Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Unsere Mandantin hat PKH mit Ratenzahlung erhalten. Die Gegenseite nicht. Agg wurde verurteilt die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wir haben nun zuerst unsere Kosten aus der Staatskasse festsetzen lassen und haben sie erhalten. Einen Überschuss zu den Wahlanwaltsgebühren gibt es nicht, da SW unter € 4.000,00. Bei Agg wurde durch die Staatskasse versucht die von ihm zu tragenden Gebühren + GKs einzutreiben. Leider erfolglos. Jetzt würde die Mandantin natürlich als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen werden. Wir haben jetzt versucht, nach § 104 ZPO diese Kosten gegen den Gegner festzusetzen mit dem Hinweis, dass zugunsten der Mandantin festgesetzt werden soll, da wir ja unsere Kosten schon erhalten haben. Die Rechtspflegerin hat uns aber jetzt mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da ja keine Differenz festgesetzt werden kann und dies sonst eine Doppelfestsetzung zu unseren Gunsten wäre.
Gibt es eine andere Möglichkeit, irgendwie im Wege der Kostenfestsetzung die von der Mandantin nun zu tragenden Kosten (GKs, + RA-Gebühren) gegen den Agg festsetzen zu lassen?
Für eure Antworten bedanke ich mich schon jetzt!
Viele Grüße!