KFA Zweitschuldnerhaftung (VKH ohne Rz.; SW unter € 4000,00) möglich?

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Unsere Mandantin hat PKH mit Ratenzahlung erhalten. Die Gegenseite nicht. Agg wurde verurteilt die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wir haben nun zuerst unsere Kosten aus der Staatskasse festsetzen lassen und haben sie erhalten. Einen Überschuss zu den Wahlanwaltsgebühren gibt es nicht, da SW unter € 4.000,00. Bei Agg wurde durch die Staatskasse versucht die von ihm zu tragenden Gebühren + GKs einzutreiben. Leider erfolglos. Jetzt würde die Mandantin natürlich als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen werden. Wir haben jetzt versucht, nach § 104 ZPO diese Kosten gegen den Gegner festzusetzen mit dem Hinweis, dass zugunsten der Mandantin festgesetzt werden soll, da wir ja unsere Kosten schon erhalten haben. Die Rechtspflegerin hat uns aber jetzt mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da ja keine Differenz festgesetzt werden kann und dies sonst eine Doppelfestsetzung zu unseren Gunsten wäre.

    Gibt es eine andere Möglichkeit, irgendwie im Wege der Kostenfestsetzung die von der Mandantin nun zu tragenden Kosten (GKs, + RA-Gebühren) gegen den Agg festsetzen zu lassen?

    Für eure Antworten bedanke ich mich schon jetzt!

    Viele Grüße!

  • Ergibt sich denn aus eurem Antrag hinreichend eindeutig, dass nur die durch die Mandantin im Rahmen der Ratenzahlung bereits geleisteten Gerichtskosten festgesetzt werden sollen? Sind diese denn bislang vollständig durch Ratenzahlung beglichen?

    Die PKH-Gebühren würde ich erst nach Abschluss der Ratenzahlung festsetzen lassen, dann hat man kein Hickhack mit teilweise Übergangsanspruch, teilweise eigener Anspruch...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ergibt sich denn aus eurem Antrag hinreichend eindeutig, dass nur die durch die Mandantin im Rahmen der Ratenzahlung bereits geleisteten Gerichtskosten festgesetzt werden sollen? Sind diese denn bislang vollständig durch Ratenzahlung beglichen?

    Die PKH-Gebühren würde ich erst nach Abschluss der Ratenzahlung festsetzen lassen, dann hat man kein Hickhack mit teilweise Übergangsanspruch, teilweise eigener Anspruch...

    :daumenrau Der Erstattungsanspruch geht nur in Höhe der bereits geleisteten Raten auf die PKH-Partei über.

    Eine Festsetzung nach § 104 ZPO kann nur im Umfang der bereits geleisteten Zahlungen erfolgen.

  • Jetzt würde die Mandantin natürlich als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen werden.


    Das klingt so, als sei das nur eine Vermutung von dir. Genau genommen sehe ich für eine Zweitschuldnerrechnung auch gar keinen Raum. Aufgrund der PKH übernimmt die Staatskasse die Kosten deiner Mandantin - also die GK- und RA-Kosten. Eine Sollstellung gibt es da nicht.
    Mittels KfB kann nur das festgesetzt werden, was deine Mandantin bereits mittels Raten eingezahlt hat. Gescheiterweise wartet man, bis alles bezahlt ist und beantragt dann den KfB.

  • Vielen Dank für eure Antworten.
    Nein, ich wollte ja den gesamten vom Agg zu erstattenden Betrag festsetzen lassen aber natürlich auch die GKs. Das heißt, ich kann also nur die von der Mandantin gezahlten Raten nach Beendigung der Ratenzahlung (also nach max. 48 Raten) festsetzen lassen und auch nach § 104 ZPO? Könnte ich das nicht im Vornhinein bereits beantragen. Muss ich die genaue Ratenhöhe angeben? Oder muss ich diese erst bei der Rechtspflegerin erfragen? Komisch, dass mich diese darauf nicht hingewiesen hat. Ich hatte ja extra nach weiteren Möglichkeiten gefragt...

  • Im Parallelverfahren wurde es bereits so gemacht und die Mandantin als Zeitschuldnerin in Haftung genommen. In diesem Verfahren könnte es aber natürlich sein, dass es nicht soweit kommt, daher war es tastächlich eine Vermutung.

  • Ich verstehe deine Frage jetzt nicht so wirklich. Die Mandantin kann doch von der Gegenseite nicht mehr bekommen als sie auch tatsächlich ausgegeben hat. Weißt du denn, ob sie tatsächlich mal 48 Raten in der momentanen Höhe bezahlen muss? Vielleicht ändert sich das auch mal. Wie kommsat du drauf, dass sie schon vorher eine fiktive Summe beanspruchen könnte? Das wäre dann wohl ungerechtfertigte Bereicherung.
    Im Parallelverfahren.... ist da vielleicht einiges anderes gewesen? Eine Zweitschuldnerrechnung hat sie bestimmt nicht bekommen. Oder sie hatte keine PKH.

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