Übertragung einer Photovoltaikanlage

  • Hallo!

    Ich habe einen Antrag auf familiengerichtliche Genhemigung für die Übertragung einer Photovoltaikanlage auf meinem Schreibtisch liegen.
    Zum Sachverhalt: Der Vormund möchte eine Photovoltaikanlage der Mündel auf einen Dritten (Grundstückseingentümer des Grundstücks auf dem die Anlage steht) übertragen. Die Mündel sollen dafür kein Geld bekommen, sondern der Dritte muss die Photovoltaikanlage bis 2030 dulden. Es soll eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden, die absichert, dass sie die Anlage bis 2030 durch die Mündel betrieben werden darf und dafür das Grundstück betreten werden darf und so weiter. Der Einspeisungsvertrag läuft auch auf den Namen der Mündel. Dieser läuft 2030 aus. Dann soll die Anlage in den Besitz des Grundstückseigentümers übergehen. Die Dienstbarkeit erlischt 2030 dann auch.

    Ist der Vertrag genehmigungspflichtig? Handelt es sich bei dem Betreiben einer Photovoltaikanlage eventuell um ein Erwerbsgeschäft?

    Außeredm habe ich überlegt, ob hier eine Schenkung vorliegt? Die Mündel bekommen zwar eine Dienstbarkeit, aber diese erlisch ja durch Zeitablauf und dann bekommen sie keinen Kaufpreis.

    Die Eintragung der Dienstbarkeit liegt hingegen ja eindeutig in dem interesse der Mündel, weil die Photovoltaikanlage ja auf einem fremden Grundstück ist und sie diese ansonsten nicht richtig bertreiben könnten. Im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks würde die Dienstbarkeit das Eigentum der Mündel sichern, weil die Anlage ja Zubehör ist.

    Vielleicht hat ja jemand eine Idee zu dem Vertrag :)

  • Die Infos sind derzeit etwas dürftig.

    Wer finanziert die Anlage? Was für Kosten fallen für die Errichtung der Anlage an? Wie hoch ist die jährliche Einspeisevergütung voraussichtlich?

    Ulf

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  • Wenn der Einspeisevertrag bis 2030 läuft, wurde die Anlage 2010 in Betrieb genommen. Gab es da ein Genehmigungsverfahren? Wer hat die Anlage bezahlt, ist sie evtl. finanziert, geerbt? Bei Bezug von Einspeisevergütung muss jährlich eine Steuererklärung gemacht werden. Liegt diese vor? Wenn die Mündel nicht Grundstückseigentümer sind, müssten sie im Regelfall derzeit eine Pacht für das Dach zahlen.

    Wenn die Anlage jetzt übertragen werden soll, müsste eine Gegenleistung erfolgen, quasi der Kaufpreis (Sachwert, Ertragswert, etc. abzüglich Dachpacht). Vorteil(e) für die Mündel?

    Sofern Genehmigungsbedürftigkeit angenommen wird, müsste die Anlage m. E. sachverständig bewertet werden.

  • Ich habe derartige Verträge bisher immer der Landwirtschaftskammer vorgelegt bzw. einen sachverständigen Mitarbeiter der Kammer zum Pfleger vorgeschlagen. Hat sich gelohnt.

    Das mag ja sein ,das viele Landwirte Photovoltaik auf ihren Dächern hat; aber die Landwirtschaftskammer wär mir als Sachverständiger nicht einmal auf Anhieb eingefallen.;)

  • Die Mündel haben die Anlage geerbt. Bezüglich der Gewinne habe ich den Notar jetzt noch einmal angeschrieben.
    Das Grundstück auf dem die Anlage sich befindet hat auch den Mündeln gehört. Dieses wurde zu einem sehr guten Kaufpreis verkauft. Als ich die Genehmigung für den Verkauf des Grundstücks erteilt habe wusste ich nichts von der Scheune und der Anlage. Der Notar und der Vormund haben nur gesagt, dass das eine schlecht nutzbare Grünfläche ist, wo nur Tiere drüber getrieben werden.

  • Die Mündel haben die Anlage geerbt. Bezüglich der Gewinne habe ich den Notar jetzt noch einmal angeschrieben.
    Das Grundstück auf dem die Anlage sich befindet hat auch den Mündeln gehört. Dieses wurde zu einem sehr guten Kaufpreis verkauft. Als ich die Genehmigung für den Verkauf des Grundstücks erteilt habe wusste ich nichts von der Scheune und der Anlage. Der Notar und der Vormund haben nur gesagt, dass das eine schlecht nutzbare Grünfläche ist, wo nur Tiere drüber getrieben werden.

    Erwartest Du jetzt etwa immer noch, von Vormund und Notar nicht hinters Licht geführt zu werden? Die haben bereits einmal eine gerichtliche Genehmigung erschlichen.

    Der Sachverhalt schreit doch nach einem Sachverständigengutachten. Einmal, weil die Beteiligten ihre Glaubwürdigkeit verloren haben und dann weil die die Verträge sehr komplex sind.

    Bei alter Bausubstanz scheiterte die Genehmigungsfähigkeit übrigens jedes mal an der Gewährleistung. Der Eigentümer einer alten Scheune kann eben keine Gewähr dafür leisten, dass der Pächter 15 Jahren lang die Anlage ständig betreiben kann. Renovierungen unter einer Photovoltaikfläche sind technisch schwierig.

  • ... Dieses wurde zu einem sehr guten Kaufpreis verkauft. Als ich die Genehmigung für den Verkauf des Grundstücks erteilt habe wusste ich nichts von der Scheune und der Anlage. Der Notar und der Vormund haben nur gesagt, dass das eine schlecht nutzbare Grünfläche ist, wo nur Tiere drüber getrieben werden.

    Wie wurde denn der sehr gute Kaufpreis ermittelt? Wurde damals vorgetragen, dass es sich um unbebauten Grundbesitz handelt? Das wäre -gelinde gesagt- ein starkes Stück.

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