Kann PKH für Tätigkeit nach Widerspruch gegen VB (aber vor streitig.Verf.) beantragt

  • Folgender Sachverhalt:

    Der Mandant hat einen Mahnbescheid erhalten und gegen diesen selbst Widerspruch eingelegt.

    Der Gläubiger hat noch keine Abgabe an das zuständige streitige Gericht beantragt, sondern nochmals Kontakt mit dem Mandanten aufgenommen.

    Jetzt wurde RA tätig und hat die Gegenseite angeschrieben und einen Vergleich angeboten.

    Nun kommt meine eigentlich Frage, bei der ich ziemlich auf dem Schlauch stehe.

    Ich gehe davon aus, dass der RA nun keine Beratungshilfe für diese Tätigkeit beantragen kann, da das Verfahren ja quasi schon gerichtlich (Mahnbescheid) anhängig ist.

    Kann denn für die Tätigkeit PKH beantragt werden? Für den Widerspruch selbst - den der Mandant ja eh selbst eingelegt hat - gibt es keine PKH, das ist bekannt. Aber kann für dieses "Zwischenverfahren" PKH beantragt werden?

    Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

  • Gegenfrage:
    Für was sollte denn PKH bewilligt werden, wenn er nur außergerichtlich tätig wird ????
    Welche Gebühren sollte er dann auch aus der Staatskasse bekommen ??? Nr. 3100 VV RVG ?? ==> Nein, denn da wird er ja nicht tätig.
    Nr. 2300 VV RVG ?? ==> Nein, denn diese ist im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig.
    Außerdem gibt es keine nachträgliche Beantragung von PKH.

    Nach meiner Auffassung gibt's keine PKH.

  • Danke für die Antwort.

    Wären für diese Tätigkeit nicht die Gebühren gemäß 3307 abzurechen?

    Wenn keine PKH bewilligt wird, kann müsste - wenn ich es richtig verstanden habe - aber Beratungshilfe beantragt werden.

    Ich dachte da die Angelegenheit gerichtlich anhängig - Mahnverfahren - kann keine Beratungshilfe beantragt werden.

  • Spontan würde ich sagen: Beratungshilfe ist wg. Gerichtsverfahren nicht möglich ;)
    (allenfalls Beratungshilfe für Prüfung Erfolgsaussichten eines Widerspruchs, aber darum geht es hier ja gerade nicht).

    Ich würde hier grundsätzlich auch eher 3307 RVG + PKH sehen.
    3307 ist auch möglich wenn Mandant bereits selbst Widerspruch eingelegt hat, und die Gebühr deckt dann auch Korrespondenz mit Gegner ab.

  • Schließe mich den Vorrednern an - keine Beratungshilfe, aber auch keine PKH. Dem Antragsgegner stünde es ja auch offen, den Abgabeantrag zu stellen und im streitigen Verfahren PKH zu beantragen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hab zu Hause keinen Kommentar, aber mal grundsätzlich:

    Wenn der RA im gerichtlichen Verfahren nur die PKH beantragt und sonst mit dem Gegner feilscht, fällt dies dann bereits unter "Vertretung im gerichtlichen Verfahren" ???
    Sonst interessiert uns doch in aller Regel auch nicht, was außerhalb des gerichtlichen Verfahrens passiert,.

  • ... aber auch keine PKH.


    Wie genau meinst du das?
    Ich kenne eigentlich nur Entscheidungen das z.B. in aller Regel bei einem Widerspruch im Mahnverfahren die Beiordnung eines RA abgelehnt wird (weil kein RA notwendig).
    Bedeutet ja im Umkehrschluss das PKH ja eigentlich auch so im Mahnverfahren grundsätzlich "möglich" ist (wenn auch nicht warscheinlich), und auch eine Beiordnung theoretisch möglich wäre (wenn auch noch unwarscheinlicher).

  • Schließe mich den Vorrednern an - keine Beratungshilfe, aber auch keine PKH. Dem Antragsgegner stünde es ja auch offen, den Abgabeantrag zu stellen und im streitigen Verfahren PKH zu beantragen.

    Das heißt also, der Antragsgegner muss - weil er die Gebühren auf Grund seiner Einkommensverhältnisse nicht zahlen kann - das streitige Verfahren einleiten (wodurch höhere Kosten entstehen), obwohl die Angelegenheit im "Zwischenverfahren" geklärt werden könnte?

  • Ja. Oder kennst du eine Grundlage dafür, dass in diesem Verfahrensabschnitt (Mahnverfahren "schwebt" nach Widerspruch, streitiges Verfahren soll nicht erfolgen) RA-Kosten übernommen werden können?

    @Phil: Dem Antragsgegner selbst entstehen für die Einlegung des Widerspruchs keine (Gerichts-)kosten. Eine Anwaltsbeiordnung wird i.d.R. abgelehnt. Im Hinblick auf GK kann PKH daher nicht bewilligt werden und wenn auch eine Beiordnung ausscheidet, dann insgesamt keine PKH.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ja. Oder kennst du eine Grundlage dafür, dass in diesem Verfahrensabschnitt (Mahnverfahren "schwebt" nach Widerspruch, streitiges Verfahren soll nicht erfolgen) RA-Kosten übernommen werden können?

    @Phil: Dem Antragsgegner selbst entstehen für die Einlegung des Widerspruchs keine (Gerichts-)kosten. Eine Anwaltsbeiordnung wird i.d.R. abgelehnt. Im Hinblick auf GK kann PKH daher nicht bewilligt werden und wenn auch eine Beiordnung ausscheidet, dann insgesamt keine PKH.

    Für die Einlegung des Widerspruchs entstehen keine Gerichtskosten, aber wenn der Antragsgegner das streitige Verfahren beantragt, dann muss er auch die GK hierfür zahlen. Bekommt er denn dann für diese Gerichtskosten wenigstens schon PKH? Die Frage ist natürlich, ob überhaupt PKH gewährt wird, wenn die Angelegenheit im "Zwischenverfahren" erledigt werden kann. Das streitig Verfahren wäre ja dann quasi "mutwillig", oder sehe ich das falsch?

  • Möglicherweise wird PKH im streitigen Verfahren bewilligt. Die Möglichkeit ist jedenfalls vorhanden.

    Die Abgabe an das streitige Gericht auf Antrag des Antragsgegners ist übrigens nicht vorschusspflichtig. Das Mahngericht wird also direkt bei Vorlage des Antrags des Antragsgegners das Verfahren abgeben (anders als beim Antrag des Antragstellers).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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