustimmung des Eigentümers zum Rangrücktritt (§ 880 II BGB) enthält seine dazu formell-rechtlich nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung. Kutter führt im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 880 RN 24 aus: ..."Formell-rechtlich bedarf es einer Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO. Die Auslegung wird idR ergeben, dass Zustimmung und Bewilligung sich gegenseitig mitumfassen. Hat der Eigentümer eine Eintragung bereits bewilligt, die zwangsläufig den Rücktritt eines Grundpfandrechts mit sich bringt, so liegt in dieser Bewilligung idR seine Zustimmung nach § 880 (KGJ 26, 140).“ Dazu führt das OLG Naumburg im Beschluss vom 23.01.2013, 12 Wx 61/12, aus:

    „Hat der Eigentümer eine Eintragung bereits bewilligt, die zwangsläufig den Rücktritt eines Grundpfandrechts mit sich bringt, so liegt in dieser Bewilligung in der Regel seine Zustimmung nach § 880 ZPO (Staudinger/Kutter, Rn. 26 zu § 880 BGB). ….. Dem steht der nachfolgende Satz in der Erklärung - wonach die Dienstbarkeit zunächst an rangbereiter Stelle im Grundbuch eingetragen werden soll - in keiner Weise entgegen. Vielmehr ergänzt er den sich aus dem vorangehenden Satz ergebenden Regelungsgedanken. Denn er kann aus Sicht der Beteiligten zu 3) nur so verstanden werden, dass die Dienstbarkeit auf jeden Fall zunächst an rangbereiter Stelle einzutragen ist, sofern einem Rangrücktritt vorrangiger Rechte noch Hindernisse - wie z. B. eine fehlende Bewilligung der Berechtigten - entgegenstehen.“

    Und wieso soll die Bewilligung des Eigentümers, den Rangrücktritt vorzunehmen, „ihre Funktion als verfahrensbegründende Erklärung verloren haben“, wenn auf ihrer Grundlage doch noch gar keine Eintragung vorgenommen wurde. Es ist doch bislang lediglich die rangbereite Eintragung und nicht auch die Eintragung des Rangrücktritts erfolgt.

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  • ...Und wieso soll die Bewilligung des Eigentümers, den Rangrücktritt vorzunehmen, „ihre Funktion als verfahrensbegründende Erklärung verloren haben“, wenn auf ihrer Grundlage doch noch gar keine Eintragung vorgenommen wurde. Es ist doch bislang lediglich die rangbereite Eintragung und nicht auch die Eintragung des Rangrücktritts erfolgt.

    Ich verstehe schon, was Du meinst, und habe das bisher auch so gesehen, aber in der Kommentarstelle in BeckOK GBO/Holzer GBO § 19 Rn. 111 ist von einer "Eintragung im Rechtssinne" die Rede, also nicht von einer inhaltlich unzulässigen, nach § 84 Abs 2 GBO von Anfang an gegenstandslosen oder nichtigen Eintragung, aber auch nicht von einer die Bewilligung voll ausschöpfenden Eintragung. Wenn nun das Recht seine Rangstelle erhalten hat und für die Zustimmung die Grundsätze der Bewilligung gelten, so wie von Dir ausgeführt, sind wir, denke ich, bei der Diskussion, wie sie von mir in #1 verlinkt wurde. Ich werde daher unter Berücksichtigung Deiner Ausführungen nochmal in mich gehen.

  • Die „Eintragung im Rechtssinne“ ist diejenige, zu der der Eigentümer seine Zustimmung gegeben hat. Daher ist im Beck-OK ausgeführt: „Die Bewilligung verliert ihre Funktion als verfahrensbegründende Erklärung, wenn auf ihrer Grundlage eine Eintragung im Rechtssinne vorgenommen wurde; ihr Zweck, den Eintragungsantrag verfahrensrechtlich zu rechtfertigen, hat sich durch die Vornahme der Eintragung erfüllt, so dass die Bewilligung „verbraucht“ ist“. Und bislang ist nach Deinen Ausführungen lediglich die rangbereite Eintragung erfolgt, zu der die Zustimmung nach § 880 II BGB nicht erforderlich war. Daher kann auf der Grundlage der Bewilligung, nämlich der Zustimmung/Bewilligung zum Rangrücktritt, noch kein „Verbrauch“ eingetreten sein.

