Beendigung Vormundschaft Flüchtling

  • Mich hat gerade einer unserer Amtsvormünder wegen eines Mündels aus Gambia angesprochen. Dieser wird demnächst 18, dass die Vormundschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiterläuft, ist unstreitig. Nun hat er sich aber sagen lassen, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (wie Asylverfahren) nicht mehr in die Zuständigkeit des Vormunds fallen. Die rechtliche Grundlage hierfür konnte er nicht nennen.

    Kann mir jemand weiterhelfen, ob das ein Missverständnis ist oder tatsächlich zutrifft?

  • Ich habe praktisch diesen Fall auch. Mit dem 18. Geburtstag wurde das Mündel von Sachsen nach BW umverteilt. Das Jugendamt hier bestätigt, dass die Vormundschaft nicht beendet ist, verlangt aber den Wechsel des Vormundes "an die in BW zuständige Institution". Auf Grund meiner Nachfrage teilte man mir wenigstens die neue Adresse mit. Ich habe mich zunächst an das dortige JA gewandt, weil ich beabsichtige, den Vormundwechsel so vorzunehmen. Bis jetzt noch keine Antwort. Ich frage mich allerdings jetzt, was ich tun werde, wenn dieses sich weigert. Trotzdem bestellen und es auf eine Beschwerde ankommen lassen?

  • Ich habe eine Mail einer gambischen Botschaft in Belgien an ein deutsches Horonarkonsulat für Gambia, wonach Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt.

    Ich habe daher meine gambischen Flüchtlinge mit 18 Jahren in die Freiheit entlassen.

  • Ich habe jetzt ein Antwort von der deutschen Vertretung in Dakar bekommen, worin man mir - allerdings unverbindlich - ebenfalls mitteilt, dass es (jetzt) 18 Jahre sind. Zudem rät man mir, mich an das Bundesverwaltungsamt (http://www.bundesverwaltungsamt.de) wenden, wo Informationen zum ausländischen Recht gesammelt werden. Sollten solche nicht vorhanden sein, würde das Amt ggf. die fremde Botschaft beteiligen. Ich hatte auch schon herausgefunden, dass die nächste Botschaft von Gambia in Belgien ihren Sitz hat, hatte auch eine Email-Adresse, wusste aber nicht, in welcher Sprache ich mich dorthin wenden muss.

  • Mir wurde durch heute das hiesige Standesamt mitgeteilt, dass die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit in Gambia mit 21 Jahren eintritt, Ehefähigkeit ggfs. früher.
    Diese Informationen würden etwa vierteljährlich aktualisiert, eine zwischenzeitliche Änderung kann also nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden.

  • Nun hat mir auch das BVA geantwortet, welches seinerseits aber nur die Deutsche Botschaft in Dakar angeschrieben hatte. Auch hier wird mit die Volljährigkeit mit 18 Jahren gemäß children's act bestätigt.

    Ich werde in der Akte nun nur noch bestätigen, dass die Vormundschaft beendet ist, fertig.

    Schlimm genug, wie wir in solchen Fragen im Regen stehen gelassen werden. Es ist eben auch bei uns so wie anderswo: Erst mal alle aufnehmen und dann mögen die an der Basis sehen, wie sie damit zurecht kommen.

  • Volljährigkeit in der Elfenbeinküste, Republik Côte d’Ivoire, vom 21. LJ. auf 18. LJ geändert, Ein neues Gesetz über die Minderjährigkeit (loi no 2019-572 relative à la minorité) vom 26.6.2019 (Journal Officiel, Nr. 11, numéro spécial vom 16.7.2019).

    Habe auch noch das Schreiben der Botschaft Côte d’Ivoire, welches das bestätigt.

    (Wenn es woanders besser passt, ggf. verschieben.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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