Wiedereinziehung von Gegenseite möglich?

  • In einer Unterhaltssache hat die AStin VKH mit Raten, der AG keine VKH.
    Es ergeht Versäumnisbeschluss nach Erörterung (1,2 Terminsgebühr entstanden) und die Kosten werden dem AG aufgegeben.
    Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss, später Rücknahme des Einspruchs ohne dass weitere Gebühren entstanden wären.
    Kostenanträge werden nicht gestellt.
    Ich kann doch jetzt die gesamte VKH-Vergütung der ASTin von der Gegenseite aufgrund des Versäumnisbeschlusses als Übergangsanspruch einziehen, oder?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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