Anrechnung § 58 Abs. 3 RVG - Auslagen

  • Mir liegt eine Pflichtverteidigerabrechnung vor. Dem Antrag war eine Kopie einer Vorschussrechnung beigefügt, welche der Mandant auch bezahlt hat.
    Die Anrechnung der Gebühren stellt kein Problem dar. Aber ich mache mir gerade selbst ein Problem mit den Auslagen :gruebel:

    In der Vorschussrechnung sind die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR, die Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und Auslagen für Kopien Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG in Höhe von 29,20 EUR = die hat der Angeklagte schon mitbezahlt!

    In der von mir zu bearbeitenden Pflichtverteidigerrechnung sind die Auslagen ebenfalls enthalten! Der Anwalt bekommt diese noch nicht noch einmal, oder etwa doch?

    Ich habe schon nachgelesen, aber ich bekomme nix in meinem Kopf heute :oops: und die Geschäftsstelle will die Akte schnellstmöglich zurück.

    Die Anrechnung hinsichtlich der Gebühren habe ich geprüft und dabei die Auslagen außer Acht gelassen. Mir geht es nur um die evt. doppelten Auslagen!!!!

    Vielen Dank im Voraus,

    eine kopfschmerzgeplagte Kollegin :(

  • Die Anrechnung des gezahlten Betrages erfolgt nur auf die Gebühren, auch wenn der Pflichtverteidiger dadurch doppelte Auslagen erhält. Das soll wohl die Differenz zur Wahlverteidigervergütung entschädigen.

  • In § 58 Abs. 3 RVG heißt es ausdrücklich: "In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen." Da steht eben nicht Vergütung - s. dazu § 1 RVG.

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