Titel:
notarielle Urkunde, in der folgende Zahlungsverpflichtung steht: für die Stundung zahlt Käufer (= GmbH i.Gr.) an den Verkäufer eine monatliche Rate iHv 2.000,- €, jeweils beginnend ab 01.03.2011 jeweils im voraus auf das Konto des Verkäufers.
Der Käufer unterwirft sich wegen der vorstehend übernommenen Zahlungsverpflichtung der sof. ZV aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Vollstreckungsklausel des Notars:
Vorstehende Verhandlung wird ausgefertigt und der .... (=Gläubigerin) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung bezüglich rückständiger monatlicher Raten in Höhe von 2.000,- € monatlich ab dem 01.06.2014 erteilt.
Zustellung:
an Schuldner-GmbH
Antrag:
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der GmbH auf Grund o.g. Titels wegen bis jetzt fällig gewordener Raten.
Fragen:
Ich denke, die Unterwerfung ist auch im Hinblick auf BGH, Beschluss vom 19.12.2014 - V ZR 82/13 - ausreichend konkretisiert, oder ?
Muss der Notar in der Klausel nicht erwähnen, gegen wen diese erteilt wird, denn die GmbH ist zum Zeitpunkt der Klauselerteilung bereits im Handelsregister eingetragen ?
Muss dann nicht auch neben Titel und Klausel gemäß § 750 Abs. 2 ZPO auch der Registerauszug mit zugestellt werden ?
Werden noch Probleme gesehen, die ich (noch) nicht sehe ? Oder ist vielleicht alles in Ordnung (§ 751 ZPO)?