Löschung Testamentsvollstreckervermerk

  • Hallo zusammen,

    im Grundbuch war A eingetragen aufgrund eines Erbscheins aus dem Jahr 1995. Grundlage war ein handschriftliches Testament der Eheleute A + B, in dem sich beide gegenseitig zu Erben einsetzen. Es wurde weiterhin folgendes bestimmt: Als Testamentsvollstrecker bestimmen wir X. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Erbauseinandersetzung friedlich verläuft (ich frage mich: welche Auseinandersetzung??) und die Maßnahmen getroffen werden, die zur Durchführung dieser Absicht erforderlich sind.

    B verstirbt und als A eingetragen wird, wird auch der TV-Vermerk eingetragen.

    Jetzt stirbt A und wird beerbt von C + D aufgrund eines neuen notariellen Testaments der Erblasserin A. C+ D verkaufen nun das Grundstück und der noch eingetragene TV-Vermerk soll natürlich gelöscht werden. Geht das jetzt einfach so auf Antrag von C + D? Ich hab gerade irgendwie nen Brett vorm Kopf... :confused:

  • Hast du mal in die NL-Akte geschaut, ob es überhaupt einen TV gibt - hat er angenommen.

    Das Grundbuch wurde doch sicherlich aufgrund eines Erbscheines berichtigt, dort steht die TV auch drin?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Mit "Erbauseinandersetzung" könnte im laienhaften Sinne auch die Pflichtteilsregelung gemeint gewesen sein.

    Aber ohne genaue Sachverhaltsangaben kommen wir hier - wie auch sonst - nicht weiter.
    Wie wäre die gesetzliche Erbfolge nach B gewesen? Usw. ...

    Also bitte die Nachlassakten nach beiden Erblassern beizeihen und das Forum nicht raten lassen ...

  • Einen Testamentsvollstrecker gibt es. Er wurde von der Testamentseröffnung benachrichtigt, hat aber nie eine Erklärung abgegeben, ob er das Amt annimmt oder nicht. Im Erbschein ist der TV-Vermerk enthalten.

    Gesetzliche Erben des B wären seine Frau (A) und sein Bruder geworden.

  • Wie kommt ein TV Vermerk in den Erbschein wenn keine Annahme des Amtes vorliegt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @Mod: Vielleicht sollte man dieses Thema in den NL-Bereich verschieben?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wie kommt ein TV Vermerk in den Erbschein wenn keine Annahme des Amtes vorliegt?

    die Annahme ist nicht Voraussetzung (MüKoBGB/J. Mayer BGB § 2364 Rn. 3: „Die Verfügungsbeschränkung besteht auch schon, bevor der Testamentsvollstrecker das Amt annimmt. Daher ist die Annahme für den Testamentsvollstreckervermerk nicht erforderlich …“.)

  • Wie kommt ein TV Vermerk in den Erbschein wenn keine Annahme des Amtes vorliegt?

    die Annahme ist nicht Voraussetzung (MüKoBGB/J. Mayer BGB § 2364 Rn. 3: „Die Verfügungsbeschränkung besteht auch schon, bevor der Testamentsvollstrecker das Amt annimmt. Daher ist die Annahme für den Testamentsvollstreckervermerk nicht erforderlich …“.)

    Diese Meinung vertritt auch mein OLG in einer (vermutlich) nicht veröffentlichten Entscheidung.

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