Erbengemeinschaft uneinig über Erbscheinsantrag

  • Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Erbengemeinschaft besteht aus den 4 Kindern des Erblassers. Es geht um ein sehr großes Vermögen.

    Zu einem festgelegten Termin zur Stellung eines Erbscheinsantrags ist nur ein Erbe erschienen. Dieser bat darum, einen neuen Termin zu bestimmen und alle Erben hierzu nochmals schriftlich zu laden.

    Eine weitere Erbin ist 2 Stunden später erschienen, da sie sich die Uhrzeit falsch notiert hatte. Diese bestand darauf (allerdings nicht sofort), einen Erbscheinsantrag alleine stellen zu wollen. Mit Ihr wurde ein Termin für kommenden Montag vereinbart. Die weiteren Erben sind telefonisch nicht erreichbar.

    Natürlich kann Sie den Antrag alleine stellen, aber irgendwie fühlt sich die Sache nach Ärger für alle Beteiligten an.

    1) Was würdet Ihr in diesem Fall tun?

    Grundsätzlich handhabe ich es mit der Erteilung der Erbscheinsausfertigungen so, dass ein Erbe eine Ausfertigung bekommt.

    Die Erbin, die den Antrag auf Erteilung des Erbscheins stellen will, hat angedeutet, dass sie dies nicht möchte. Sie will die Erteilung einer Ausfertigung an jeden Erben oder nur an sich.

    2) Wie macht Ihr das?

  • Der Antragsteller bekommt von mir die Ausfertigung des ES, die übrigen Miterben bekommen nur dann eine Ausfertigung, wenn sie dies beantragen. Sie werden ja zum Erbscheinsantrag angehört und können sich daraufhin entsprechend äußern.


    So mache ich es auch. :daumenrau

    Jeder Erbe hat für sich das Recht einen Erbscheinsantrag zu stellen. Ärger kann da nicht entstehen. Zumindest nicht für dich.
    Lass dich nicht zum Spielball der (scheinbar zerstrittenen) Erbengemeinschaft machen. Wenn ein Miterbe bei dir ist, kannst du das beurkunden und die anderen 3 dann schriftlich benachrichtigen mit dem üblichen Anschreiben. Wenn Sie etwas wollen/zu sagen habenn, können Sie das bei dir vortragen bzw. beantragen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich nehme den Erbscheinsantrag des einen Miterben (nebst eV) auf.

    Der Erbscheinsantrag geht an die übrigen Miterben zum rechtlichen Gehör.
    Meistens kommt nichts, manchmal aber doch etwas.

    Kommt nichts, geht das "normale" Erbscheinsverfahren weiter. Kommt etwas geht das, was da kommt, zum rechtlichen Gehör an die anderen Miterben, usw., usw..

    Irgendwann kommt nichts mehr. Dann mache ich mir Gedanken, ob mir die eV des Antragstellers ausreicht (im Normalfall ja), oder ob ich noch weitere eVs verlange.

    Dann erteile ich den Erbschein. Der Antragsteller bekommt die beantragten Ausfertigungen, die übrigen Verfahrensbeteiligten einfache Abschriften.

    Der Rest (die Erbauseinandersetzung) ist mir dann egal.

  • Wenn unbedingt (1) mehrere Erben (2) getrennte Anträge (3) nicht etwa für Teilerbscheine, sondern für einen gemeinschaftlichen Erbschein stellen wollen, die (4) inhaltlich gleichlautend sind, sehe ich nicht, wie man die "Nachzügler" an der Antragstellung und ggf. an der Abgabe der eV hindern will, wenn sie sich - trotz Hinweis auf die Kosten und darauf, dass bereits ein gleichlautender Antrag durch einen anderen Miterben gestellt ist - nicht von der Antragstellung abbringen lassen.

    Hatte ich aber erst ein einziges Mal bei mir, alle anderen sind spätestens beim Hinweis auf die Kosten zur Besinnung gekommen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Antragsteller bestimmt, wie viele Ausfertigungen er an wen beantragt.

    Alles andere kann dem Gericht gleichgültig sein.

    Was meinst Du damit? Jeder Miterbe kann selbstverständlich nachträglich auch eine Ausfertigung des zu erteilenden Erbscheins für sich beantragen, auch wenn er nicht den Erbscheinsantrag gestellt hat.

  • Natürlich kann jeder Miterbe nachträglich die Erteilung einer Erbscheinsausfertigung beantragen. Mir ging es darum, dass das Gericht - zunächst - nur die Ausfertigungen erteilt, die der Antragsteller beantragt hat. Ob das eine ist oder ob das zwanzig sind, bleibt sich dabei gleich.

  • Natürlich kann jeder Miterbe nachträglich die Erteilung einer Erbscheinsausfertigung beantragen. Mir ging es darum, dass das Gericht - zunächst - nur die Ausfertigungen erteilt, die der Antragsteller beantragt hat. Ob das eine ist oder ob das zwanzig sind, bleibt sich dabei gleich.

    Okay, das sehe ich auch so.

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