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  • Ich hab vorliegenden Fall, mit dem ich nicht so recht was anzufangen weiß -trotz der vorstehenden Ausführungen- vielleicht könnt ihr mir ja auf die Sprünge helfen:

    In der ursprünglichen Grundschuldbestellungsurkunde für das Recht Abt. III Nr. 4 wird der Rang unter Punkt 10. der Urkunde wie folgt bestimmt:
    "... folgende Rechte dürfen zunächst im Range vorgehen: III/1, III/2, III/3"
    Im Weiteren wurde der Grundschuldbestellungsurkunde eine Rangrücktrittserklärung des Rechts Abt. III Nr. 3 hinter das einzutragende Recht Abt. III Nr. 4 beigefügt und der entsprechende Antrag durch die Eigentümer gestellt. Die Eintragung des Rechts Abt. III Nr. 4 erfolgte demnach im Rang vor Abt. III Nr. 3.
    Nun soll das Recht III/4 wieder hinter III/3 zurücktreten.
    In einem Abschnitt der Grundschulbestellungsurkunde des Rechts III/4 stimmt der Eigentümerallen zur Beschaffung der in Nr. 10 der Urkunde angegebenen Rangstelle erforderlichen Löschungen oder Rangänderungen zu. Reicht das als Eigentümerzustimmung für die den Rangrücktritt von III/4 hinter III/3 aus? In Nr. 10 der Urkunde ist ja genau dieses Rangverhältnis, was nunmehr geschaffen werden soll, dargestellt...:gruebel: Dennoch hab ich Bedenken.

  • Das sehe ich als die Beschreibung des nicht zu vermeidenden Zustandes bei der Ersteintragung, weil noch nicht die Rücktritte vorlagen. Eine Eigentümerzustimmung zum jetzigen Rangrücktritt, der von der Eintragung der Grundschuld, wie sie in der ersten Urkunde bewilligt war, nie erfaßt war, kann ich darin nicht sehen.

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  • Ich ja auch... nur die Gläubigerin so gar nicht. Ihrer Argumentation nach bedarf es keiner Zustimmung zur Rangänderung (mehr), da diese bereits abgegeben ist.
    Für mich deutet jedoch die bereits erteilte Zustimmung zu Rangänderungen in der Urkunde auch nur darauf hin, dass dem Recht III/4 die erste Rangstelle durch Rücktritt/Löschung der Rechte Nr. 1 bis 3 verschafft werden sollte. Darauf weist ja auch das Wörtchen "zunächst" hin. Der jetzige Rangrücktritt des Rechts III/4 hat damit nur insoweit etwas zu tun, als nunmehr die in der Grundschuldbestellungsurkunde dargestellte Reihenfolge der Rechte hergestellt wird.
    Ich möchte die Sache ungern ans OLG weiterreichen, wird mir wohl aber nicht erspart bleiben.

  • Muß die Gläubigerin ja wissen, ob sie die Zeit für die Ehrenrunde beim OLG hat...

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  • Wir haben folgenden Fall:

    Grundschuld III/1 für Gläubiger A
    Grundschuld III/2 für Gläubiger B

    Aus früheren Jahren befindet sich in der Grundakte ein Kaufvertrag, in dem damals Eigentümer die Löschung III/1 beantragte. Löschungsbewilligung des A lag ebenfalls vor. Die Anträge wurden aber von Notar wieder zurückgenommen und die Löschungsbewilligung an Notar zurückgesandt, der sie wohl dem Eigentümer aushändigte.

    A möchte III/1 nun löschen lassen, Eigentümer wirkt aber aktuell nicht mit. A ist bereit, den Antrag auf eigene Kosten zu stellen und neue Löschungsbewilligung zu erteilen. Problem: die Eigentümerzustimmung

    Frage 1)
    Kann A auf die im Kaufvertrag enthaltene Zustimmung verweisen? Ich meine nein wegen der weiter oben im Thread schon zitierten BGH-Entscheidung V ZB 17/80 ("keine Wirkung der Eintragungsbewilligung zugunsten eines anderen Antragstellers").

