Der Sinn von § 839 ZPO?

  • Hallo, ich habe nun mal eine gds. Verständnisfrage: Welchen Sinn macht § 839 ZPO, als wann findet er seine Anwendung?

    SV: Wir machen Sicherungsvollstreckung, Zustellung der Klausel ist erfolgt, Wartefrist fast abgelaufen. Vorläufige nach § 845 liefen bzw. laufen... Jetzt will ich also den Pfänder beantragen und denke, ich mache nur Antrag auf ERlaß eines Pfändungsbeschlusses, und später - wenn die Voraussetzungen vorliegen- einen Antrag auf Erlaß eines entsprechenden Überweisungsbeschlusses. Und stolper über § 839 ZPO... Muss ich Überweisung durch Hinterlegung beantragen oder ist mein ursprünglicher Plan richtig. Wenn der ursprüngliche Plan richtig ist, und falsch kann er doch eigentlich nicht sein, dann frage ich mich, wann § 839 ZPO greift...

    Kann es mir jemand helfen, zu verstehen... stehe jetzt völlig auf dem Schlauch, und -na klar- die Zeit drängt... :oops::oops:

  • Bei einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO landest du, wenn du ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil hast, also vor einer "richtigen" Zwangsvollstreckung selber aktiv Sicherheitsleistung stellen musst.

    § 839 ZPO betrifft den Fall, dass du ein vorläufig vollstreckbares Urteil hast und lediglich eine Abwendebefugnis des Schuldners besteht, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, hier müsste der Schuldner aktiv werden.
    In diesem Fall kannst du sowohl pfänden, als dir auch die Forderung überweisen lassen, wobei die Überweisung mit der in § 839 ZPO benannten Einschränkungen erfolgt.

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