• Hallo,
    folgender Fall:
    Termin am 25.9.2013. Mit Schriftsatz vom 24.9.2013 erklärt der KV eine Teilrücknahme. Zu Beginn des Termins überreicht der KV dem BV und dem Gericht den Ss vom 24.9.2013. Es folgt eine Erörterung der Sach- und Rechtslage. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, so dass ins streitige Verfahren übergegangen wurde. Jetzt stellt der KV den Antrag aus dem Ss vom 24.9.2013 und erklärt die Teilrücknahme. Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung. Es ergeht ein Urteil nach dem die Beklagtenseite die Kosten zu tragen hat. Jetzt geht es um den SW für die TG. Die Beklagtenseite vertritt die Auffassung, dass die TG nur aus dem geringeren Wert (aufgrund tlw. Klagerücknahme vor dem Termin) entstanden ist. Die Klägerseite vertritt die Auffassung, dass die TG aus dem vollen SW entstanden ist, da vor der Antragstellung und Teilrücknahme eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin stattgefunden hat.
    Ich bin mir nicht sicher. Entfaltet der Ss vom 24.9.2013 schon durch die Übergabe an den BV seine Wirksamkeit oder erst mit der Antragstellung im Termin? D.h. wurde - als die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, nur noch über den geringeren SW gesprochen?

  • Ich sehe das wie Adora Belle: Die teilweise Klagerücknahme erfolgte erst im Termin (Eingang der Rücknahmeerklärung), der also bereits mit den vertretungsbereiten RAe aufgerufen war, so daß aus dem vollen Wert auch die TG enstanden ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • D.h., es spielt keine Rolle, dass der Klageauftrag für den KV nur noch aus dem geringeren Wert bestand? So steht es in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. Rn 115 zu Nr. 3104 VV-RVG (ok, in der aktuellen Auflage steht es dort nicht mehr...). Demnach ist es unerheblich, ob der Beklagtenvertreter oder das Gericht Kenntnis von der Rücknahme hatten. Da Gerold/Schmidt aber seine Meinung wohl geändert zu haben scheint, werde ich wohl die TG aus dem vollen SW geben.

  • P.:
    Ist aus der Begründung der Dich bindenden Kostenentscheidung zu ersehen, warum der Beklagtenseite trotz Teilklagerücknahme sämtliche Kosten auferlegt worden sind - will sagen Absicht oder Versehen?

  • Ich sehe das wie Adora Belle: Die teilweise Klagerücknahme erfolgte erst im Termin (Eingang der Rücknahmeerklärung), der also bereits mit den vertretungsbereiten RAe aufgerufen war, so daß aus dem vollen Wert auch die TG enstanden ist.


    :dito:

  • P.:
    Ist aus der Begründung der Dich bindenden Kostenentscheidung zu ersehen, warum der Beklagtenseite trotz Teilklagerücknahme sämtliche Kosten auferlegt worden sind - will sagen Absicht oder Versehen?


    Ich habe mir die Akte nochmal angeschaut. Der Klägervertreter spricht zwar von Teilrücknahme, beantragt dann aber "die Bekl werden als GS verurteilt, an den Kläger 8.000,00 EUR abzgl. hierauf am xxx gezahlter 7.000,00 EUR zu zahlen".
    Die Zahlung erfolgte nach Klageeinreichung, so dass klar ist, dass die Beklagtenseite die gesamten Kosten zu tragen hat.
    Aufgrund der Formulierung: 8000,00 EUR abzgl. gezahlter ... bin ich der Meinung, dass der SW immer noch 8.000,00 EUR beträgt und daher die TG aus dem vollen Wert entstanden ist.


  • ... Ich habe mir die Akte nochmal angeschaut. Der Klägervertreter spricht zwar von Teilrücknahme, beantragt dann aber "die Bekl werden als GS verurteilt, an den Kläger 8.000,00 EUR abzgl. hierauf am xxx gezahlter 7.000,00 EUR zu zahlen".
    Die Zahlung erfolgte nach Klageeinreichung, so dass klar ist, dass die Beklagtenseite die gesamten Kosten zu tragen hat.
    Aufgrund der Formulierung: 8000,00 EUR abzgl. gezahlter ... bin ich der Meinung, dass der SW immer noch 8.000,00 EUR beträgt und daher die TG aus dem vollen Wert entstanden ist.


    Einen solchen Antrag würde ich wie folgt auslegen:

    a) Teilerledigungserklärung über 7.000,- Euro (nicht: Teilklagerücknahme)
    b) Restklageforderung über 1.000,- Euro

    Hinsichtlich a) gilt dann:
    Beantragt der Beklagte vollumfängliche Klageabweisung, dann widersetzt er sich damit konkludent der Erledigungserklärung. Sonst stimmt er der Teilerledigung zu.

    Dementsprechend:
    Bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung Streitwert nur noch 1.000,- Euro plus "Mehrkosten" der ehemals 8.000,- Euro. Bei einseitig bleibender Erledigungserklärung des Klägers Streitwert 1.000,- Euro plus Streitwert der Feststellungsklage auf Feststellung der Erledigung (= "Mehrkosten" der ehemals 8.000,- Euro).

    Aber:
    Wenn die Erklärung erst während des laufenden Termins abgegeben wurde, dann ist der Beginn des Termins, und damit die Entstehung der Terminsgebühr, noch aus dem vollen Streitwert von 8.000,- Euro (wie schon oben Bolleff und Adora Belle).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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