    Frage 2)
    In der Grundschuldbestellungsurkunde III/2 heißt es: "Der Löschung aller der vorgenannten Grundschuld gleich- oder vorrangigen Grundpfandrechte wird zugestimmt. Die jeweilige Gläubigerin wird ermächtigt, für uns die zur Löschung der Grundpfandrechte notwendigen Anträge zu stellen." Kann A hierauf verweisen? Diese Zustimmung dürfte nach ihrem Sinn und Zweck m.E. noch nicht "verbraucht" sein.

    Frage 3)
    Kann A alternativ einen Verzicht auf die Grundschuld eintragen lassen? Oder ist diese Möglichkeit wiederum verbraucht durch die früher bereits abgegebene Löschungsbewilligung? Hat das GBA letzteres zu beachten, wenn ihm ein Verzicht zum Vollzug vorgelegt wird?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Zu Frage 1: Es kommt darauf an, ob im damaligen Kaufvertrag der jetzige Eigentümer die Zustimmung gem. § 27 GBO abgegeben hat. Wäre es ein mittlerweile nicht mehr eingetragener Eigentümer, wäre die Zustimmung aufgrund der mittlerweile fehlenden Bewilligungsberechtigung nicht mehr zu gebrauchen.

    Zu Frage 2: Meines Erachtens ist hier inhaltlich eine einwandfreie Löschungszustimmung vorhanden. Insbesondere ist es m.E. nicht nötig, das jeweilige zu löschende Recht konkret zu bezeichnen. Auch hier kommt es allerdings darauf an, ob der jetzige Eigentümer die Erklärung abgegeben hat.

    Beste Grüße

  • Zu Frage 1: Es kommt darauf an, ob im damaligen Kaufvertrag der jetzige Eigentümer die Zustimmung gem. § 27 GBO abgegeben hat. Wäre es ein mittlerweile nicht mehr eingetragener Eigentümer, wäre die Zustimmung aufgrund der mittlerweile fehlenden Bewilligungsberechtigung nicht mehr zu gebrauchen.

    Zu Frage 2: Meines Erachtens ist hier inhaltlich eine einwandfreie Löschungszustimmung vorhanden. Insbesondere ist es m.E. nicht nötig, das jeweilige zu löschende Recht konkret zu bezeichnen. Auch hier kommt es allerdings darauf an, ob der jetzige Eigentümer die Erklärung abgegeben hat.


    Danke für die Antwort. Beide Erklärungen wurden von dem jetzigen Eigentümer abgegeben. Die Bewilligungsberechtigung ist nicht das Problem, sondern es geht nur um die Frage, ob diese in der Akte vorhandenen Erklärungen später von einem anderen Antragsteller in Bezug genommen werden können oder ob sie "verbraucht" sind?

    Einmal editiert, zuletzt von Waldfee (1. Februar 2016 um 11:32)

  • Die Zustimmungserklärung kann nach §§ 1183 Satz 2, 1192 I BGB sowohl gegenüber dem Grundbuchamt, als auch gegenüber dem Gläubiger erklärt werden. Adressat der formell-rechtlichen Bewilligung ist daher auch das Grundbuchamt (s. Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2015, § 19 RN 26). Mit ihrem Eingang beim GBA ist die Erklärung wirksam geworden (Hügel/Holzer, RN 30). Sie beinhaltet die Bewilligung, alle dem Recht Abt. III Nr. 2 im Rang vorgehenden Rechte löschen zu lassen. Diese Bewilligung konnte bereits vor der Abgabe der Löschungsbewilligung des Gläubigers erklärt werden (Hügel/Holzer, § 27 GBO RN 12 mwN). Allerdings ist sie bis zu deren Abgabe entgegen dem Wortlaut des § 1183 Satz 2 Halbsatz 2 BGB widerruflich (s. Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1183 RN 17). Da ein Widerruf nicht ersichtlich ist und die Zustimmungserklärung formgerecht vom derzeitigen Eigentümer beim Erklärungsempfänger, dem Grundbuchamt, vorliegt, wüsste ich nicht, warum der Gläubiger des Rechts Abt. III Nr. 1, auf dessen Aufhebung sich die Zustimmungserklärung bezieht, nicht von ihr sollte Gebrauch machen können. „Verbraucht“ kann die Zustimmungserklärung nur dann sein, wenn sie bereits Gegenstand des Verfahrens auf Löschung des Rechts Abt. III Nr: 1 war. Und das ist ja offensichtlich nicht der Fall.

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