Drittschuldnerfrage: wie werden wir einen ruh. PfÜB los

  • Hallo,
    welche Möglichkeiten bestehen für den DS, einen vorliegenden PfÜB "los zu werden"?
    Da der PfÜB schon seit Jahren ruhend gestellt ist, stört ihn derzeit auch keiner, es ist z.Z. also nur eine Interessensfrage.

    Zum Sachverhalt:
    Im Januar 2002 wurde uns (Bank) ein PfÜB in die Geschäftsverbindung mit unserem Kunden zugestellt.
    Dieser PfÜB wurde dann auch gleich im Mai 2002 ruhend gestellt und stört seither keinen.

    Unsere zwischenzeitliche Nachfrage nach dem Stand der Dinge bei der pfändungsausbringenden RA.kanzlei ergab, dass das Mandat beendet sei und die ehemalige Mandantin unbekannt verzogen ist.
    Da der Kanzlei nicht bekannt ist, ob die Forderung ihrer ehem. Mandantin und der Schuldnerin zwischenzeitlich ausgeglichen/erledigt wurde, sehen sie sich nicht in der Lage, den PfÜB (Verstrickungsbruch) zurückzunehmen.

    Das kann doch aber prinzipiell nicht richtig sein.
    Was wäre denn, wenn ein nachrg. PfÜB kommt. Da muss sich die Kanzlei doch auch kümmern.
    Wo wäre hier der Ansatz für uns?

    Als Idee hatten wir uns schon überlegt, der Kanzlei anzukündigen, dass wir die "Ruhendstellung" nicht weiter beachten werden, da sie ja auch gesetzlich nicht geregelt ist.

    Aber eigentlich interessiert mich der juristische Ansatz, da ich davon ausgehe, dass die "alten" Gesetze noch ordentlich geschaffen wurden und es für solche Fälle auch eine Lösung bedacht wurde.

    Schönen Dank und
    schönes WE

    Gruß Thomas

  • Vielleicht hat der Schuldner Nachweis, dass die Forderung bezahlt ist.

    Wenn ein nachfolgender Gläubiger kommen sollte, würde ich evtl. pfändbare Beträge hinterlegen, wenn der Gläubiger nicht ermittelt werden kann (nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit nach § 372 BGB).

  • Hallo,

    nach 262 Hits, aber "nur" einer Antwort von einem Praktiker (Danke Coverna) übersetze ich das mal so für mich:
    Diese Fallkonstruktion ist mit gesetzlichen Mitteln, wie von mir erhofft, nicht zu lösen.
    Es scheint auch kein häufiges praktisches Problem zu sein.

    Unser Kunde sagt natürlich, dass alles erledigt sein, einen Nachweis kann er allerdings nicht beibringen.

    Na dann, legen wir den Fall erst mal wieder beiseite.

    Gruß Thomas

  • Man könnte den Kunden darauf hinweisen, dass er bei einer erneuten Pfändung Schwierigkeiten haben könnte, den lt. ruhenden PfüB geschuldeten Betrag aus der dann mutmaßlichen Hinterlegung zurück zu kriegen.

    Dann kann sich dieser entscheiden, ob er zur eigenen Sicherheit die Geschäftsbeziehung beenden und bei einer anderen Bank sein Konto führen möchte -> Weg ist der PfüB (und der Kunde...)

    Mehr pragmatisch als juristisch.

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