Zwangssicherungshypothek, Titel gegen GmbH in Gründung, Vor-GmbH

  • Titel:

    notarielle Urkunde, in der folgende Zahlungsverpflichtung steht: für die Stundung zahlt Käufer (= GmbH i.Gr.) an den Verkäufer eine monatliche Rate iHv 2.000,- €, jeweils beginnend ab 01.03.2011 jeweils im voraus auf das Konto des Verkäufers.

    Der Käufer unterwirft sich wegen der vorstehend übernommenen Zahlungsverpflichtung der sof. ZV aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

    Vollstreckungsklausel des Notars:

    Vorstehende Verhandlung wird ausgefertigt und der .... (=Gläubigerin) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung bezüglich rückständiger monatlicher Raten in Höhe von 2.000,- € monatlich ab dem 01.06.2014 erteilt.

    Zustellung:

    an Schuldner-GmbH

    Antrag:

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der GmbH auf Grund o.g. Titels wegen bis jetzt fällig gewordener Raten.


    Fragen:

    Ich denke, die Unterwerfung ist auch im Hinblick auf BGH, Beschluss vom 19.12.2014 - V ZR 82/13 - ausreichend konkretisiert, oder ?

    Muss der Notar in der Klausel nicht erwähnen, gegen wen diese erteilt wird, denn die GmbH ist zum Zeitpunkt der Klauselerteilung bereits im Handelsregister eingetragen ?

    Muss dann nicht auch neben Titel und Klausel gemäß § 750 Abs. 2 ZPO auch der Registerauszug mit zugestellt werden ?

    Werden noch Probleme gesehen, die ich (noch) nicht sehe ? Oder ist vielleicht alles in Ordnung (§ 751 ZPO)?

  • Fragen:

    Ich denke, die Unterwerfung ist auch im Hinblick auf BGH, Beschluss vom 19.12.2014 - V ZR 82/13 - ausreichend konkretisiert, oder ?

    Sehe ich auch so. Was wann zu zahlen ist, kann dem Titel eindeutig entnommen werden.

    Fragen:

    Muss der Notar in der Klausel nicht erwähnen, gegen wen diese erteilt wird, denn die GmbH ist zum Zeitpunkt der Klauselerteilung bereits im Handelsregister eingetragen ?

    Würde ich nicht verlangen. Es ist nirgends vorgeschrieben, dass der Schuldner namentlich in der Klausel erwähnt wird; Wortlaut einer normalen Klausel s. § 725 ZPO.

    Fragen:

    Muss dann nicht auch neben Titel und Klausel gemäß § 750 Abs. 2 ZPO auch der Registerauszug mit zugestellt werden ?

    Würde ich nicht verlangen, da hier keine Rechtsnachfolge vorliegt. Ausführungen hierzu s. HRP Schöner/Stöber (14. Aufl.) Rn. 987, 988. Danach ist die Vor-GmbH nur ein gesetzlich notwendiges Durchgangsstadium für die Entstehung der juristischen Person; Gründerorganisation und GmbH sind identisch. Eine Rechtsnachfolgeklausel ist nur bei einem Personenwechsel erforderlich.

    Fragen:

    Werden noch Probleme gesehen, die ich (noch) nicht sehe ? Oder ist vielleicht alles in Ordnung (§ 751 ZPO)?

    Ich teile Deine Bedenken.

    M. E. ist der SV damit vergleichbar, dass beim Schuldner nach Titulierung eine Namensänderung stattgefunden hat. Ich würde daher zum Nachweis der Identität zwischen der Vor-GmbH, gegen die sich Titel u. Klausel richten, und der GmbH als eingetragener Eigentümerin, an die der Titel zugestellt wurde, einen beglaubigten Registerauszug fordern bzw. eine Bezugnahme auf das Handelsregister.

    Du hast leider nicht geschrieben, ob die Klausel bereits bei Titulierung erteilt wurde oder erst später, nach Eintragung der GmbH ins Register. Sicherlich wäre es bei Erteilung der Klausel nach bereits erfolgter Eintragung empfehlenswert gewesen, den "neuen Namen" der Schuldnerin in die Klausel gleich aufzunehmen. Aber eine gesetzliche Grundlage das als Voraussetzung für die Durchführung der ZV zu verlangen sehe ich nicht.

  • ... Du hast leider nicht geschrieben, ob die Klausel bereits bei Titulierung erteilt wurde oder erst später, nach Eintragung der GmbH ins Register. Sicherlich wäre es bei Erteilung der Klausel nach bereits erfolgter Eintragung empfehlenswert gewesen, den "neuen Namen" der Schuldnerin in die Klausel gleich aufzunehmen. Aber eine gesetzliche Grundlage das als Voraussetzung für die Durchführung der ZV zu verlangen sehe ich nicht.

    Ganz herzlichen Dank ! Der Notar hat die vollstreckbare Ausfertigung später erteilt, da war die GmbH schon im Register eingetragen.

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